Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-10-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 , beschliesst:

1. Titel: Geltungsbereich und Grundsätze

1. Kapitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.

2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.

Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege

1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.

2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.

2. Kapitel: Grundsätze des Strafverfahrensrechts

Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.

2 Sie beachten namentlich:

Art. 4 Unabhängigkeit

1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.

Art. 5 Beschleunigungsgebot

1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.

Art. 6 Untersuchungsgrundsatz

1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.

2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Art. 7 Verfolgungszwang

1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

2 Die Kantone können vorsehen, dass:

Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53

3 und 54 des Strafgesetzbuches (StGB).

2 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:

3 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.

4 Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.

Art. 9 Anklagegrundsatz

1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.

2 Das Strafbefehlsund das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.

Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung

1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.

2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.

2. Titel: Strafbehörden

1. Kapitel: Befugnisse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden sind:

Art. 13 Gerichte

Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:

Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.

2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.

3 Sie können Oberoder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.

4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.

5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.

2. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden

Art. 15 Polizei

1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.

2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.

3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.

Art. 16 Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.

2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.

Art. 17 Übertretungsstrafbehörden

1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen.

2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.

3. Abschnitt: Gerichte

Art. 18 Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungsund der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.

2 Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.

Art. 19 Erstinstanzliches Gericht

1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.

2 Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:

4 nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB o- der, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.

Art. 20 Beschwerdeinstanz

1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:

2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.

Art. 21 Berufungsgericht

1 Das Berufungsgericht entscheidet über:

2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.

3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.

2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit

1.

Abschnitt: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen

Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit

Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.

Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen

1 5 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB :

6 die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 a. und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind; ter b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172 , sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;

7 die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Pae. piergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;

8 bis ter g. die Straftaten des zwölften Titels und des zwölften Titels sowie des Artikels 264 k ; bis h. die Straftaten des Artikels 260 sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendumsoder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;

2 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung

des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artiter quinquies bis ter ter septies 9 keln 260 , 260 , 305 , 305 und 322 –322 StGB sowie die Verbreter chen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 StGB ausgehen, wenn die Straftaten:

2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:

3 Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 25 Delegation an die Kantone

1 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g.

2 In einfachen Fällen kann sie auch eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 24 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit

1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.

2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.

3 Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.

4 Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.

Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen

1 Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist unverzüglich zu orientieren; der Fall ist ihr so bald als möglich zu übergeben beziehungsweise zum Entscheid nach Artikel 25 oder

26 zu unterbreiten.

2 Bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, können die Strafbehörden des Bundes erste Ermittlungen durchführen.

Art. 28 Konflikte

Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht. 2. Abschnitt: Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten

Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit

1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:

2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.

Art. 30 Ausnahmen

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

3. Kapitel: Gerichtsstand

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes

1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

2 Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

3 Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.

Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort

1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.

3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.

2. Abschnitt: Besondere Gerichtsstände

Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter

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