Abkommen vom 3. Februar 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-02-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kosovo,

nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Kosovo oder für den rechtmässigen Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter Bekräftigung ihres Willens, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung die freiwillige Rückkehr zu fördern und die Wiedereingliederung der betreffenden Personen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen des Kosovo

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des Kosovo ist.

2. Der Kosovo rückübernimmt gleichzeitig Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder kosovarischer Staatsangehörigkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Schweiz.

3. Der Kosovo übernimmt auf Ersuchen der Schweiz jede Person, die nach Artikel 28.1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Kosovo (Gesetz Nr. 03/L-034) als Staatsangehörige der Republik Kosovo betrachtet wird und als solche im Staatsbürgerverzeichnis registriert ist.

4. Der Kosovo rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz die Staatsangehörigkeit des Kosovo verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die zuständigen Behörden der Schweiz zumindest zugesichert wurde.

5. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt die zuständige Behörde der Schweiz das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.

6. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweiz den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Der Kosovo rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 1. Januar 1998 im Gebiet des Kosovo befanden, sofern letzteres von den Behörden des Kosovo zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückübernahmegesuchs bestätigt werden kann.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt die Schweiz (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweiz

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen des Kosovo und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet des Kosovo die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person Staatsangehörige der Schweiz ist.

2. Die Schweiz rückübernimmt ferner Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder schweizerischer Staatsangehörigkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Kosovo.

3. Die Schweiz rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Kosovo die Staatsangehörigkeit der Schweiz verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die zuständigen Behörden des Kosovo zumindest zugesichert wurde.

4. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz unverzüglich und spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs (6) Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweiz die eines Drittstaats, so berücksichtigt Kosovo den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle zusätzliche Kosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.

Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen des Kosovo und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet des Kosovo die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

der Kosovo dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt Kosovo (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden betreffenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

1. Das Rückübernahmegesuch muss Folgendes enthalten:

2. Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 6 beigefügt.

Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokument nachgewiesen werden. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweiz als auch Kosovo die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweiz und Kosovo die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so gestattet die zuständige diplomatische Mission und die konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, dass Vorkehrungen getroffen werden, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

4. Bei Bedarf können Experten beigezogen werden.

Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Anhang 3 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokument nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Anhang 4 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Schweiz und Kosovo die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

3. Die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.

4. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5a zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird vom Kosovo anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

5. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5b zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Kosovo die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern er nichts anderes nachweisen kann.

Art. 10 Fristen

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

2. Das Rückübernahmegesuch ist in allen Fällen innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

3. Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag auf insgesamt bis zu höchstens vierzig (40) Kalendertage verlängert werden.

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