Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-05-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 148 a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159 a , 160 Absätze 3–5, 161, 164, 168

2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG),

3 auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG) und auf die Artikel 29, 29 d Absatz 4 und 30 b Absätze 1 und 2 Buchstabe a des

4 Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Sie soll zudem ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaftliche Produktion verbessern.

2 Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie vermarktet werden:

3 Sie legt die Bestimmungen fest bezüglich:

4 Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten (Pflanzenschutzmittel) und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:

2 Sie gilt für Stoffe, einschliesslich Organismen (Makround Mikroorganismen), mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen (Wirkstoffe).

3 Sie gilt für:

4 Für Pflanzenschutzmittel, die zur Durchfuhr oder ausschliesslich zur Ausfuhr

6 bestimmt sind, gelten Artikel 63 und 65.

5 Für Pflanzenschutzmittel, die ausgeführt werden, gilt zusätzlich die PIC-Ver-

7 ordnung vom 10. November 2004 , soweit es sich dabei um gefährliche Stoffe oder

8 Zubereitungen handelt.

Art. 3 Begriffe

1 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

10 d. bedenklicher Stoff: Stoff, der aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und in einem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration enthalten ist oder entsteht, die ausreicht, um die Gefahr einer solchen Wirkung hervorzurufen. Dazu gehören insbesondere Stoffe, die die Kriterien zur Einstufung als gefährliche Stoffe

11 nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen und im Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration vorhanden sind, aufgrund deren das Mittel als gefährlich nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzusehen ist;

Fussnoten

[^1]: SR 813.1

[^2]: SR 910.1

[^3]: SR 814.91

[^4]: SR 814.01

[^5]: SR 946.51

[^6]: Fassung gemäss Ziff. III 3 der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

[^7]: SR 814.82

[^8]: Eingefügt durch Ziff. III 3 der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).

[^11]: V (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände- rung der V (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.