Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
gestützt auf den Artikel 4 Absatz 1, die Artikel 7, 9 und 14 Absatz 1 des
1 über die Produktesicherheit (PrSG), Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
2 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung enthält:
- a. allgemeine Vorschriften über den Vollzug des PrSG;
- b. Vorschriften über das Inverkehrbringen, die für Produkte subsidiär gelten, soweit nicht entsprechende Vorschriften nach Artikel 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind;
- c. Vorschriften über das Inverkehrbringen von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen (PSA);
- d. Vorschriften über die Marktüberwachung betreffend die folgenden Produkte: 1. Maschinen, 2. Aufzüge, 3. Gasgeräte, 4. Druckgeräte und einfache Druckbehälter, 5. PSA, 6. übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
2. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über den Vollzug des PrSG
Art. 2 Grundsatz
Soweit ein Vollzugsorgan einen anderen Bundeserlass über die Produktesicherheit vollzieht, vollzieht es in diesem Zuständigkeitsbereich auch das PrSG und seine Ausführungsbestimmungen.
Art. 3 Koordination des Vollzugs
1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordiniert in Absprache mit den Vollzugsorganen den Vollzug des PrSG. Es berücksichtigt dabei die nationalen Vorschriften und die internationalen Vereinbarungen im Bereich der Produktesicherheit und des freien Warenverkehrs.
2 Es kann sich an nationalen und internationalen Informationsund Vollzugssystemen beteiligen. Es kann dazu die Vollzugsorgane und andere Bundesbehörden zur Mitwirkung beiziehen.
3 Die Vollzugsorgane können für den nationalen und den internationalen Austausch von Daten nach Artikel 13 Absatz 1 PrSG andern Behörden Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 4 Meldeund Informationsstelle Produktesicherheit
1 Das SECO und das Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreiben gemeinsam eine Meldeund Informationsstelle Produktesicherheit. Sie ziehen dazu die mit dem Vollzug des PrSG betrauten Organe bei.
2 Die Vollzugsorgane bringen Meldungen nach Artikel 8 Absatz 5 PrSG sowie Allgemeinverfügungen nach Artikel 10 Absatz 5 PrSG der Meldeund Informationsstelle unverzüglich zur Kenntnis.
Art. 5 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
1 Die zuständigen Aufsichtsorgane des Bundes erlassen nach Massgabe von Artikel 10 Absatz 5 PrSG Verwaltungsmassnahmen in Form einer Allgemeinverfügung.
2 Die Verfügung wird, über die Veröffentlichung nach dem Verwaltungsverfahren hinaus, nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt veröffentlicht. 3. Abschnitt: Subsidiär geltende Vorschriften über das Inverkehrbringen
Art. 6 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Produkte, soweit nicht entsprechende Vorschriften nach Artikel 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind.
Art. 7 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen
Produkte, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:
- a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Produkte deshalb nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; und
- b. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 8 Sprache der Anleitungen
1 Die Betriebs-, Bedienungsund Wartungsanleitungen sowie die Informationsbroschüren müssen in der schweizerischen Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.
2 Die in den genannten Anleitungen enthaltenen Warnund Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein. Anstelle der Textform dürfen auch Symbole verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.
3 Werden die Installation und die Instandhaltung eines Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt, so kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu erteilen.
Art. 9 Konformitätserklärung
1 Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:
- a. ein Produkt die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen erfüllt; und
- b. die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist.
2 Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt.
3 Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätsbewertung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Art. 10 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung
1 Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3–5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
2 Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.
Art. 11 Amtssprachen
Die schweizerischen Amtssprachen im Sinne der Artikel 8–10 sind Deutsch, Französisch und Italienisch. 4. Abschnitt: Besondere Vorschriften über das Inverkehrbringen von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
Art. 12 Begriffe
1 3 Als Gasgeräte gelten Geräte nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/142/EG (EG-Gasgeräterichtlinie).
2 4 Als PSA gelten Ausrüstungen nach Artikel 1 der Richtlinie 89/686/EWG (EWG- PSA-Richtlinie).
Art. 13 Grundlegende Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen
1 Für Gasgeräte gelten die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforde-
5 rungen nach Anhang I der EG-Gasgeräterichtlinie .
2 Für PSA gelten die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen
6 nach Anhang II der EWG-PSA-Richtlinie .
Art. 14 Bezeichnung technischer Normen
Das SECO bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der EG-Gasge-
7 8 räterichtlinie beziehungsweise nach Anhang II der EWG-PSA-Richtlinie zu
9 . konkretisieren
Art. 15 Grundsätze der Konformitätsbewertung und
Konformitätsbewertungsverfahren Für die Konformitätsbewertung bei Gasgeräten und bei PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach Anhang 1.
Art. 16 Konformitätserklärung
1 Wer Gasgeräte oder PSA in Verkehr bringt, muss über eine Konformitätserklärung nach Anhang 2 verfügen.
2 Die Konformitätserklärung muss auf Verlangen der Kontrollorgane vorgelegt werden können.
Art. 17 Konformitätsbewertungsstellen
1 Sind nach Anhang 1 für die Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstellen beizuziehen, so müssen diese für den betreffenden Fachbereich:
- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
10 1996 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein; oder
- c. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein.
2 Eine ausländische Stelle, die nicht nach Massgabe von Absatz 1 anerkannt oder ermächtigt ist, kann beigezogen werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
- a. die von ihr angewandten Prüfund Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
- b. sie über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3 Das SECO kann verfügen, dass Bescheinigungen von Stellen nach Absatz 2 nicht anerkannt werden, wenn Bescheinigungen von geeigneten schweizerischen Stellen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei berücksichtigt es die gesamtund die aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz.
Art. 18 Technische Unterlagen
Für Gasgeräte und für PSA gelten die in Anhang 3 aufgeführten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.
5. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 19 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:
11 a. Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 2008 ;
12 ; b. Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999
- c. Gasgeräte im Sinne von Artikel 12 Absatz 1;
- d. Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November
13 2002 ;
- e. einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom
14 20. November 2002 ;
- f. PSA im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;
- g. übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vorschriften nach den Buchstaben a–f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
Art. 20 Kontrollorgane
1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
- a. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
- b. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
- c. den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichneten Fachorganisationen.
2 Das EVD regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
Art. 21 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
1 15 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Produkte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen.
2 Sie melden dem SECO und den Kontrollorganen jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird.
3 Das EVD kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
4 Die Kontrollorgane können von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.
Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.
2 Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
- a. die formelle Überprüfung, ob: 1. die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und 2. die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
- b. sofern erforderlich eine Sichtund Funktionskontrolle;
- c. sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3 Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:
- a. vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
- b. Muster zu erheben;
- c. Prüfungen anzuordnen;
- d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4 Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:
- a. mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
- b. trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5 Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:
- a. der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
- b. das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6 Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane
16 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
Art. 24 Koordination und Information der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das SECO.
2 Sie melden dem SECO die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechenden Massnahmen.
3 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem SECO zu.
Art. 25 Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften nach diesem Abschnitt ist Sache des SECO.
2 Das SECO sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane.
3 Es kann Weisungen zur Marktüberwachung erlassen.
Art. 26 Finanzierung des Vollzugs
Das EVD regelt die Finanzierung des Vollzugs der Marktüberwachung.
Art. 27 Gebühren
Die Behörden erheben Gebühren für:
- a. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
- b. Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
- c. andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
- a. die Gebühren nach Artikel 27;
- b. die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbe-
17 wertungsstellen nach den Artikeln 24–33 AkkBV , die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 29 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
18 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV).
2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Kontrollorgane nach Artikel 20 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind in Anhang 4 geregelt.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 930.11
[^2]: SR 946.51
[^3]: Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Nov. 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung), in der Fassung gemäss ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.
[^4]: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dez. 1989 zur Angleichung der Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18; zuletzt geändert durch Richtlinie 96/58/EG, ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 44.
[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 12 Abs. 2.
[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 12 Abs. 2.
[^9]: Listen der Titel der bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch
[^10]: SR 946.512
[^11]: SR 819.14
[^12]: SR 819.13
[^13]: SR 819.121
[^14]: SR 819.122
[^15]: SR 822.11
[^16]: SR 172.021
[^17]: SR 946.512
[^18]: SR 172.041.1