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Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)

Geltender Text a fecha 2010-07-01

1 (SpG), gestützt auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007 verordnet:

1. Abschnitt: Amtssprachen des Bundes

Art. 1 Geltungsbereich des 2. Abschnitts SpG

(Art. 4 Abs. 2 SpG) Bereitet eine Einheit der Bundesverwaltung (Verwaltungseinheit) in den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 SpG die Festlegung strategischer Ziele oder den Abschluss einer Leistungsvereinbarung oder eines ähnlichen Instruments vor und ist die betreffende Organisation oder Person gesamtschweizerisch tätig, so prüft sie, ob:

Art. 2 Verständlichkeit

(Art. 7 SpG)

1 Die amtlichen Publikationen und die weiteren für die Öffentlichkeit bestimmten Texte des Bundes sind in allen Amtssprachen sachgerecht, klar und bürgerfreundlich sowie nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu formulieren.

2 Die Verwaltungseinheiten treffen die organisatorischen Massnahmen, die für die Sicherung der Qualität der Texte notwendig sind.

Art. 3 Rätoromanisch

(Art. 11 SpG)

1 Die Bundeskanzlei koordiniert innerhalb der Bundesverwaltung die Übersetzungen ins Rätoromanische und die Veröffentlichung der rätoromanischen Texte.

2 Die Texte werden in Zusammenarbeit mit der Standeskanzlei des Kantons Graubünden ins Rätoromanische übersetzt.

3 Die Bundeskanzlei sichert die laufende Nachführung der Erlasse, die auf Rätoromanisch übersetzt sind.

4 Sie ist zuständig für die rätoromanische Terminologie innerhalb der Bundesverwaltung und veröffentlicht diese im Internet.

Art. 4 Internet

(Art. 12 Abs. 2 SpG)

1 Die Verwaltungseinheiten stellen die wichtigsten Inhalte ihrer Internetseiten in Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung.

2 Sie bieten in Absprache mit der Bundeskanzlei zusätzlich eine Auswahl davon in Rätoromanisch an.

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge

(Art. 13 SpG)

1 Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn:

2 Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben.

Art. 6 Sprachkenntnisse des Bundespersonals

(Art. 20 Abs. 1 SpG)

1 Die Verwaltungseinheiten, mit Ausnahme derjenigen, die dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen angehören, sorgen dafür, dass:

2 b. jedes Mitglied ab dem mittleren Kader der Bundesverwaltung über gute aktive Kenntnisse in mindestens einer zweiten Amtssprache und wenn möglich über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt.

2 Erfüllt ein Kadermitglied bei seiner Anstellung in der Bundesverwaltung die sprachlichen Anforderungen nicht, so werden innerhalb eines Jahres Massnahmen zur Förderung der Sprachkenntnisse eingeleitet.

3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 bieten ihren Angestellten eine sprachliche Ausund Weiterbildung in Deutsch, Französisch und Italienisch an.

Art. 7 Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung

(Art. 20 Abs. 2 SpG)

1 Die Verwaltungseinheiten, mit Ausnahme derjenigen, die dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen angehören, sorgen für eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in ihrer Belegschaft.

2 Die Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Departementen und in der Bundeskanzlei richtet sich nach den folgenden Sollwerten:

3 Die Vertretungen der lateinischen Sprachgemeinschaften können die Sollwerte übertreffen.

4 Bei Stellenbesetzungen wird darauf geachtet, dass unter den Bewerbungen, die die objektiven Kriterien erfüllen, die Auswahl so getroffen wird, dass Personen aus möglichst allen Sprachgemeinschaften weiter im Anstellungsverfahren bleiben und namentlich zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden.

5 Die für die Anstellung Verantwortlichen berücksichtigen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig die Bewerberinnen und Bewerber aus Sprachgemeinschaften, die in der betreffenden Verwaltungseinheit nach Absatz 1 untervertreten sind. Dies gilt insbesondere bei Kaderstellen.

6 Das jährliche Reporting Personalmanagement des Eidgenössischen Personalamts an die parlamentarischen Aufsichtskommissionen beschreibt die Entwicklung der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Departementen und in der Bundeskanzlei.

Art. 8 Delegierte oder Delegierter für Mehrsprachigkeit

(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)

1 Das Eidgenössische Personalamt setzt eine Delegierte oder einen Delegierten für die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit in den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und den organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung ein.

2 Die oder der Delegierte ist ausschliesslich zuständig für Angestellte, die der Bun-

3 despersonalverordnung vom 3. Juli 2001 unterstellt sind.

3 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

4 Sie oder er gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab. 2. Abschnitt: Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften

Art. 9 Schulischer Austausch

(Art. 14 SpG)

1 Zur Förderung des schulischen Austauschs werden Finanzhilfen Organisationen gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

2 Die Finanzhilfen werden gewährt für:

3 Grunddienstleistungen sind insbesondere:

Art. 10 Förderung der Landessprachen im Unterricht

(Art. 16 Bst. a und b SpG) Zur Förderung der Landessprachen im Unterricht werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:

Art. 11 Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache

(Art. 16 Bst. c SpG) Zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für ihre Massnahmen zugunsten:

Art. 12 Wissenschaftliches Kompetenzzentrum zur Förderung

der Mehrsprachigkeit (Art. 17 SpG)

1 Finanzhilfen werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. (Institut) gewährt für dessen Grunddienstleistungen in der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und der Mehrsprachigkeit.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit dem Institut eine Leistungsvereinbarung mit Forschungsauftrag ab.

3 Grunddienstleistungen sind insbesondere:

4 Die Finanzhilfen setzen voraus, dass das Institut:

Art. 13 Unterstützung von Nachrichtenagenturen

(Art. 18 Bst. a SpG)

1 Finanzhilfen können Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung gewährt werden, die:

2 Von gesamtschweizerischer Bedeutung ist eine Nachrichtenagentur, wenn sie regelmässig Informationen in mindestens drei Landessprachen veröffentlicht.

Art. 14 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

(Art. 18 Bst. b SpG)

1 Finanzhilfen können nicht gewinnorientierten Organisationen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung gewährt werden, deren Tätigkeit mindestens eine ganze Sprachregion betrifft und die neue Impulse in mindestens drei der folgenden Bereiche setzen:

2 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:

Art. 15 Unterstützung von Projekten von Gemeinwesen

(Art. 18 Bst. c SpG)

1 Finanzhilfen können Gemeinwesen gewährt werden für Projekte, die mindestens zwei der Bereiche nach Artikel 14 Absatz 1 betreffen.

2 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:

Art. 16 Finanzhilfen für Übersetzungen

(Art. 19 SpG)

1 Finanzhilfen für Übersetzungen können Organisationen und Institutionen gewährt werden für ihre Kommunikationstätigkeit in den verschiedenen Sprachregionen, insbesondere für die Kommunikation mit den Personen, an die sie sich mit ihrer gemeinnützigen Tätigkeit richten.

2 Die Organisationen und Institutionen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3 Organisationen und Institutionen, die Finanzhilfen nach Artikel 14 erhalten, haben keinen Anspruch auf Finanzhilfen für Übersetzungen.

3. Abschnitt: Unterstützung der mehrsprachigen Kantone

(Art. 21 SpG)

Art. 17

1 Zur Förderung der Mehrsprachigkeit in den kantonalen Behörden und Verwaltungen werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:

2 Zur Förderung der Mehrsprachigkeit im Bildungsbereich werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:

Art. 18 Allgemeine Massnahmen im Kanton Graubünden

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a SpG) Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Graubünden insbesondere Finanzhilfen gewährt für:

Art. 19 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)

1 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten rätoromanischer Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:

2 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten italienischsprachiger Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:

3 Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.

Art. 20 Förderung der rätoromanischen Verlagstätigkeit

(Art. 22 Abs. 1 Bst. c SpG)

1 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung rätoromanischer Verlage, die die Förderung rätoromanischer Literatur zum Ziel haben.

2 Die Verlage müssen Werke in rätoromanischer Sprache veröffentlichen. Sie müssen insbesondere:

Art. 21 Finanzhilfen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen

Sprache in den Medien (Art. 22 Abs. 2 SpG)

1 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von Nachrichtenagenturen.

2 Die Nachrichtenagenturen müssen insbesondere:

Art. 22 Allgemeine Massnahmen im Kanton Tessin

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a und c SpG) Zur Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Tessin insbesondere Finanzhilfen gewährt für:

Art. 23 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)

1 Finanzhilfen werden dem Kanton Tessin gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten von Organisationen und Institutionen, namentlich für:

2 Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.

Art. 24 Finanzhilfen für das Osservatorio linguistico della Svizzera italiana

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG) Finanzhilfen werden dem Kanton Tessin gewährt für die Tätigkeit des Osservatorio linguistico della Svizzera italiana.

Art. 25 Finanzhilfe für Übersetzungen

(Art. 22 Abs. 1 Bst. c SpG) Finanzhilfen werden dem Kanton Tessin gewährt für Übersetzungen ins Italienische und aus dem Italienischen von Werken, die für die Entwicklung der kulturellen Identität des Kantons von besonderer Bedeutung sind.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 26 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 9 und 13–25 sind beim BAK einzureichen.

2 Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 10 und 11 sind bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einzureichen. Die EDK leitet die Gesuche mit einer Empfehlung an das BAK weiter.

3 Die Gesuche müssen jährlich eingereicht werden, sofern die Leistungsvereinbarung nichts anderes vorsieht.

4 Sie müssen bis zu den folgenden Terminen eingereicht werden:

Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel

1 Über Gesuche um Finanzhilfen entscheidet das BAK.

2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 28 Prioritätenordnung

1 Die Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Sub-

4 ventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

Art. 29 Auszahlung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 9 und 12–25 werden vom BAK ausbezahlt.

2 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 10 und 11 werden von der EDK ausbezahlt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 441.1

[^2]: AS 2011 1285

[^3]: SR 172.220.111.3

[^4]: SR 616.1