Vereinbarung vom 19. März 2010 zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 20072013 (mit Erkl.)
2007–2013 (Stand am 5. April 2011)
3 Die Europäische Gemeinschaft , nachstehend «Gemeinschaft» genannt, einerseits und die Republik Island, nachstehend «Island» genannt, das Königreich Norwegen, nachstehend «Norwegen» genannt, die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, sowie das Fürstentum Liechtenstein, nachstehend «Liechtenstein» genannt, im Folgenden «assoziierte Staaten» genannt, andererseits im Folgenden «Parteien der Vereinbarung» genannt, gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island» genannt), gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Ent-
4 (nachstehend «Assoziierungsabkommen mit wicklung des Schengen-Besitzstands der Schweiz» genannt), gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein» genannt), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft errichtete mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates den Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 –2013 (nachstehend «Fonds» genannt) als Teil des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme». (2) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. (3) Artikel 11 jener Entscheidung sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen jener Entscheidung beteiligen und dass Vereinbarungen zu schliessen sind, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschliesslich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. (4) Der Fonds ist ein spezielles Instrument des Schengen-Besitzstands, der dafür bestimmt ist, die Umsetzung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Aussengrenzen und der Visumspolitik in den Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen und eine Lastenverteilung vorzunehmen. (5) Um die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Staaten, die sich an dem Fonds beteiligen, sowie die Mehrjahresplanung für die assoziierten Staaten zu erleichtern, werden in dieser Vereinbarung die jährlichen Finanzbeiträge der assoziierten Staaten in Form von Festbeträgen festgelegt, die einem Berichtigungsverfahren unterliegen, das im letzten Jahr des Mehrjahresprogramms angewandt wird, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Regelungsbereich
Diese Vereinbarung legt gemäss der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme» (nachstehend «Entscheidung» genannt) die für die Beteiligung der assoziierten Staaten an dem Fonds nötigen zusätzlichen Regeln fest.
Art. 2 Finanzverwaltung und -kontrolle
(1) Die assoziierten Staaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «EG-Vertrag» genannt) und im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht niedergelegten einschlägigen Vorschriften zur Finanzverwaltung und -kontrolle eingehalten werden. (2) Die Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende: – Artikel 248 Absätze 1–3, die Artikel 256 und 274 sowie Artikel 280 Absätze 1–3 EG-Vertrag; – Artikel 27, 28 a und 52, Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 72 Absatz 2 sowie Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
5 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Haushaltsordnung» genannt); – Die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom)
6 mit Durchfüh- Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 rungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften;
7 – Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten; und – Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Ra-
8 tes vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Parteien der Vereinbarung können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern. (3) Die assoziierten Staaten wenden die in Absatz 2 genannten Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dieser Vereinbarung an.
Art. 3 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Die Verwendung der Fondsmittel im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Art. 4 Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten
Allen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten Aufgaben in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten.
Art. 5 Pflichten im Zuge der Übertragung der Mittelausführung
Die assoziierten Staaten ergreifen die zum Schutze der finanziellen Interessen der Gemeinschaften erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungsrechtlichen oder sonstigen Massnahmen gemäss den Verpflichtungen aus Artikel 53 Buchstabe b und 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung.
Art. 6 Vollstreckung
Entscheidungen der Kommission, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der Zivilprozessordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird der Entscheidung ohne weitere Formalitäten beigefügt; es findet lediglich eine Prüfung der Echtheit des Titels durch die einzelstaatliche Behörde statt, die die Regierungen der assoziierten Staaten zu diesem Zweck bestimmen und der Kommission gegenüber benennen. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der Kommission erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
Art. 7 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 280 EG-Vertrag obliegt es den assoziierten Staaten: a) Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen zu bekämpfen, die abschreckend und so gestaltet sind, dass sie einen effektiven Schutz bieten; b) die gleichen Massnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; und c) ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zu koordinieren. (2) Zu diesem Zweck ergreifen die assoziierten Staaten Massnahmen, die mit den von der Gemeinschaft gemäss Artikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind. Für den Fall, dass die Gemeinschaft gemäss diesem Artikel weitere Massnahmen ergreift, können die Parteien der Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Massnahmen beschliessen.
Art. 8 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission
Unbeschadet ihrer Rechte gemäss den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung kann die Kommission (OLAF) im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds Kontrollen und Überprüfungen vor Ort auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten vornehmen. Die Behörden der assoziierten Staaten erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden können.
Art. 9 Rechnungshof
Gemäss Artikel 248 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäss dem ersten Teil, Titel VIII, Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Europäische Rechnungshof im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds in den Räumlichkeiten von Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Die Prüfung des Rechnungshofs in den assoziierten Staaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane der assoziierten Staaten arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung und Artikel 8 dieser Vereinbarung zustehen.
Art. 10 Öffentliche Auftragsvergabe
(1) Island, Norwegen und Liechtenstein wenden ihr Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des EWR-Abkommens an. (2) Die Schweiz wendet ihr einzelstaatliches Vergaberecht in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen an. Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren und des dazugehörigen Verwaltungsund Kontrollsystems. Ausserdem liefert sie in jedem Abschlussbericht über die Umsetzung des Jahresprogramms Informationen über die durchgeführten Vergabeverfahren.
Art. 11 Finanzbeiträge und Mittelzuweisungen
(1) Die von den assoziierten Staaten jährlich zu entrichtenden Beiträge zu dem Fonds ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen: in 1000 Euro 2009 EG-Haushaltsmittel 185 500 Island 260 Norwegen 5 100 Schweiz 5 565
9 Die Beiträge für das Jahr 2009 sind unveränderliche Festbeträge . in 1000 Euro Index 2010 2011 2012 2013 10 Veranschlagte % 207 500 253 500 349 100 481 200 EG-Haushaltsmittel Island 0,04 79 96 132 183 Norwegen 2,61 5 408 6 607 9 099 12 542 Schweiz 3,35 6 943 8 483 11 682 16 102 Liechtenstein 0,03 62 76 105 144 Für die Jahre 2010–2013 werden auf die zu zahlenden Beiträge vorbehaltlich Absatz 4 die oben genannten Indizes angewandt. (2) In den Jahren 2011–2013 erfolgt die Zahlung der Beiträge bis 15. Februar des betreffenden Haushaltsjahres, nachdem die Kommission bis 15. Dezember des vorangegangenen Jahres die Einziehungsanordnungen ausgestellt hat.
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 2010
[^2]: In Kraft getreten am 1. April 2011 AS 2010 2807; BBl 2010 1665
[^1]: Art. 2 Abs. 1 des BB vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 977)
[^2]: AS 2011 1593
[^3]: Heute: Europäische Union (AS 2010 4445).
[^4]: SR 0.362.31 Zeitraum 2007–2013. Vereinb. mit der EG, Island, Norwegen und Liechtenstein
[^5]: ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
[^6]: ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
[^7]: ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
[^8]: ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. Zeitraum 2007–2013. Vereinb. mit der EG, Island, Norwegen und Liechtenstein
[^9]: Berechnet anhand des BIP des Jahres 2007.
[^10]: Die Indexzahlen sind aufgerundet.
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