Verordnung des WBF vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (ZustV-PrSV)
nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (ZustV-PrSV) 1 vom 18. Juni 2010 (Stand am 20. April 2016)
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 21 Absatz 3 und 26 der Verordnung vom
3 über die Produktesicherheit (PrSV) 19. Mai 2010
4 5 und auf Artikel 8 Absatz 1 der Aufzugsverordnung vom 25. November 2015 , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten zur und die Finanzierung der Marktüberwachung nach Artikel 20 PrSV in Bezug auf folgende Produkte (Produkte):
- a. Maschinen;
- b. Aufzüge;
- c. Gasgeräte;
- d. Druckgeräte;
- e. einfache Druckbehälter;
- f. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA);
- g. übrige Produkte gemäss Artikel 19 Buchstabe g PrSV.
Art. 2 «Betrieb»
In dieser Verordnung bedeutet der Begriff «Betrieb» einen Betrieb im Sinne von
6 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV).
Art. 3 Zuständigkeiten
Im Anhang ist geregelt, welches Kontrollorgan für welche Produktekategorie zuständig ist.
Art. 4 Koordination
1 Fällt ein Produkt unter mehrere Produktekategorien, so koordinieren sich die zuständigen Kontrollorgane untereinander.
2 Bei Konflikten über die Zuständigkeit entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
7 Art. 5 Aufzugsregister Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) führt das Register der Aufzüge nach Artikel 8 der Aufzugsverordnung vom 25. November 2015.
Art. 6 Finanzierung aus Gebühren
Die Kontrollorgane finanzieren ihre Kosten in erster Linie aus den Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden.
Art. 7 Finanzierung aus Prämienzuschlag
8 Die Durchführungsorgane nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, welche die Marktüberwachung nach den Artikeln 22–24 PrSV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buch-
9 stabe f VUV , soweit die Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden, ihren Aufwand nicht decken.
Art. 8 Abgeltung für nicht gedeckte Kosten
1 Kosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert werden können, werden vom SECO abgegolten.
2 Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den zuständigen Kontrollorganen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
10 Die Verordnung des EVD vom 23. August 2005 über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 215).
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: SR 930.111
[^4]: SR 930.112
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 215).
[^6]: SR 832.30
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 215).
[^8]: SR 832.20
[^9]: SR 832.30 nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit
[^10]: [AS 2005 4257, 2009 2573]
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