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Verordnung vom 13. Januar 2010 über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

1 gestützt auf Artikel 18 a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung sollen Trockenwiesen und -weiden (Trockenwiesen) von nationaler Bedeutung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Landund Waldwirtschaft geschützt und gefördert werden.

Art. 2 Bundesinventar

Das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwieseninventar) umfasst die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.

Art. 3 Umschreibung der Objekte

Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird nach

2 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Sie ist in elektronischer

3 Form und unentgeltlich zugänglich.

Art. 4 Abgrenzung der Objekte

1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzungsberechtigten, insbesondere die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, an.

2 Weisen Objekte einen räumlichen Bezug zu Konzepten und Sachplänen des Bundes auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.

3 Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Einen Antrag stellen kann, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.

Art. 5 Vorranggebiete

1 Die Kantone können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) Vorranggebiete bezeichnen. Diese umfassen ein Objekt oder mehrere nahe beieinander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche oder naturnahe Lebensräume und Strukturelemente. Die Vorranggebiete stellen Lebensräume von hohem ökologischem Wert für Pflanzenund Tierarten von Trockenwiesen dar.

2 Weisen Vorranggebiete einen räumlichen Bezug zu Konzepten und Sachplänen des Bundes auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.

3 Die Vorranggebiete werden in Plänen und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach der Raumplanungsgesetzgebung regeln, in geeigneter Weise berücksichtigt.

4 Die Kantone melden die Vorranggebiete dem BAFU; dieses veröffentlicht eine Liste der Vorranggebiete.

2. Abschnitt: Schutz der Trockenwiesen von nationaler Bedeutung

Art. 6 Schutzziel

1 Die Objekte sind ungeschmälert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere:

2 In Vorranggebieten sind die ökologische Qualität der an die Objekte angrenzenden natürlichen und naturnahen Lebensräume und Strukturelemente sowie deren Vernetzung zu fördern, damit die spezifische Funktionsfähigkeit der Objekte verbessert werden kann.

3 Die objektspezifischen Schutzziele sind in der Umschreibung der Objekte nach Artikel 3 festgehalten.

Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel

1 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungsoder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

2 In Vorranggebieten darf zudem vom Schutzziel abgewichen werden, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen nach der Raumplanungsgesetzgebung erfüllt und die Fläche und die Qualität der Trockenwiesen insgesamt wiederhergestellt oder gesteigert werden.

Art. 8 Schutzund Unterhaltsmassnahmen

1 Die Kantone treffen nach Anhören der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutzund Unterhaltsmassnahmen. Dabei achten sie auf die Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen landund waldwirtschaftlichen Nutzung.

2 Die Massnahmen sind Gegenstand von Vereinbarungen zwischen der kantonal zuständigen Behörde und den Betroffenen. Ist der Abschluss einer Vereinbarung nicht möglich, so werden die Massnahmen angeordnet.

3 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:

3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung

Art. 9 Fristen

Die Massnahmen nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 müssen innert zehn Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 getroffen werden.

Art. 10 Vorsorglicher Schutz

Solange die Kantone keine Schutzund Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert.

Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden.

Art. 12 Pflichten des Bundes

1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte verpflichtet.

2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 8, 10 und 11 in Bereichen, in denen sie nach der Spezialgesetzgebung zuständig sind.

Art. 13 Berichterstattung

Solange die Kantone die nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU alle zwei Jahre am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Objekte.

Art. 14 Leistungen des Bundes

1 Das BAFU berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 4, 8, 10 und

4 11 richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz (NHV).

3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, die nach den Artikeln 55–62

5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 zu Beiträgen berechtigen sind, so werden für diese Flächen anstelle der Beiträge für die regelmässige Pflege nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung

6 gewährt.

Art. 15 Zusammenarbeit mit der Landund Waldwirtschaft

Die zuständigen Stellen arbeiten bei der Festlegung der Schutz-, Unterhaltsund Aufwertungsmassnahmen eng mit den Fachstellen für Landund Waldwirtschaft zusammen.

Art. 16 Vollzugshilfe

Das BAFU erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Vollzugshilfe zu den Schutzund Unterhaltsmassnahmen nach dieser Verordnung.

Art. 17 Entlassung von Objekten

1 Ein Objekt ist aus dem Trockenwieseninventar zu entlassen, wenn die Erfüllung des Schutzziels aufgrund fortgeschrittener Vergandung nicht mehr gewährleistet werden kann.

2 Vor der Entlassung eines Objekts sind die betroffenen Kantone anzuhören; diese hören die Betroffenen nach Artikel 4 Absatz 1 an.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

7

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Der Schutz der in Anhang 2 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid

8 über ihre Aufnahme in Anhang 1 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV sowie nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

2 9 Die Umschreibung dieser Objekte ist in elektronischer Form und unentgeltlich zugänglich.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 451

[^2]: SR 170.512

[^4]: SR 451.1

[^5]: SR 910.13

[^6]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

[^7]: Die Änderungen können unter AS 2010 283 konsultiert werden.

[^8]: SR 451.1