Verordnung des WBF vom 7. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-06-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom

2 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, verordnet:

Art. 1 Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte

Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.

Art. 2 Referenzsystem für die Deklaration der Holzart

Als Referenzsystem zur Deklaration der Holzart gelten:

3 a. das Handelshölzerverzeichnis der Schweizer Holzhandelszentrale ; und

4 b. die Norm SN EN 13556:2003 .

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 944.021

[^3]: Das Verzeichnis kann eingesehen werden unter: www.konsum.admin.ch.

[^4]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch

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