Verordnung vom 11. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-06-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuches[^1], in Ausführung der Artikel 19 und 34 des Übereinkommens vom

20.

November 1989[^2] über die Rechte des Kindes,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Massnahmen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Ziele der Massnahmen

1 Die Massnahmen sollen dazu beitragen, dass:

Kinder und Jugendliche geschützt werden vor:

2 Sie sollen die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und den privaten Akteuren fördern.

Art. 3 Arten von Massnahmen

1 Als Massnahmen gelten Programme, regelmässige Aktivitäten und Projekte.

2 Die Massnahmen dienen zur Prävention, Sensibilisierung, Information, Wissensvermittlung, Beratung, Weiterbildung, Kompetenzentwicklung, Forschung und Evaluation.

3 Sie müssen nachhaltig sein.

Art. 4 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund kann folgende Massnahmen durchführen:

2 Er kann zur Durchführung oder Unterstützung von Massnahmen Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts beiziehen.

3 Er arbeitet mit den Kantonen und anderen wichtigen öffentlichen und privaten Akteuren zusammen. Er konsultiert die Kantone vorgängig, wenn deren Interessen unmittelbar betroffen sind.

Art. 5 Massnahmen Dritter

1 Der Bund kann privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen, die sprachregional oder gesamtschweizerisch tätig sind, Finanzhilfen gewähren.

2 Die Massnahmen müssen:

Art. 6 Thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann für die Gewährung von Finanzhilfen an Programme und Projekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 7 Grundsatz

Der Bund gewährt die Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite.

Art. 8 Höhe

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

2 Anrechenbar sind jene Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der beitragsberechtigten Massnahme zusammenhängen.

Art. 9 Bemessung

Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

Art. 10 Auszahlung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) kann die Finanzhilfen abgestimmt auf den Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 11 Grundlage und Leistungsvertrag

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^3] (SuG).

2 Das BSV gewährt die Finanzhilfen für Programme und regelmässige Aktivitäten auf der Grundlage eines Leistungsvertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG.

3 Der Leistungsvertrag beinhaltet namentlich die Ziele, die finanzielle Beteiligung des Bundes, die Berichterstattung und die Qualitätssicherung.

4 Er wird für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.

Art. 12 Gesuche

Gesuche um Finanzhilfe sind dem BSV einzureichen.

Art. 13 Richtlinien

1 Das EDI erlässt Richtlinien für das Gesuchsverfahren.

2 Darin legt es namentlich fest, welche Unterlagen:

Art. 14 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Das BSV prüft, ob die im Gesuch erwähnten Massnahmen die Voraussetzungen nach Artikel 3, 4 und 5 erfüllen und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.

2 Erachtet es das Gesuch als unvollständig, so weist es die Gesuchstellenden auf die Möglichkeit der Ergänzung hin.

Art. 15 Bedingungen und Auflagen

Die Gewährung einer Finanzhilfe kann namentlich mit folgenden Auflagen verbunden oder an folgende Bedingungen geknüpft werden:

4. Abschnitt: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Art. 16

1 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem BSV über die Verwendung der Finanzhilfen jederzeit Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren.

2 Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts nach Artikel 4 Absatz 2 sind verpflichtet, dem BSV über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung regelmässig Rechenschaft abzulegen.

5. Abschnitt: Evaluation

Art. 17

1 Das BSV überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der vom Bund durchgeführten Massnahmen und gewährten Finanzhilfen.

2 Es kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.

6. Abschnitt: Rechtsschutz und Inkrafttreten

Art. 18 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 0.107

[^3]: SR 616.1

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