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Abkommen vom 30. März 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll)

Geltender Text a fecha 2009-03-30

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Finnland

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration,

in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn die Staatsangehörigkeit anhand der im Folgenden aufgelisteten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Die Nationalität der Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

für die Republik Finnland:

Die Staatsangehörigkeit der Person wird mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn zusätzliche Abklärungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Art. 2

(1) Wird die Staatsangehörigkeit nach Artikel 1 Absatz 2 glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich das für die Rückübernahme der betroffenen Person erforderliche Reisedokument aus.

(2) Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente bezweifelt oder sind keine vorhanden, veranlasst die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs, eine Anhörung der betreffenden Person. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit den diplomatischen oder konsularischen Behörden der ersuchten Vertragspartei.

(3) Wird bei der Anhörung festgestellt, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei innert fünf (5) Arbeitstagen, das für die Rückübernahme der betroffenen Person erforderliche Reisedokument aus.

Art. 3

(1) Das Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu unterbreiten. Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, und die Übermittlungsmodalitäten sind nach Artikel 15 Absatz 2 zu vereinbaren.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das an sie gerichtete Rückübernahmegesuch unverzüglich und spätestens innert zehn (10) Arbeitstagen nach dessen Erhalt. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Umstände um fünf (5) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Rückübernahmegesuchs ist schriftlich zu begründen.

(3) Die Übergabe der rückzuübernehmenden Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat.

(4) Sollte die betroffene Person ärztlicher Hilfe bedürfen, so ist die ersuchende Vertragspartei gehalten, über eine allfällig erforderliche Sonderbehandlung wie medizinische oder andere Betreuung, Überwachung oder Krankenwagentransport zu informieren, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.

(5) Die bei der Rückübernahme für den Transport der betreffenden Person zur Grenze der ersuchten Vertragspartei anfallenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

Abschnitt II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die betreffende Person in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem sie sich, in den sechs (6) Monaten bevor die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die rechtswidrige Einreise bzw. den unbefugten Aufenthalt bemerkten, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten, dort gewohnt hatte oder durch dieses Gebiet durchgereist war.

(2) Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt durch eines der im Folgenden aufgelisteten Dokumente oder Beweismittel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Beweismittel nachgewiesen:

Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente oder einer der folgenden Angaben glaubhaft gemacht:

(3) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern sie ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel besitzen, welche von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden sind.

(4) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei innert sechs (6) Monaten, nachdem die ersuchende Vertragspartei auf die widerrechtliche Einreise oder den unbefugten Aufenthalt der betreffenden Person aufmerksam wurde, einzureichen.

(5) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine Person wieder zurück, wenn nach deren Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Person zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllte.

Art. 5

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 gilt nicht gegenüber:

Art. 6

(1) Das Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu unterbreiten. Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, und die Übermittlungsmodalitäten sind nach Artikel 15 Absatz 2 zu vereinbaren.

(2) Sollte die betroffene Person ärztlicher Hilfe bedürfen, so ist die ersuchende Vertragspartei gehalten, über eine allfällig erforderliche Sonderbehandlung wie medizinische oder andere Betreuung, Überwachung oder Krankenwagentransport zu informieren, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.

(3) Die ersuchte Partei beantwortet das an sie gerichtete Rückübernahmegesuch unverzüglich und spätestens innert zehn (10) Arbeitstagen nach dessen Erhalt. Die Ablehnung des Rückübernahmegesuchs ist schriftlich zu begründen.

(4) Die Übergabe der rückzuübernehmenden Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann verlängert werden, wenn sich technische oder rechtliche Hindernisse ergeben.

(5) Die für die Beförderung der betreffenden Person zur Grenze der ersuchten Vertragspartei anfallenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

Abschnitt III Durchbeförderung

Art. 7

(1) Jede Vertragspartei gestattet der anderen Vertragspartei auf Antrag die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.

(2) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt während der gesamten Reise eines Drittstaatsangehörigen in dessen Zielland die volle Verantwortung, und sie nimmt diese Person wieder zurück, wenn aus irgendeinem Grund die Rückführung nicht vollzogen werden kann oder die Einreise ins Zielland verweigert wird.

(3) Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei mit, ob die durchzubefördernde Person begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann:

Art. 8

Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zum Zwecke der Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird nach Massgabe der nach Artikel 15 Absatz 2 zu vereinbarenden Modalitäten direkt von der einen zuständigen Behörde an die andere übermittelt.

Art. 9

(1) Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.

(2) Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Durchbeförderungsbewilligung vorzeigen.

(3) Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung des Drittstaatsangehörigen sicher und sorgen dafür, dass dieser an Bord des Flugzeugs geht. Die Vertragsparteien gewähren den Begleitbeamten der anderen Vertragspartei, die gemäss diesem Abkommen ihren Verpflichtungen nachkommen, denselben Schutz und dieselbe Unterstützung, die sie auch ihren eigenen Begleitbeamten gewähren würden. Die Begleitbeamten sind bei der Ausführung ihres Auftrags den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unterstellt.

(4) Wenn nötig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen des Drittstaatsangehörigen selber übernehmen.

(5) Die ersuchende Vertragspartei hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Drittstaatsangehörige im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert wird.

(6) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen Einzelheiten über alle Zwischenfälle bei der Durchbeförderung.

Art. 10

Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Person, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen ist, verweigert wird oder nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person unverzüglich oder innert höchstens vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.

Art. 11

(1) Die Begleitbeamten bleiben während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unterstellt.

(2) Hinsichtlich der Dienstvorschriften bleiben die in Absatz 1 genannten Begleitbeamten hingegen den in ihrem eigenen Land geltenden Bestimmungen unterstellt.

Art. 12

Die Durchbeförderung zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann namentlich verweigert werden:

Art. 13

Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Ziellandes sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Abschnitt IV Datenschutz

Art. 14

(1) Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, müssen für die Durchführung dieses Abkommen notwendig sein und dürfen ausschliesslich betreffen:

(2) Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden oder Dienste weitergeleitet werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.

(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

(4) Das nationale Datenschutzrecht jeder Vertragspartei bleibt anwendbar auf die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der von einer Bearbeitung betroffenen Person. Die nationalen Datenschutzbehörden überwachen die Bearbeitung der Personendaten in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung.

Abschnitt V Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 15

(1) Soweit erforderlich arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zusammen und beraten sich.

(2) Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien können sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens einigen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

(4) Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Expertentreffen beider zuständiger Ministerien verlangen, um Fragen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.

Art. 16

(1) Innerhalb von dreissig (30) Tagen nach der Unterzeichnung unterrichten die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über die Behörden, die für Umsetzung dieses Abkommens zuständig sind.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen, die Absatz 1 betreffen.

Art. 17

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich ergeben aus:

Art. 18

(1) Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren unterrichten.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.

Art. 19

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen, mit Ausnahme von Artikel 1, aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich mitzuteilen. Die Aufhebung einer solchen Massnahme wird der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

(2) Die Suspendierung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Helsinki am 30. März 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, finnischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Finnland: | | --- | --- | | Eveline Widmer-Schlumpf | Astrid Thors |

Fussnoten

[^1]: SR 0.362.31

[^2]: SR 0.142.30

[^3]: SR 0.142.301

[^4]: SR 0.142.40

[^5]: SR 0.142.30

[^6]: SR 0.142.301