Notenaustausch vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission 2009/538/EG vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-08-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Notenaustausch vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission 2009/538/EG vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (Stand am 20. März 2010)

1 Übersetzung Mission der Schweiz Brüssel, den 19. August 2009 bei der Europäischen Union Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generalsekretariat SG.A.3 Brüssel Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 13. Juli 2009, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziie-

2 rungsabkommen), das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

3 zur Änderung der Ent- «Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2009 scheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms ‹Solidarität und Steuerung der Migrationsströme› in Bezug auf die Verwaltungsund Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte» Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2009) 5373 endgültig notifiziert. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2009 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt. Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.362.31

[^3]: Entscheidung 2009/538/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aus- sengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms «So- lidarität und Steuerung der Migrationsströme» in Bezug auf die Verwaltungs- und Kon- trollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte, ABl. L 180 vom 11.7.2009, S. 20.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.