Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-06-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (VeÜ-VwV) vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, bis des gestützt auf die Artikel 11 b Absatz 2, 21 a Absatz 1 und 34 Absatz 1

2 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

3 und auf die Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 des VwVG, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Behörde) im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet.

2 Sie ist anwendbar auf die Übermittlung von:

Art. 2 Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung

Als anerkannte Plattformen gelten Zustellplattformen, die nach Artikel 3 der Ver-

4 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von ordnung vom 18. Juni 2010 Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren anerkannt worden sind.

2. Abschnitt: Eingaben an eine Behörde

Art. 3 Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung

1 Eingaben können jeder Behörde elektronisch übermittelt werden.

2 Dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesstrafgericht oder einer Behörde der dezentralen Bundesverwaltung können Eingaben elektronisch übermittelt werden, wenn diese Behörde:

3 Für Verfahren, in denen Informationen bearbeitet werden, die gemäss Informa-

5 tionsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifiziert sind, kann die Behörde die elektronische Übermittlung von Eingaben durch Eintrag im Verzeichnis ausnehmen.

Art. 4 Verzeichnis

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen.

2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:

3 Für Behörden der dezentralen Bundesverwaltung führt es zudem auf, ob diese den elektronischen Verkehr für alle oder nur für bestimmte Verwaltungsverfahren zulassen (Positivoder Negativliste).

4 Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.

Art. 5 Format

1 Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in dem Format zu übermitteln, das für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist.

2 Kann die Behörde eine Eingabe oder Beilagen nicht lesen, so räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, damit diese:

3 Wird für die Eingabe nicht eine anerkannte Zustellplattform verwendet, so sorgt die Behörde dafür, dass Personendaten bei den zugelassenen Kommunikationskanälen während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt sind. Die mit normalem E-Mail übermittelte Sendung ist mit dem im Verzeichnis angegebenen öffentlichen Chiffrierschlüssel zu verschlüsseln.

4 Die besonderen Bestimmungen des Institutes für Geistiges Eigentum über die Kommunikation mit dem Institut bleiben vorbehalten.

Art. 6 Signatur

1 Als anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 21 a Absatz 2 VwVG gilt eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz

6 vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (anerkannte Anbieterin) beruht.

2 Eine anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 21 a Absatz 2 VwVG ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird.

3 Fehlt eine notwendige anerkannte elektronische Signatur, so kann die Behörde der Partei eine Frist zur Korrektur einräumen. Die Partei kann die Eingabe zusammen mit einer anerkannten elektronischen Signatur wiederholen oder nach den Regeln von Artikel 21 VwVG mit handschriftlicher Unterschrift einreichen.

Art. 7 Zertifikat

Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin aufgeführt, so muss es der Sendung beigefügt werden.

3. Abschnitt: Eröffnung von Verfügungen

Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung

1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat.

2 Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind. 2bis Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungscharakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines

7 bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.

3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

4 Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie müssen nicht unterschrieben sein.

Art. 9 Modalitäten

1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.

2 Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt:

8 die Verfügung bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter c. Kenntnisnahme zu schützen. 2bis Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt:

9 b. in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.

3 Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und

10 zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.

4 Die Verfügungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

5 Mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b des BG vom

11 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur), die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert, dürfen versehen werden:

12 schen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern angebracht werden.

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Art. 10 Zeitpunkt der Zustellung

1 Stellt die Behörde die Verfügung in ein elektronisches Postfach, so gilt der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressaten als Zeitpunkt der Zustellung.

2 Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese bis Zustellung als Erstzustellungsversuch im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 VwVG.

3 E-Rechnungen mit Verfügungscharakter gelten 30 Tage nach der Gutschrift einer

14 Zahlung als zugestellt.

15 Art. 10 a Erneute Verfügung bei E-Rechnungen mit Verfügungscharakter

1 Leistet die Adressatin oder der Adressat einer E-Rechnung mit Verfügungscharakter innert 30 Tagen nach dem Versanddatum keine Zahlung, so wird eine erneute Verfügung entweder als Papierdokument gegen Empfangsbestätigung oder nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 zugestellt.

2 Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung fällt die Zustellung der E-Rechnung in diesem Fall ausser Betracht.

4. Abschnitt: Trägerwandel

Art. 11 Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen

1 Parteien können verlangen, dass die Behörde ihnen Verfügungen, die ihnen nicht elektronisch zugestellt worden sind, zusätzlich auch elektronisch zustellt.

2 Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument die Bestätigung bei, dass es mit der Verfügung übereinstimmt.

Art. 12 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:

2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei und eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

3 Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

16 Die Verordnung vom 17. Oktober 2007 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird aufgehoben.

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

17

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Die Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie 4 Absatz 3 gelten bis zum 31. Dezember 2016.

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6069).

[^2]: SR 172.021

[^3]: AS 2006 2197

[^4]: SR 272.1

[^5]: SR 510.411

[^6]: SR 943.03

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6069).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

[^11]: SR 943.03

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6069). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).

[^16]: [AS 2007 5093]

[^17]: Die Änderung kann unter AS 2010 3031 konsultiert werden.

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