Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 191 a Absätze 1 und 3
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 2008 , beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält
3 (StPO) ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit.
2 Es gilt nicht für Strafsachen, welche die Bundesanwaltschaft kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung oder nur zur Beurteilung übertragen hat.
Art. 2 Strafbehörden des Bundes
1 Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind:
- a. die Polizei;
- b. die Bundesanwaltschaft.
2 Gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben:
- a. das Bundesstrafgericht;
- b. das Bundesgericht;
- c. die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden.
Art. 3 Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2 Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
- a. die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
- b. die Sprache der wesentlichen Akten;
- c. die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3 Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4 Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5 Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6 Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
2. Titel: Strafverfolgungsbehörden
1. Kapitel: Polizei
Art. 4 Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben
Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden wahrgenommen durch:
- a. die Bundeskriminalpolizei;
- b. andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
- c. andere Bundesbehörden, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
- d. kantonale Polizeikräfte, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen.
Art. 5 Stellung der kantonalen Polizeikräfte
1 Nehmen kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahr, so unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft.
2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der kantonalen Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 6 Haftung für Schäden
1 4 Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 für Schäden der Organe nach Artikel 4, welche diese bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit widerrechtlich verursacht haben.
2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, welche den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.
2. Kapitel: Bundesanwaltschaft
1. Abschnitt: Behörde und Sitz
Art. 7 Behörde
Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft.
Art. 8 Sitz und Zweigstellen
1 Die Bundesanwaltschaft hat ihren Sitz in Bern.
2 Sie kann Zweigstellen einrichten und aufheben.
2. Abschnitt: Organisation, Verwaltung und Befugnisse
Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
2 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:
- a. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
- b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
- c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanzund Sachmitteln.
3 Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.
Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2 Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
Art. 11 Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen führen je eine Einheit der Bundesanwaltschaft.
Art. 12 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind je einer Einheit der Bundesanwaltschaft oder direkt dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zugewiesen.
Art. 13 Weisungen
1 Weisungen können erlassen:
- a. der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft;
- b. die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2 Zulässig sind auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln.
Art. 14 Genehmigung von Verfügungen
Einstellungs-, Nichtanhandnahmeund Sistierungsverfügungen bedürfen der Genehmigung:
- a. wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin;
- b. wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
Art. 15 Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft
1 Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt:
- a. der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;
- b. der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;
- c. der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
2 Das Gleiche gilt für die Beschränkung und den Rückzug von Rechtsmitteln sowie für die Umwandlung von Berufungen in Anschlussberufungen.
Art. 16 Verwaltung
1 Die Bundesanwaltschaft verwaltet sich selbst.
2 Sie richtet ihre Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Sie führt eine eigene Rechnung.
Art. 17 Berichterstattung, Voranschlag und Rechnung
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin unterbreitet der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde) jährlich den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung zuhanden der Bundesversammlung und erstattet Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.
2 Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:
- a. die interne Organisation;
- b. die allgemeinen Weisungen;
- c. die Zahl und die Art der abgeschlossenen und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;
- d. den Einsatz von Personal sowie von Finanzund Sachmitteln;
- e. die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.
Art. 18 Infrastruktur
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von der Bundesanwaltschaft benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse der Bundesanwaltschaft angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Bundesanwaltschaft deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.
3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft und dem EFD gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat
5 gemäss Artikel 25 a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Bundesrat.
Art. 19 Orientierung der Öffentlichkeit
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt Weisungen über die Orientierung der Öffentlichkeit über hängige Verfahren. 3. Abschnitt: Wahl, Amtsdauer, Amtsenthebung und personalrechtliche Stellung
Art. 20 Wahl und Amtsdauer
1 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen. 1bis 6 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie kann die Wählbarkeit auf Personen beschränken, die
7 in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.
Art. 21 Amtsenthebung
Die Wahlbehörde kann ein gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
- a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
- b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 22 Personalrechtliche Stellung
1 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen in einer Verordnung.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht. Arbeitgeberentscheide trifft der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 23 Wahl und Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde wird von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt.
2 Sie umfasst sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
- a. je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts;
- b. zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten oder Anwältinnen;
- c. drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen.
Art. 24 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2 Mitglieder, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten.
Art. 25 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtsbehörde beträgt vier Jahre.
2 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin für den Rest der Amtsdauer gewählt.
3 Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die dem Bundesgericht oder dem Bundesstrafgericht angehören, scheiden mit der Beendigung des entsprechenden Amtes aus der Aufsichtsbehörde aus.
Art. 26 Amtsenthebung
Die Vereinigte Bundesversammlung kann ein Mitglied der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
- a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
- b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 27 Stellung und Organisation der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst.
2 Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide.
3 Die Bundesversammlung regelt Einzelheiten über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einer Verordnung.
Art. 28 Ausstand
8 Die Bestimmungen der StPO über den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person gelten für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sinngemäss.
Art. 29 Aufsicht und Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Sie kann gegenüber der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen. Ausgeschlossen sind Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln.
3 Sie überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft.
Art. 30 Einholen von Auskünften und Inspektionen durch die
Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
2 Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.
3 Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2 Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3 Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
9 1968 .
4 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
3. Titel: Gerichtsbehörden
1. Kapitel: Bundesstrafgericht
1. Abschnitt: Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht
Art. 32 Sitz
1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.
2 Das Bundesstrafgericht kann seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts abzuschliessen.
Art. 33 Zusammensetzung
Das Bundesstrafgericht besteht aus:
- a. einer oder mehreren Strafkammern;
- b. einer oder mehreren Beschwerdekammern;
10 c. einer Berufungskammer.
Art. 34 Aufsicht
1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
2. Abschnitt: Strafkammern
Art. 35 Zuständigkeiten
1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2 Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom
11 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
Art. 36 Besetzung
1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den
12 Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO . Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3. Abschnitt: Beschwerdekammern
Art. 37 Zuständigkeiten
1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für
13 welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2 Sie entscheiden zudem über:
- a. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
14 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ,
15 2. dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
16 3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
17 4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
18 b. Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
- c. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
- d. Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
19 e. Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
20 f. Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
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