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Verordnung des EHB-Rates vom 22. Juni 2010 über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der EHB und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung)

Geltender Text a fecha 2010-08-01

1 , gestützt auf die Artikel 8 und 9 der EHB-Verordnung vom 14. September 2005 erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Bildungsangebot

Art. 1 Ausbildungen

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an:

2 ber 2003 , BBV);

3 ren Fachschulen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b der V des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen);

Art. 2 Weiterbildungen

Das EHB bietet folgende Weiterbildungen an:

4 Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (ECTS-Kreditpunkten) als eigenständige Weiterbildungsangebote, die an die Weiterbildungslehrgänge nach den Buchstaben a und b angerechnet werden können;

5 (Art. 50 BBV );

Art. 3 Unterzeichnung der Abschlussdokumente

1 Die Masterdiplome und die Diplome werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rats sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unterzeichnet.

2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Unterzeichnung der Zertifikate und der Testate.

Art. 4 Titel

1 Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, folgende Titel zu tragen:

2 Für Masterund Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supplement», für Zertifikatsabschlüsse ein «Certificate Supplement» ausgestellt.

Art. 5 Qualitätssicherung

Die Direktorin oder der Direktor des EHB sorgt für eine systematische und periodische Evaluation der durchgeführten Module aller Bildungsangebote anhand einer standardisierten Methode. Die Ergebnisse fliessen in die Weiterentwicklung der Angebote ein.

2. Abschnitt: Zulassung, Studiendauer und Anzahl Kreditpunkte

Art. 6 Zulassungsbedingungen

1 Als Zulassungsbedingungen gelten:

6 1. der BBV , und

7 2. der Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen;

2 Für die Zulassung zu den Diplomstudiengängen für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist zusätzlich ein Maturitätsabschluss (Berufs-, Fachoder gymnasiale Maturität) oder ein Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation, allenfalls ergänzt durch eine Nachqualifikation, erforderlich.

3 Der EHB-Rat konkretisiert die Zulassungsbedingungen für die Ausbildungsstudiengänge in Richtlinien.

4 Er setzt für die Ausbildungsstudiengänge eine Zulassungskommission ein. Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Aufgaben der Kommission in Weisungen.

5 Die Zulassungsbedingungen für die Weiterbildungslehrgänge werden in den Studienplänen geregelt.

Art. 7 Dauer der Ausbildungsstudiengänge

1 Die Dauer der Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:

8 ; a. Artikel 45 ff. BBV

9 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen.

2 Die Dauer des Masterstudiengangs M Sc nach Artikel 1 Buchstabe f richtet sich nach Artikel 7 Absatz 2 der EHB-Verordnung.

Art. 8 Anzahl Kreditpunkte für die Weiterbildungslehrgänge

Die Weiterbildungslehrgänge umfassen folgende Anzahl ECTS-Kreditpunkte:

3. Abschnitt: Semesterdaten, Immatrikulation, Exmatrikulation

Art. 9 Semesterdaten

Die Direktorin oder der Direktor des EHB legt die Semesterdaten des EHB jährlich in Abstimmung mit den schweizerischen Hochschulen fest.

Art. 10 Immatrikulation und Einschreibung

1 Studierende der Diplomstudiengänge, des Masterstudiengangs M Sc und des Weiterbildungslehrgangs MAS sind am EHB immatrikuliert, wenn sie:

2 Studierende der Zertifikatsstudiengänge sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungslehrgängen oder Weiterbildungsmodulen sind am EHB eingeschrieben, wenn sie:

Art. 11 Exmatrikulation und Aufhebung der Einschreibung

1 Die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung erfolgt:

2 Das EHB verfügt die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung einer Person, wenn diese:

Art. 12 Studienpläne

1 Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang wird in einem Studienplan näher ausgeführt. Der Studienplan gibt insbesondere Auskunft über folgende Punkte:

2 Der EHB-Rat erlässt die Studienpläne.

Art. 13 Module

1 Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus mehreren Modulen. Ein Modul entspricht mindestens 3 und höchstens 10 ECTS- Kreditpunkten. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Lernstunden.

2 Die Module werden anhand folgender Punkte beschrieben:

3 Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt die Module.

Art. 14 Testatkurse

1 Die Weiterbildungsangebote in der Form von Testatkursen werden in einem periodisch erscheinenden Kursprogramm adressatengerecht ausgeschrieben.

2 Die Kursprogramme werden von der nationalen Spartenleiterin oder dem nationalen Spartenleiter Weiterbildung des EHB genehmigt.

Art. 15 Präsenz

1 Der Präsenzunterricht ist vollständig zu besuchen.

2 Gründe für zwingende Absenzen sind zu belegen und der Studienleitung mitzuteilen.

3 Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Handhabung der Absenzen.

4 Die Dozierenden führen eine Präsenzkontrolle.

Art. 16 Anrechnung geregelter Studienleistungen

1 Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Studienleistungen, die am EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden, an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge anrechnen, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompetenzen vorliegen.

2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Anrechnung geregelter Studienleistungen an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge.

Art. 17 Anrechnung von ausserhalb geregelter

Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen

1 Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Kompetenzen anrechnen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden.

2 Der EHB-Rat erlässt Richtlinien zum Verfahren über die Anrechnung solcher Kompetenzen.

3 Zum Anrechnungsverfahren kann zugelassen werden, wer eine dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren nachweist.

5. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Grundsätze

1 Das Qualifikationsverfahren für Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge besteht aus den einzelnen Prüfungsverfahren. Diese bestehen aus den Modulprüfungen sowie, soweit verlangt, den Abschlussarbeiten.

2 Ein Modul kann nur abschliessen, wer die Lehrveranstaltungen des betreffenden Moduls besucht hat.

3 Für Ausbildungsstudiengänge mit Masteroder Diplomabschluss ist eine Abschlussarbeit erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Abschlussarbeiten vorsehen.

4 Die ECTS-Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in welchem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann eine Verlängerung aus triftigen Gründen genehmigen.

5 Für den Erwerb des Abschlusses eines Studiengangs müssen die Zulassungsbedingungen vollständig erfüllt, die Einschreibeund Studiengebühren bezahlt sowie die Modulprüfungen des entsprechenden Studiengangs und die Abschlussarbeit erfolgreich bestanden sein. Die angerechneten Studienleistungen nach Artikel 16 und die angerechneten Kompetenzen nach Artikel 17 werden für den Abschluss eines Studiengangs berücksichtigt.

6 Modulprüfungen und Abschlussarbeiten können zweimal wiederholt werden.

Art. 19 Modulprüfungen

1 Modulprüfungen können schriftliche Arbeiten, schriftliche oder mündliche Prüfungen sowie Probelektionen beinhalten.

2 Die Leistungsbewertung richtet sich nach Kriterien und Indikatoren, welche den Studierenden vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

3 Die Modulprüfung muss binnen eines Semesters nach Abschluss des Moduls abgelegt werden.

4 Schriftliche Arbeiten werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Diese oder dieser hält die Begründung für die Bewertung schriftlich fest. Im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F zieht die Examinatorin oder der Examinator eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei.

5 Mündliche Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Prüfung mit Fragen, Antworten und Ergebnissen in einem Prüfungsprotokoll fest.

6 Schriftliche Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Diese oder dieser zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei. Die Bewertung der Arbeit wird schriftlich festgehalten.

7 Probelektionen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Probelektion in einem Protokoll fest.

Art. 20 Abschlussarbeiten

1 Die Abschlussarbeit, namentlich die Masterarbeit und die Diplomarbeit, bezieht sich auf die in den Modulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente.

2 Sie wird von einer Examinatorin oder einem Examinator mit einer Gesamtnote bewertet. Die Examinatorin oder der Examinator zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei.

3 Die Gesamtnote ist schriftlich zu begründen.

Art. 21 Bewertung

1 Jede Modulprüfung sowie die Abschlussarbeit werden mit einer Note nach folgender Skala bewertet: A = hervorragend B = sehr gut C = gut D = befriedigend E = ausreichend FX = nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich F = nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich

2 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen sowie die allfällige Abschlussarbeit mindestens mit der Note E bewertet sind.

3 Die Resultate werden den Studierenden spätestens einen Monat nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung enthält insbesondere bei einer Bewertung mit der Note FX oder F Vorschläge zur Verbesserung oder Neukonzeption.

Art. 22 Abmeldung, Nichterscheinen und Nichteinhaltung von Terminen im

Rahmen des Qualifikationsverfahrens

1 Die Abmeldung von einem Prüfungsverfahren ist bis zehn Tage vor dem festgelegten oder vereinbarten Termin ohne Angabe von Gründen möglich.

2 Die Abmeldung nach der Frist gemäss Absatz 1 ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtige Gründe gelten namentlich Krankheit und Unfall sowie der Todesfall einer nahen angehörigen Person. Die Kandidatin oder der Kandidat teilt der Studiengangleitung die wichtigen Gründe mit Beilage der entsprechenden Beweismittel schriftlich mit.

3 Meldet sich eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtige Gründe nicht fristgerecht ab oder erscheint sie oder er zu einem festgelegten oder vereinbarten Termin ohne wichtige Gründe nicht oder reicht sie oder er die schriftliche Arbeit oder die Abschlussarbeit ohne wichtige Gründe nicht innerhalb der vereinbarten Frist ein, so bewertet die Studiengangsleitung das Prüfungsverfahren mit der Note F.

Art. 23 Täuschung in Qualifikationsverfahren

1 Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Modulprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so bewertet die zuständige Examinatorin oder der zuständige Examinator das Prüfungsverfahren mit der Note F.

2 Werden bei Abschlussarbeiten umfangreiche Passagen aus anderen Dokumenten ohne Quellenangabe übernommen, so bewertet die Examinatorin oder der Examinator die Abschlussarbeit mit der Note F.

3 Täuschungen in Qualifikationsverfahren haben Disziplinarmassnahmen nach Artikel 34 der EHB-Verordnung zur Folge.

Art. 24 Aufbewahrung der Akten und Veröffentlichung der Arbeiten

1 Die Prüfungsakten werden so lange aufbewahrt, bis alle Entscheide derselben Prüfungssession rechtskräftig sind, mindestens aber drei Jahre.

2 Notenblätter und Entscheide der Prüfungskommission werden zehn Jahre lang aufbewahrt.

3 Das EHB kann Abschlussarbeiten veröffentlichen oder anderswie zugänglich machen. Es kann sie auf unbestimmte Zeit archivieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Urheberrecht und den Datenschutz.

6. Abschnitt: Einsprache und Beschwerde

Art. 25 Einsprachemöglichkeit

1 Gegen Entscheide der nationalen Spartenleiterinnen und nationalen Spartenleiter des EHB kann Einsprache erhoben werden.

2 Gegen die Benotung bestandener Prüfungsverfahren kann nicht Einsprache erhoben werden.

Art. 26 Frist, Form und Inhalt der Einsprache

1 Eine Einsprache muss innerhalb von dreissig Tagen nach Mitteilung des Entscheids erfolgen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

2 Die Einsprache muss schriftlich an die Direktorin oder den Direktor des EHB (Kirchlindachstrasse 79, Postfach, CH-3052 Zollikofen) gerichtet werden.

3 Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Art. 27 Beschwerde

Gegen Einspracheentscheide der Direktorin oder des Direktors des EHB kann innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

7. Abschnitt: Disziplinarordnung

Art. 28

Gegen Studierende, welche die Organe oder Mitarbeitende des EHB bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium massiv behindern oder welche in Lehrveranstaltungen ungebührlich stören, können Disziplinarmassnahmen nach Artikel 34 der EHB-Verordnung ergriffen werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

10 Das EHB-Studienreglement vom 22. September 2006 wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Absolventinnen und Absolventen, welche die bisherigen «Didaktischen Kurse» mit Zertifikatsabschluss abgeschlossen haben, sind bis Ende 2009 unter Anrechnung der ersten zwei Module zum Eintritt in die Ausbildungsstudiengänge für hauptberufliche Berufsbildungsverantwortliche berechtigt.

2 Für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für berufskundlichen Unterricht sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist bis und mit Beginn des Studienjahres 2011/2012 der Zugang zu den entsprechenden Ausbildungsstudiengängen auch ohne Maturitätsabschluss oder den Nachweis einer gleichwertigen Kompetenz möglich.

Art. 31 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.106.1

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 412.101.61

[^4]: SR 414.205.1

[^5]: SR 412.101

[^6]: SR 412.101

[^7]: SR 412.101.61

[^8]: SR 412.101

[^9]: SR 412.101.61

[^10]: [AS 2006 4261]