Protokoll von 2005 vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
1 Übersetzung Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (Stand am 13. August 2015) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
3 in Rom beschlossenen Protokolls zur als Vertragsparteien des am 10. März 1988 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
4 Sicherheit der Seeschifffahrt auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls: 1. bedeutet «Protokoll von 1988» das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden; 2. bedeutet «Organisation» die Internationale Seeschifffahrts-Organisation; 3. bedeutet «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation.
Art. 2
Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g und h sowie Artikel 1 Absatz 2 Buchbis bis stabe a, die Artikel 2 , 5, 5 und 7 sowie die Artikel 10–16 einschliesslich der bis ter bis , 11 und 12 des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Artikel 11 Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäss auch bis ter auf die in den Artikeln 2, 2 und 2 dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.
Art. 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: d) auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden. 2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Protokolls von 1988 wird gestrichen. 3. Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 2. Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
Art. 4
bis 1. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2 eingefügt: bis Art. 2 Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen: a) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder b) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Buchstabe a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder c) droht, eine unter Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist. ter eingefügt: 2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2 ter Art. 2 Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer: a) widerrechtlich oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer bis der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 2 genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder bis Absatz 1 oder 2 oder unter Buchstabe b) eine in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder bis oder unter Buchstabe c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 2 oder 2 a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden d) eine in Artikel 2 oder 2 Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder bis e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 2 oder 2 oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder: i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer bis genannten Straftat zur Folge hat, oder in Artikel 2 oder 2 bis ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 2 oder 2 genannte Straftat zu begehen.
Art. 5
Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit bis ter über die in den Artikeln 2, 2 und 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird: a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform; oder b) von einem Angehörigen dieses Staates. 2. Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 3. Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär. 3. Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit bis ter über die in den Artikeln 2, 2 und 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
Art. 6 Auslegung und Anwendung
Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt. 2. Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1–4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8–13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).
Art. 7
bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 4 des Protokolls eingefügt: bis Art. 4 Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden Die Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, sind die Artikel 8–13 des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten im vorliegenden Protokoll gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls von 2005. Schlussklauseln
Art. 8 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,
Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. 2. Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder c) indem sie ihm beitreten. 3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. 4. Nur ein Staat, der das Protokoll von 1988 ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Protokoll von 1988 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben. Das Protokoll tritt jedoch erst in Kraft, nachdem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Kraft getreten ist. 2. Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 10 Kündigung
Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär. 3. Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
Art. 11 Revision und Änderung
Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen. 2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen. 3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. 12 Depositar
Dieses Protokoll und seine nach Artikel 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt. 2. Der Generalsekretär: a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind über: i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt, ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung; und b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls. 3. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
5 Nationen .
Art. 13 Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu London am 14. Oktober 2005. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 AS 2010 3345; BBl 2008 1153
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltexts.
[^2]: AS 2010 3343
[^3]: SR 0.747.711
[^4]: SR 0.747.712 Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Prot. von 2005 Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Prot. von 2005
[^5]: SR 0.120