Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
1 Übersetzung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (Stand am 6. März 2015) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
3 eingedenk des am 9. Dezember 1994 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind, es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal auszuweiten, überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist, vor Gericht gebracht werden, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen Dieses Protokoll ergänzt das am 9. Dezember 1994 in New York beschlossene Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt. Art. II Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen 1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Übereinkommen zusätzlich zu den Einsätzen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c des Übereinkommens auf alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen an, die von einem zuständigen Organ der
4 Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden zum Zweck: a) der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung; oder b) der Leistung humanitärer Nothilfe. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Sonderorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden. 3. Ein Gaststaat kann gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung darüber abgeben, dass er dieses Protokoll nicht auf einen Einsatz nach Artikel II Absatz 1 Buchstabe b anwenden wird, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor der Entsendung des Einsatzes abzugeben. Art. III Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Massnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstossen, sofern diese Massnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstossen. Art. IV Unterzeichnung Dieses Protokoll liegt zwölf Monate lang, vom 16. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2007, am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Art. V Zustimmung, gebunden zu sein 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Dieses Protokoll steht nach dem 16. Januar 2007 allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikeln 25 und 26 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt. Art. VI Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Art. VII Kündigung 1. Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. Art. VIII Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005. (Es folgen die Unterschriften)
5 Geltungsbereich am 6. März 2015 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Aserbaidschan 18. März 2010 19. August 2010 Oktober 2012 2. November 2012 Belgien 3. Bosnien und Herzegowina 1. Oktober 2009 B 19. August 2010 Botsuana 13. Juni 2007 B 19. August 2010 Dänemark 20. April 2011 B 20. Mai 2011 Deutschland 17. Dezember 2007 19. August 2010 Dominikanische Republik 16. März 2012 B 15. April 2012 Frankreich 8. August 2008 B 19. August 2010 November 2008 B 19. August 2010 Guatemala 11. Jamaika 5. Mai 2009 B 19. August 2010 Kenia 12. Januar 2007 19. August 2010 Liechtenstein 4. Mai 2007 19. August 2010 Mali 5. November 2009 19. August 2010 Monaco 19. April 2007 B 19. August 2010 Neuseeland 20. September 2011 20. Oktober 2011 a Niederlande 12. September 2007 19. August 2010 Norwegen 24. Februar 2006 19. August 2010 Österreich 1. Oktober 2007 19. August 2010 Palästina 2. Januar 2015 B 1. Februar 2015 November 2010 1. Dezember 2010 Polen 1. Schweden 30. August 2006 19. August 2010 Schweiz 9. November 2007 19. August 2010 Singapur 25. April 2011 B 25. Mai 2011 Slowakei 7. Mai 2007 19. August 2010 Slowenien 20. April 2009 19. August 2010 Spanien 27. September 2007 19. August 2010 Tschechische Republik 23. September 2008 19. August 2010 Tunesien 31. Januar 2008 19. August 2010 Vereinigtes Königreich 20. Juli 2010 B 19. August 2010 Insel Man 19. Februar 2013 B 21. März 2013
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. November 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. August 2010 AS 2010 3449; BBl 2007 6917
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2007 6917
[^3]: SR 0.192.110.01
[^4]: SR 0.120 Personal. Fakultativprot. a Für das Königreich in Europa.
[^5]: AS 2010 3449, 2012 4493 und 2015 939. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsberei- ches findet sich auf der Internetseite des EDA www.eda.admin.ch/vertraege).
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