Vereinbarung vom 30. September 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Anhang und Erkl.)
(Stand am 1. August 2010) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, und das Fürstentum Liechtenstein, nachstehend «Liechtenstein» genannt, einerseits sowie die Europäische Gemeinschaft andererseits,
1 gestützt auf das am 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend «das Abkommen» genannt, gestützt auf das am 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend «das Protokoll» genannt, gestützt auf die dem vorstehend genannten Protokoll beigefügte Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusam-
2 , menarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erwägung nachstehender Gründe:
3 (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (nachstehend «die Verordnung» genannt) errichtete die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend «die Agentur» genannt). (2) Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens und des Protokolls dar. (3) In der Verordnung wird bekräftigt, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sich in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen sollten – wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht. (4) Das Fürstentum Liechtenstein hat keine Aussengrenzen, auf die der Schengener Grenzkodex Anwendung findet. (5) Das Abkommen und das Protokoll regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die die Europäische Union im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands neu errichtet; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Abkommens und des Protokolls festgelegt werden, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Verwaltungsrat
Die Schweiz und Liechtenstein sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Massgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten. 2. Die Schweiz ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt: (a) bei Beschlüssen über spezielle Massnahmen, die an ihren Aussengrenzen durchgeführt werden sollen; zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich; (b) bei Beschlüssen über spezielle Massnahmen gemäss Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Aussengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Aussengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 erster Satz (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von der Schweiz zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; (c) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäss Artikel 4, die die Schweiz unmittelbar betreffen; (d) bei Beschlüssen über Ausbildungsmassnahmen gemäss Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. 3. Liechtenstein ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt: (a) bei Beschlüssen über spezielle Massnahmen gemäss Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Aussengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Aussengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 erster Satz (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Liechtenstein zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; (b) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäss Artikel 4, die Liechtenstein unmittelbar betreffen; (c) bei Beschlüssen über Ausbildungsmassnahmen gemäss Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist.
Art. 2 Finanzbeitrag
Die Schweiz beteiligt sich entsprechend dem in Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens genannten Prozentsatz am Haushalt der Agentur. Liechtenstein beteiligt sich im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls, der auf das Verfahren gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens verweist, am Haushalt der Agentur.
Art. 3 Schutz und Vertraulichkeit von Daten
Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla-
4 ments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Anwendung. 2. Bei der Weiterleitung von Daten durch die Behörden der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
5 Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung. 3. Die Schweiz und Liechtenstein beachten die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz der Agentur befindlichen Dokumente.
Art. 4 Rechtsstellung
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in der Schweiz und in Liechtenstein über die weitestgehende Rechtsund Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem und liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräussern und ist vor Gericht parteifähig.
Art. 5 Haftung
Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 19 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.
Art. 6 Gerichtshof
Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Massgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an. 2. Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung (EG)
6 Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten.
Art. 7 Vorrechte und Befreiungen
Die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt ist. 2. Der Anhang dieser Vereinbarung, einschliesslich der die Schweiz betreffenden Anlage über das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 8 Personal
Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an. 2. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. 3. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden. 4. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. 2. Die Europäische Gemeinschaft, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren. 3. Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Gemeinschaft und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist. 4. Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft. 5. Für Liechtenstein gilt diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen gemäss Artikel 10 des Protokolls in Kraft gesetzt werden.
Art. 10 Gültigkeit und Beendigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkommens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Abkommens gemäss den Verfahren von Artikel
7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Abkommens ausser Kraft. 3. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Protokolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Protokolls gemäss den Verfahren von Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls ausser Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 0.362.31
[^2]: ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 19.
[^3]: ABl. L 349 von 25.11.2004, S. 1. an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der EU
[^4]: ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
[^5]: ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
[^6]: ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30. an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der EU
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