Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien (mit Anhängen, Prot. und Erkl.)
1 Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien (Stand am 1. Februar 2017)
3 Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Republik Serbien (nachfolgend als «Serbien» bezeichnet), andererseits, nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA- Staaten einerseits und Serbien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen, eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Verein-
4 ten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO), mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheitsund Lebensbedingungen zu verbessern, mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handelsund wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern, entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von
5 Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO- Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen, in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet, entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in internationalem Handel und internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung, in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen, ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handelsund Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
Die EFTA-Staaten und Serbien errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Serbien abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren
6 Hoheitsgebieten zu fördern. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind: (a) den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll-
7 und Handelsabkommens (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren; (b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens; (c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; (d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
8 (e) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
9 (f) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und Serbien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich
Unbeschadet von Protokoll B findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden. 2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 5 Transparenz
Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichtsund Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
2. Kapitel: Warenverkehr
Art. 6 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems
10 (HS) fallen, ausgenommen die zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II. 2. Jeder EFTA-Staat und Serbien haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA- Staaten und Serbien.
Art. 7 Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Protokoll B aufgeführt.
Art. 8 Zölle
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Einund Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Serbien, die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang III. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit
11 den Artikeln III und VIII GATT 1994 erhoben wird
Art. 9 Ausgangszollsätze
Für Einfuhren zwischen den Vertragsparteien entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. Februar 2009 von jeder Vertragspartei angewendeten Meistbegünstigungszollsatz. 2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern letzteres später erfolgt. 3. Gesenkte Zölle werden auf eine Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Art. 10 Mengenmässige Beschränkungen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen richten sich, unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Artikel XII GATT
12 1994 , nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh-
13 ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
14 licher Massnahmen . 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Art. 13 Technische Vorschriften
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem
15 WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse . 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
Art. 14 Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Serbien und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 15 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und
Handelserleichterung 1. Mit Verweis auf die Artikel 7 und 14 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang V aufgeführt.
Art. 16 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter-
16 nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens
17 1994 , die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI
18 und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen
19 und Ausgleichsmassnahmen . 2. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Serbien nach Artikel 11 des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Serbien festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von
45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 18 Antidumping
Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT
20 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT
21 vorgesehen sind. 1994 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: (a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln. 3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.
Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutz-
22 massnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem WTO-
23 Übereinkommen über Schutzmassnahmen . 2. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit den WTO-Regeln und der WTO-Praxis durch.
Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.