Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien (Stand am 1. Oktober 2010)

Art. 1 Anwendungsund Geltungsbereich
1.

Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und der Republik Serbien (nachfolgend als «Serbien» bezeichnet) wird

3 abgeschlossen im Anschluss an das am 17. Dezember 2009 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Serbien (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 6 Absatz 2 des Freihandelsabkommens. 2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, so lange der

4 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Zollkonzessionen

Serbien gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse serbischen Ursprungs nach Anhang 2.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zollverfahren
1.

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten in Protokoll B des Freihandelsabkommens gelten für dieses Abkommen unter Vorbehalt der Ausnahme nach Absatz 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Protokoll ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen. 2. Für den Zweck dieses Abkommens gelten Artikel 3 und 4 von Protokoll B des Freihandelsabkommens nicht für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse, die von einem EFTA-Staat in einen anderen ausgeführt werden.

Art. 4 Dialog

Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.

Art. 5 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander um dieses Ziel einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen.

Art. 6 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Über-

5 einkommen über die Landwirtschaft .

Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens

Die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich (Art. 3), zu zentralen, regionalen und lokalen Regierungen (Art. 4), mengenmässige Beschränkungen (Art. 10), gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (Art. 12), technischen Vorschriften (Art. 13), Antidumping (Art. 18) und bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 21) des Freihandelsabkommens gelten ebenso wie dessen Kapitel 7 über die Streitbeilegung mutatis mutandis zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens.

Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und

dem Freihandelsabkommen Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird zum selben Zeitpunkt vorläufig angewendet, wie das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2010 In Kraft getreten am 1. Oktober 2010 AS 2010 4159; BBl 2010 479

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 15. März 2010 (AS 2010 4135).

[^3]: SR 0.632.316.821

[^4]: SR 0.631.112.514

[^5]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.3

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