Abkommen vom 21. Juni 2010 über den Luftverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika

(nachstehend «die Parteien»),

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmass an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,

in dem Wunsch, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen,

in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern eine Vielzahl von Dienstleistungsmöglichkeiten zu den niedrigsten Preisen anzubieten, die nicht überrissen oder diskriminierend sind und die keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen und im Bestreben, einzelne Luftfahrtunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen,

in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmass an Schutz und Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, und

als Parteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Ausdruck:

«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschliesslich:

Art. 2 Gewährung von Rechten

1. Jede Partei gewährt der anderen Partei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei folgende Rechte:

2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrtunternehmen einer Partei, im Gebiet der anderen Partei Fluggäste, deren Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Partei ist.

Art. 3 Bewilligung

Jede Partei gewährt nach Erhalt von Anträgen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Partei, in der vorgeschriebenen Form und Weise für Betriebsbewilligungen und technische Genehmigungen, die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt, dass:

Art. 4 Widerruf der Bewilligung

1. Jede Partei ist berechtigt, die Betriebsbewilligungen oder technischen Genehmigungen eines Luftfahrtunternehmens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

2. Sofern nicht zur Vermeidung von weiteren Verstössen gegen die Absätze 1 Buchstaben c und d dieses Artikels Sofortmassnahmen erforderlich sind, werden die in diesem Artikel aufgeführten Rechte erst nach Konsultationen mit der anderen Partei ausgeübt.

3. Dieser Artikel berührt nicht die Rechte einer Partei, die Betriebsbewilligung oder die technischen Genehmigungen eines Luftfahrtunternehmens oder der Luftfahrtunternehmen der anderen Partei gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.

Art. 5 Anwendung von Gesetzen

1. Die Gesetze und Vorschriften einer Partei betreffend den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei verwendet werden, und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebietes des ersten Partei zu befolgen.

2. Beim Einflug in das, beim Aufenthalt im oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften für den Einflug in das oder den Ausflug aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschliesslich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Sicherheit der Luftfahrt, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Postvorschriften) von diesen Fluggästen, Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – oder der Fracht von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten.

Art. 6 Flugsicherheit

1. Jede Partei erkennt für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die jeweils von der anderen Partei erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse oder Ausweise mindestens den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Jede Partei kann jedoch die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Partei erteilt oder als gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Gebiet verweigern.

2. Jede Partei kann Konsultationen über die von der anderen Partei eingehaltenen Sicherheitsstandards in Bezug auf Luftverkehrseinrichtungen, Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der Luftfahrtunternehmen der anderen Partei verlangen. Stellt eine Partei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Partei in diesen Bereichen nicht tatsächlich die Sicherheitsstandards und –anforderungen einhält und anwendet, die wenigstens den Mindeststandards entsprechen, welche nach dem Übereinkommen festgelegt werden können, so werden der anderen Partei diese Feststellungen und die Schritte, die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachtet werden, notifiziert und die andere Partei ergreift die entsprechenden Abhilfemassnahmen. Jede Partei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die andere Partei solche Abhilfemassnahmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ergreift.

3. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 2 vorstehend von einer Partei ergriffene Massnahme, die Betriebsbewilligung oder die technischen Genehmigungen eines Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen oder einzuschränken, wird aufgehoben, sobald die Grundlage für das Ergreifen dieser Massnahmen nicht mehr besteht.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Parteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht einzuschränken, handeln die Parteien in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchem beide Parteien angehören, einschliesslich des am 14. September 1963[^2] in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte, andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971[^4] in Montreal unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des am 24. Februar 1988[^5] in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen sowie aller weiteren Übereinkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, soweit sie für beide Parteien in Kraft sind.

2. Die Parteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit allen Luftsicherheitsnormen und den geeigneten empfohlenen Verfahren, die von der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden; sie verlangen, dass die bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeughalter sowie Luftfahrzeughalter, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet entsprechend diesen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, aufgegebenem Gepäck und Handgepäck sowie Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Massnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu begegnen. Die Parteien vereinbaren, die Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Ausflug aus dem und den Aufenthalt im Gebiet dieser Partei einzuhalten. Jede Partei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Partei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.

5. Unter voller Berücksichtigung der und in gegenseitigem Respekt für die Souveränität der anderen Partei kann eine Partei Sicherheitsmassnahmen für den Einflug in ihr Gebiet beschliessen. Soweit möglich, berücksichtigt diese Partei die von der anderen Partei bereits angewandten Sicherheitsmassnahmen und etwaige Standpunkte, die diese Partei eventuell vorbringt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht.

6. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Parteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.

7. Hat eine Partei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Partei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die zuständigen Behörden dieser Partei sofortige Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei verlangen. Wird innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen dieser Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Partei vor Ablauf von 15 Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 8 Kommerzielle Möglichkeiten

1. Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das Recht, im Gebiet der anderen Partei Niederlassungen zur Verkaufsförderung und zum Verkauf von Luftverkehrsdienstleistungen zu errichten.

2. Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das Recht, gemäss den Gesetzen und Vorschriften der jeweils anderen Partei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderliche Personal für die Bereiche Management, Verkauf, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Gebiet der anderen Partei zu holen und dort auf Dauer einzusetzen.

3. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, seine eigene Bodenabfertigung («Selbstabfertigung») im Gebiet der anderen Partei durchzuführen oder nach Wahl für die gesamte oder einen Teil dieser Dienste eine Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Agenten zu treffen. Diese Rechte unterliegen lediglich physischen Beschränkungen, die sich aus Gründen der Flughafensicherheit ergeben. Wo aufgrund solcher Gründe eine Selbstabfertigung ausgeschlossen ist, müssen diese Bodenabfertigungsdienste allen Luftfahrtunternehmen gleichermassen zur Verfügung stehen; die Gebühren werden auf der Grundlage der erbrachten Dienste festgesetzt und diese Dienste müssen hinsichtlich der Art und Qualität mit den Diensten einer möglichen Selbstabfertigung vergleichbar sein.

4. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann sich am Verkauf von Luftbeförderungsleistungen im Gebiet der anderen Partei unmittelbar und, nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens, durch seine Verkaufsbeauftragten oder sonstige von dem Luftfahrtunternehmen ernannten Vermittler beteiligen. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, derartige Beförderungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, derartige Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Gebietes oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.

5. Jedes Luftfahrtunternehmen hat auf Antrag hin das Recht, über die örtlichen Ausgaben hinausgehende Einnahmen umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Die Umrechnung und die Überweisung sind unverzüglich und ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem an dem Tag für Transaktionen und Überweisungen geltenden Wechselkurs, an dem das Luftfahrtunternehmen den Erstantrag auf Überweisung stellt, frei zu gestatten.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.