Verordnung vom 11. Dezember 2009 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Allergenpräparaten (Allergenverordnung, AllergV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG)

2 und auf Artikel 6 der Organisationsverordnung vom 28. September 2001 für das Schweizerische Heilmittelinstitut,

3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die vereinfachte Zulassung von Allergenpräparaten der Humanmedizin.

2 Sie gilt für:

3 Sie gilt nicht für Allergenpräparate, die DNA-rekombinationstechnisch hergestellte Allergene oder gentechnisch veränderte Organismen enthalten.

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der folgenden Verordnungen:

4 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (AMZV);

5 b. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV).

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2. Abschnitt: Vereinfachte Zulassung

Art. 4 Grundsätze

1 Allergenpräparate nach Artikel 1 Absatz 2 können vereinfacht zugelassen werden.

2 Die Vereinfachungen bestehen darin, dass sich die Dokumentation:

Art. 5 Zulassung gestützt auf veröffentlichte Fachliteratur

Soweit sich das Zulassungsgesuch auf die veröffentlichte Fachliteratur stützt, muss die Gesuchstellerin mit einer detaillierten Bibliografie nachweisen, dass die Bestandteile des Allergenpräparats:

Art. 6 Zulassung gestützt auf die Dokumentation eines Referenzpräparats

1 Die Zulassung für ein Anschlusspräparat wird nur der Inhaberin der Zulassung des Referenzpräparats erteilt.

2 Die Gesuchstellerin kann für die Zulassung eines Allergenpräparats auf die Dokumentation eines Referenzpräparats Bezug nehmen, wenn:

3 Eine enge strukturelle Verwandtschaft besteht insbesondere innerhalb folgender homologer Gruppen:

4 Zusätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

3. Abschnitt: Allergenpräparate zur In-vivo-Diagnose

Art. 7 Nachweis der Haltbarkeit

Für ein Allergenpräparat zur In-vivo-Diagnose kann sich der Nachweis der Haltbarkeit, der im Rahmen der Dokumentation über die analytischen, chemischen und

6 pharmazeutischen Prüfungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f AMZV zu erbringen ist, auf die Daten zum Referenzpräparat stützen, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass die Ergebnisse auf das Anschlusspräparat übertragbar sind.

Art. 8 Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen

Prüfungen Die Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen

7 nach Artikel 4 AMZV kann in bibliografischer Form eingereicht werden, wenn in der veröffentlichten Fachliteratur ausreichend Belege vorhanden sind.

Art. 9 Dokumentation über die klinischen Prüfungen

1 8 Die Dokumentation über die klinischen Prüfungen nach Artikel 5 AMZV muss die für In-vivo-Diagnostika relevanten Aspekte belegen.

2 Für die Epikutanoder Patchtests müssen die Spezifität, die Sensitivität und die klinische Relevanz des Allergenpräparats belegt werden. Die Dokumentation kann rein bibliografisch erfolgen, wenn in der veröffentlichten Fachliteratur ausreichend Belege vorhanden sind.

3 Für die Intrakutanoder Pricktests und die Provokationstests muss zusätzlich zu den Belegen nach Absatz 2 die Sicherheit des Allergenpräparats belegt werden. Die Dokumentation kann sich auf die Daten eines Referenzpräparats stützen, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass die Ergebnisse auf das Anschlusspräparat übertragbar sind.

Art. 10 Arzneimittelinformation

1 Als Packungsbeilage kann anstelle einer Arzneimittel-Patienteninformation die

9 Arzneimittel-Fachinformation nach Artikel 13 AMZV beigefügt werden.

2 Für ein Referenzund die zugehörigen Anschlusspräparate kann eine gemeinsame Arzneimittel-Fachinformation erstellt werden.

3 Für Epikutanoder Patchtests einer Gesuchstellerin kann in begründeten Fällen eine gemeinsame Arzneimittel-Fachinformation erstellt werden.

4. Abschnitt: Allergenpräparate für die spezifische Immuntherapie

Art. 11 Nachweis der Haltbarkeit

Für den Nachweis der Haltbarkeit eines Allergenpräparats für die spezifische Immuntherapie gilt Artikel 7 sinngemäss.

Art. 12 Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen

Prüfungen Für die Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen gilt Artikel 8 sinngemäss.

Art. 13 Dokumentation über die klinischen Prüfungen

10 Die Dokumentation über die klinischen Prüfungen nach Artikel 5 AMZV kann sich auf die Daten des Referenzpräparats stützen, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass die Ergebnisse auf das Anschlusspräparat übertragbar sind.

Art. 14 Arzneimittelinformation

Für ein Referenzund die zugehörigen Anschlusspräparate können eine gemeinsame Arzneimittel-Fachinformation und eine gemeinsame Arzneimittel-Patienteninformation erstellt werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 812.21

[^2]: SR 812.216

[^3]: SR 946.51

[^4]: SR 812.212.22

[^5]: SR 812.212.23

[^6]: SR 812.212.22

[^7]: SR 812.212.22

[^8]: SR 812.212.22

[^9]: SR 812.212.22

[^10]: SR 812.212.22

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