Verordnung vom 11. Dezember 2009 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Allergenpräparaten (Allergenverordnung, AllergV)
1 gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG)
2 und auf Artikel 6 der Organisationsverordnung vom 28. September 2001 für das Schweizerische Heilmittelinstitut,
3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die vereinfachte Zulassung von Allergenpräparaten der Humanmedizin.
2 Sie gilt für:
- a. Allergenpräparate zur In-vivo-Diagnose;
- b. Allergenpräparate für die spezifische Immuntherapie.
3 Sie gilt nicht für Allergenpräparate, die DNA-rekombinationstechnisch hergestellte Allergene oder gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
Art. 2 Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der folgenden Verordnungen:
- a. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November
4 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (AMZV);
5 b. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV).
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Allergen: Substanz, die eine allergische Reaktion oder Erkrankung auslösen oder verursachen kann;
- b. Allergenpräparat: Arzneimittel, das ein oder mehrere Allergene enthält;
- c. Epikutanoder Patchtest: Test zum Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen durch Applikation eines Allergenpräparats auf die Haut;
- d. Intrakutanoder Pricktest: Test zum Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen durch Applikation eines Allergenpräparats in die Haut;
- e. Provokationstest: Test zum Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen durch orale, nasale, bronchiale oder konjunktivale Applikation eines Allergenpräparats;
- f. In-vivo-Diagnose: Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen oder einer Allergie durch Anwendung eines Allergenpräparats in einem Epikutanoder Patchtest, einem Intrakutanoder Pricktest oder in einem Provokationstest;
- g. spezifische Immuntherapie ( auch Hyposensibilisierung oder Desensibilisierung): Behandlung einer Allergie durch wiederholte Anwendung eines Allergenpräparats (z.B. subkutan oder oral);
- h. Spezifität: Fähigkeit des Tests zur In-vivo-Diagnose, Personen ohne allergische Reaktion und ohne Sensibilisierung auf ein bestimmtes Allergen als solche zu erkennen;
- i. Sensitivität: Fähigkeit des Tests zur In-vivo-Diagnose, Personen mit einer allergischen Reaktion oder mit einer Sensibilisierung auf ein bestimmtes Allergen als solche zu erkennen.
2. Abschnitt: Vereinfachte Zulassung
Art. 4 Grundsätze
1 Allergenpräparate nach Artikel 1 Absatz 2 können vereinfacht zugelassen werden.
2 Die Vereinfachungen bestehen darin, dass sich die Dokumentation:
- a. auf veröffentlichte Fachliteratur stützen kann;
- b. auf die Dokumentation eines anderen Allergenpräparats (Referenzpräparat) stützen kann.
Art. 5 Zulassung gestützt auf veröffentlichte Fachliteratur
Soweit sich das Zulassungsgesuch auf die veröffentlichte Fachliteratur stützt, muss die Gesuchstellerin mit einer detaillierten Bibliografie nachweisen, dass die Bestandteile des Allergenpräparats:
- a. für die beantragte Indikation und Anwendungsart allgemein medizinisch verwendet werden; und
- b. in ihrer Wirksamkeit anerkannt sind und einen annehmbaren Grad an Sicherheit aufweisen.
Art. 6 Zulassung gestützt auf die Dokumentation eines Referenzpräparats
1 Die Zulassung für ein Anschlusspräparat wird nur der Inhaberin der Zulassung des Referenzpräparats erteilt.
2 Die Gesuchstellerin kann für die Zulassung eines Allergenpräparats auf die Dokumentation eines Referenzpräparats Bezug nehmen, wenn:
- a. zwischen den Allergenen im Anschlusspräparat und im Referenzpräparat eine ausreichend enge strukturelle Verwandtschaft besteht; und
- b. das Ausgangsmaterial vergleichbare physikochemische und biologische Eigenschaften aufweist.
3 Eine enge strukturelle Verwandtschaft besteht insbesondere innerhalb folgender homologer Gruppen:
- a. Baumpollen der Ordnung Buchenartige, der Familie Birkengewächse;
- b. Baumpollen der Familie Ölbaumgewächse;
- c. Baumpollen der Familie Zypressengewächse;
- d. Gräserpollen der Familie Süssgräser und Unterfamilie Pooideae ;
- e. Kräuterpollen;
- f. Hausstaubmilben der Gattung Dermatophagoides .
4 Zusätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a. Die Extrakte des Referenzund des Anschlusspräparats werden von der gleichen Herstellerin hergestellt.
- b. Das Referenzund das Anschlusspräparat werden von der gleichen Herstellerin hergestellt.
- c. Extraktionsverfahren und Herstellungsprozesse sind für Referenzund Anschlusspräparat gleich.
3. Abschnitt: Allergenpräparate zur In-vivo-Diagnose
Art. 7 Nachweis der Haltbarkeit
Für ein Allergenpräparat zur In-vivo-Diagnose kann sich der Nachweis der Haltbarkeit, der im Rahmen der Dokumentation über die analytischen, chemischen und
6 pharmazeutischen Prüfungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f AMZV zu erbringen ist, auf die Daten zum Referenzpräparat stützen, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass die Ergebnisse auf das Anschlusspräparat übertragbar sind.
Art. 8 Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen
Prüfungen Die Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen
7 nach Artikel 4 AMZV kann in bibliografischer Form eingereicht werden, wenn in der veröffentlichten Fachliteratur ausreichend Belege vorhanden sind.
Art. 9 Dokumentation über die klinischen Prüfungen
1 8 Die Dokumentation über die klinischen Prüfungen nach Artikel 5 AMZV muss die für In-vivo-Diagnostika relevanten Aspekte belegen.
2 Für die Epikutanoder Patchtests müssen die Spezifität, die Sensitivität und die klinische Relevanz des Allergenpräparats belegt werden. Die Dokumentation kann rein bibliografisch erfolgen, wenn in der veröffentlichten Fachliteratur ausreichend Belege vorhanden sind.
3 Für die Intrakutanoder Pricktests und die Provokationstests muss zusätzlich zu den Belegen nach Absatz 2 die Sicherheit des Allergenpräparats belegt werden. Die Dokumentation kann sich auf die Daten eines Referenzpräparats stützen, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass die Ergebnisse auf das Anschlusspräparat übertragbar sind.
Art. 10 Arzneimittelinformation
1 Als Packungsbeilage kann anstelle einer Arzneimittel-Patienteninformation die
9 Arzneimittel-Fachinformation nach Artikel 13 AMZV beigefügt werden.
2 Für ein Referenzund die zugehörigen Anschlusspräparate kann eine gemeinsame Arzneimittel-Fachinformation erstellt werden.
3 Für Epikutanoder Patchtests einer Gesuchstellerin kann in begründeten Fällen eine gemeinsame Arzneimittel-Fachinformation erstellt werden.
4. Abschnitt: Allergenpräparate für die spezifische Immuntherapie
Art. 11 Nachweis der Haltbarkeit
Für den Nachweis der Haltbarkeit eines Allergenpräparats für die spezifische Immuntherapie gilt Artikel 7 sinngemäss.
Art. 12 Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen
Prüfungen Für die Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen gilt Artikel 8 sinngemäss.
Art. 13 Dokumentation über die klinischen Prüfungen
10 Die Dokumentation über die klinischen Prüfungen nach Artikel 5 AMZV kann sich auf die Daten des Referenzpräparats stützen, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass die Ergebnisse auf das Anschlusspräparat übertragbar sind.
Art. 14 Arzneimittelinformation
Für ein Referenzund die zugehörigen Anschlusspräparate können eine gemeinsame Arzneimittel-Fachinformation und eine gemeinsame Arzneimittel-Patienteninformation erstellt werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 812.21
[^2]: SR 812.216
[^3]: SR 946.51
[^4]: SR 812.212.22
[^5]: SR 812.212.23
[^6]: SR 812.212.22
[^7]: SR 812.212.22
[^8]: SR 812.212.22
[^9]: SR 812.212.22
[^10]: SR 812.212.22
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