Verordnung des BLV vom 12. August 2010 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
1 gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Tierschutz beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV. Sie enthält Bestimmungen über:
- a. das Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtanlagen;
- b. die Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte;
- c. das Treiben und Fixieren der Tiere vor dem Betäuben;
- d. die Betäubung und die Entblutung der Tiere;
- e. die Überwachung. 2. Abschnitt: Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtanlagen
Art. 2 Verantwortlichkeiten
1 Die Betreiberin der Schlachtanlage ist als Empfängerin der Tiere nach Artikel 153 TSchV verantwortlich für:
- a. die Übernahme der Tiere;
- b. das Wartenlassen oder Aufstallen der Tiere in der Schlachtanlage (Unterbringung); und
- c. die Pflege der Tiere.
2 Sie muss die Personen bestimmen, welche die Tiere übernehmen, unterbringen und pflegen.
Art. 3 Ausladen
1 Schlachtanlagen müssen über geeignete Einrichtungen zum Ausladen der Tiere aus den Transportmitteln verfügen.
2 Ausladeeinrichtungen wie Laufstege oder Rampen müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen oder entweichen können.
3 Ausladerampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad haben. Bei einem Gefälle über 10 Grad müssen sie mit einer Trittsicherung versehen sein.
Art. 4 Zeitpunkt der Schlachtung
1 Andere Tiere als Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind spätestens vier Stunden nach der Ankunft in der Schlachtanlage zu schlachten.
2 Tiere, die bis zu ihrer Schlachtung in Transportbehältern verbleiben, sind spätestens zwei Stunden nach der Ankunft in der Schlachtanlage zu schlachten. Ist im Wartebereich ein aktives Belüftungssystem vorhanden, so kann diese Zeitdauer auf maximal vier Stunden erhöht werden.
3 Milchabhängige Jungtiere müssen am Tag ihrer Ankunft geschlachtet werden.
Art. 5 Anforderungen an die Unterbringung
1 Treibgänge dürfen nicht zur Unterbringung genutzt werden.
2 Für Tiere, die maximal vier Stunden nach der Ankunft geschlachtet werden, müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 4 TSchV erfüllt sein. Tiere, die mehr als vier Stunden nach der Ankunft geschlachtet werden, sind nach Anhang 1 TSchV unterzubringen.
3 Stallungen sowie Wartebereiche für Tiere in Transportbehältern müssen über ein wirkungsvolles Lüftungssystem verfügen. Besteht dieses aus einer aktiven Belüftung, so muss die Frischluftzufuhr auch bei einem Ausfall der Anlage gesichert sein.
4 In Wartebereichen im Freien ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen.
5 Schweine müssen bei hohen Umgebungstemperaturen oder schwülem Wetter durch Besprühen mit Wasser abgekühlt werden.
6 Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind getrennt von anderen Tieren unterzubringen und müssen so schnell als möglich nach der Ankunft in der Schlachtanlage geschlachtet oder getötet werden.
7 Tiere mit hochakuten oder hochgradig schmerzhaften Beeinträchtigungen sind unverzüglich zu betäuben und zu töten.
Art. 6 Zusätzliche Anforderungen für das Aufstallen über Nacht
1 2 Für Tiere nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (Schlachtvieh), die nicht am Tag der Ankunft geschlachtet werden, gelten die Artikel 3–14 TSchV sowie Anhang 1 TSchV.
2 Die Überwachung des Befindens nach Artikel 181 Absatz 7 TSchV und die Versorgung der Tiere müssen am Abend des Anlieferungstages und danach regelmässig im Abstand von höchstens zwölf Stunden erfolgen.
3 Die kontrollierende Person muss Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren Namen festhalten. Die entsprechenden Dokumente sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 7 Belegungsplan
1 Für Stallungen zur Unterbringung der Tiere in der Schlachtanlage muss ein Belegungsplan vorliegen.
2 Der Belegungsplan muss die maximal zulässige Belegdichte zur Unterbringung bis vier Stunden und zur Unterbringung von mehr als vier Stunden je Tierart und Tierkategorie enthalten.
3. Abschnitt: Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte
Art. 8 Pflichten der Betreiberin der Schlachtanlage
Die Betreiberin der Schlachtanlage muss der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen können, dass:
- a. vor der Inbetriebnahme von Betäubungsanlagen und -geräten eine technische Abnahme durch den Hersteller stattgefunden hat, die belegt, dass sich die Anlagen und Geräte in betriebsbereitem Zustand befinden sowie einwandfrei und bestimmungsgemäss funktionieren;
- b. sie über alle zu den Betäubungsanlagen und -geräten gehörenden technischen Dokumente verfügt.
Art. 9 Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte
1 Bei der technischen Abnahme der Betäubungsanlagen und -geräte vor der Inbetriebnahme muss der Hersteller Umfang und Intervall der Wartung festlegen. Die Wartung muss vom Hersteller oder von einer von ihm beauftragten Person vorgenommen werden.
2 Das Intervall zwischen zwei Wartungen darf höchstens zwei Jahre betragen.
4. Abschnitt: Treiben und Fixieren vor dem Betäuben
Art. 10 Zutrieb und Eintrieb zur Betäubung
1 Die selbstständige Vorwärtsbewegung der Tiere ist unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens durch geeignete bauliche Gestaltung der Treibgänge und des Eintriebsbereiches zu unterstützen.
2 Treibgänge und Eintriebsbereich müssen eben, trittsicher, verletzungssicher, blendund schattenfrei ausgeleuchtet sein.
3 Treibgänge und Eintriebsbereich dürfen nicht aufweisen:
- a. keilförmige Verengungen oder Treibhindernisse;
- b. Engstellen in Kurven;
- c. ablenkende Einflüsse aus der Umgebung, die die Tiere am Vorwärtsgehen hindern;
- d. Richtungswechsel von weniger als 100 Grad;
- e. Kurvenradien von weniger als drei Metern.
4 Treibgänge müssen an allen Stellen so zugänglich sein, dass eine direkte Einwirkung auf die darin befindlichen Tiere jederzeit möglich ist.
5 Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht aufeinander aufspringen können. Dazu muss eine Höhenbegrenzung oder ein Aufsprungschutz durch Längsrohre angebracht sein.
6 In Einzeltreibgängen für Rinder muss die lichte Höhe mindestens 20 Zentimeter mehr als die Widerristhöhe betragen.
7 Der Eintrieb in eine für eine Tierbreite ausgelegte Fixationseinrichtung darf nicht gleichzeitig über mehrere parallele Einzelgänge erfolgen.
Art. 11 Elektrische Treibhilfen
1 Als elektrische Treibhilfen dürfen nur Elektrotreiber verwendet werden, die die einzelnen Stromstösse auf maximal eine Sekunde begrenzen.
2 Elektrische Treibhilfen dürfen nur bei gesunden, unverletzten und gehfähigen Schweinen und Rindern eingesetzt und ausschliesslich an der Muskulatur der Hinterbeine angewendet werden.
3 Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tiere im Bereich der Vereinzelung oder vor und während des unmittelbaren Eintriebs in eine Fixationseinrichtung jede Fortbewegung verweigern.
4 Die elektrische Treibhilfe darf nur wiederholt eingesetzt werden, wenn das Tier reagiert und dem Stromstoss ausweichen kann.
5 Die Elektroden elektrischer Betäubungsgeräte dürfen nicht als Treibhilfen eingesetzt werden.
Art. 12 Lärmpegel im Zutriebsbereich
Der Grundlärmpegel im Zutriebsbereich darf bei laufender Anlage und laufendem Tierzutrieb einen Schalldruck von 85 Dezibel nicht überschreiten. Einzelne Lärmspitzen sind erlaubt.
Art. 13 Fixieren
1 Fixationseinrichtungen müssen ein rasches und wirksames Betäuben der Tiere ermöglichen und die unmittelbare Zuführung der Tiere zur Entblutung gewährleisten. Sie dürfen nicht als Warteraum benutzt werden.
2 Fixierte Tiere sind unverzüglich zu betäuben.
3 Die Konstruktion der Fixationseinrichtung muss die sofortige Nachbetäubung eines unzureichend betäubten Tieres erlauben.
4 Bei Rindern und Pferden muss die Fixationseinrichtung die Kopfbewegungen der Tiere so einschränken, dass das Betäubungsgerät sicher platziert werden kann.
5 Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixieren oder bewegungsunfähig zu machen.
Art. 14 Aufhängen von Geflügel
1 Grösse und Form der Schlachtbügel zum Aufhängen von lebendem Geflügel vor der Schlachtung müssen der Grösse und Art des Geflügels angepasst sein. Jedes Tier ist mit beiden Beinen im Schlachtbügel aufzuhängen.
2 Lebende Tiere, deren Körpergrösse oder Gewicht eine erfolgreiche Betäubung verunmöglichen, müssen manuell betäubt und entblutet werden. Sie dürfen erst nach der Entblutung aufgehängt werden.
3 Aufgehängtes Geflügel darf frühestens 12 Sekunden und muss spätestens
60 Sekunden nach dem Aufhängen betäubt werden.
4 Im Bereich der Hängestrecke müssen Lichtverhältnisse herrschen, die zur Beruhigung der Tiere geeignet sind.
5. Abschnitt: Betäubung
Art. 15 Tierartspezifische Anforderungen an Betäubungsverfahren
Je nach Tierart gelten für die Betäubungsverfahren spezielle technische Anforderungen. Diese sind in den Anhängen 1–6 geregelt.
Art. 16 Betäubungserfolg
Die Wahrnehmungsund Empfindungslosigkeit muss eintreten:
- a. sofort bei Verwendung von mechanischen Verfahren;
- b. innerhalb der ersten Sekunde bei Betäubung durch elektrischen Strom.
Art. 17 Kontrolle des Betäubungserfolgs
1 Die Betreiberin der Schlachtanlage muss eine Person bestimmen, die für die Kontrolle des Betäubungserfolgs verantwortlich ist.
2 Die verantwortliche Person muss regelmässig den Betäubungserfolg überprüfen. Sie muss insbesondere aufgetretene Mängel sowie die anschliessend vorgenommenen Korrekturen bei der Betäubung dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
3 Die Kontrollmethoden sind nach Verfahren und Tierart in Anhang 1 Ziffer 3, Anhang 2 Ziffern 7 und 8, Anhang 3 Ziffer 3 sowie Anhang 4 Ziffer 5 geregelt.
Art. 18 Sofortmassnahmen bei ungenügender Betäubung
1 Sind bei einem Tier nach abgeschlossenem Betäubungsvorgang Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungsund Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier vor der Einleitung der Entblutung unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Geflügel ist auch das unverzügliche Töten zulässig.
2 Es sind geeignete Ersatzausrüstungen für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung beziehungsweise zur Tötung bei Geflügel an Ort und Stelle bereit zu halten.
6. Abschnitt: Entblutung
Art. 19 Durchführung der Entblutung
1 Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn des Entblutens ist so zu bemessen, dass eine Wiederkehr des Empfindungsund Wahrnehmungsvermögens bis zum Eintritt des Todes ausgeschlossen ist.
2 Wird bei Schlachtvieh und Laufvögeln ein Betäubungsverfahren angewendet, das nur zu einem vorübergehenden Zustand der Empfindungsund Wahrnehmungslosigkeit führt, so sind den Tieren zum Entbluten beide Halsschlagadern zu öffnen oder es ist ein Bruststich durchzuführen.
3 Bei Schlachtvieh muss zwischen dem Beginn des Entblutens und dem Ausführen weiterer Schlachtarbeiten eine Zeitspanne von mindestens drei Minuten liegen.
Art. 20 Kontrolle der Entblutung und des Eintritts des Todes
1 Die Durchführung der Entblutung ist regelmässig zu überprüfen. Die Betreiberin der Schlachtanlage muss eine dafür verantwortliche Person bestimmen.
2 Bei der Überprüfung ist der Eintritt des Todes stichprobenweise zu kontrollieren. Dazu ist mit einer fokussierbaren Lichtquelle zu prüfen, ob eine maximale Pupillenweitung vorliegt.
3 Die verantwortliche Person muss Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungsund Wahrnehmungsvermögens oder Anzeichen eines verzögerten Todeseintritts sowie die vorgenommenen Korrekturen dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 21 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Entblutung
1 Sind bei einem Tier wegen mangelhafter Entblutung Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungsund Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Geflügel ist auch das unverzügliche Töten zulässig.
2 Ist bei einem Tier vor der Durchführung weiterer Schlachtarbeiten nicht sicher der Tod eingetreten, so ist dieses unverzüglich korrekt zu entbluten oder zu töten .
3 Wird Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss sichergestellt werden, dass durch den Automaten nicht oder unzureichend erfasste Tiere unverzüglich von Hand entblutet werden.
7. Abschnitt: Überwachung
Art. 22
1 Die Betreiberin der Schlachtanlage ist zuständig für die Kontrollund Dokumentationsaufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 3, 8, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 3.
2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt überprüft die Dokumentationen stichprobenweise.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen für Bauten und technische Einrichtungen
1 Bei bestehenden Bauten in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach Artikel 10 eine Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Ziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4 und 2.5 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-
3 nung.
Art. 24 Übergangsbestimmungen für Betäubungsverfahren
1 Die zuständige kantonale Behörde kann, im Einvernehmen mit dem BVET, den Betrieb einer am 1. Dezember 2010 bestehenden Schlachtanlage, die die Anforderungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, bis längstens am 30. November 2020 bewilligen. Gesuche sind der zuständigen kantonalen Behörde bis am 31. Mai 2011 einzureichen.
2 Das BVET stimmt nur zu, wenn die Betreiberin der Schlachtanlage mit einem Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass der Zustand der Empfindungsund Wahrnehmungslosigkeit der Tiere mit dem in der Schlachtanlage eingesetzten Verfahren bis zum Abschluss der Entblutung anhält. Im Gutachten sind die dafür erforderlichen Massnahmen aufzuführen. Das Gutachten ist dem BVET bis am 30. November 2011 einzureichen.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 455.1
[^2]: SR 817.190
[^3]: AS 2010 4957
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