Verordnung des EJPD vom 24. September 2010 über Messmittel für die Schallmessung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-09-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der

1 2 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die eingesetzt werden für:

3 über die a. Geräuschmessungen nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

4 ; 15. Dezember 1986

5 . Schallund Laserverordnung vom 28. Februar 2007

Art. 3 Begriff

Als Messmittel für die Schallmessung gelten Schallpegelmesser, Filter und Kalibratoren.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Messmittel für die Schallmessung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Messmittel für die Schallmessung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das Eidgenössische

6 Institut für Metrologie (METAS) .

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Messmittel für die Schallmessung müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2 Vor jeder Verwendung müssen Schallpegelmesser nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung mit einem geeichten Kalibrator kalibriert werden, welcher mindestens den Anforderungen der korrespondierenden Genauigkeitsklasse genügt.

3 Das METAS kann die Fristen für die Nacheichung für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1 Messmittel für die Schallmessung, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht werden.

2 Für die Ersteichung und die Nacheichung gelten bis zum Ablauf der Zulassung die Anforderungen des bisherigen Rechts.

3 Die Messmittel dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: SR 741.41

[^4]: SR 814.41

[^5]: SR 814.49

[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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