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Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 2010 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

Geltender Text a fecha 2011-01-01

gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes

1 vom 19. März 2010 (StBOG), nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

2 vom 20. Mai 2010

3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 2010 , beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet.

2 Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses (Beginn, Anfangslohn, berufliche Vorsorge) werden durch die Gerichtskommission festgelegt; die Festlegung erfolgt in der Regel vor der Wahl und unter deren Vorbehalt.

Art. 3 Eid und Gelübde

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.

2 Sie leisten den Eid oder das Gelübde vor der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde).

Art. 4 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 20 Absatz 3 StBOG.

2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 5 Kündigung

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen können das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

2 Die Gerichtskommission kann im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

3. Abschnitt: Besoldung

Art. 6 Lohn

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wird in der Lohnklasse 36 nach Arti-

4 kel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) eingereiht; die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen werden in der Lohnklasse 33 eingereiht.

2 Die Gerichtskommission bestimmt den Anfangslohn. Dabei berücksichtigt sie das Alter, die Ausbildung und die Berufsund Lebenserfahrung der zu wählenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

3 Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse bis er diesen Höchstbetrag erreicht.

4 Es werden keine Leistungsprämien nach Artikel 49 BPV ausgerichtet.

Art. 7 Ortszuschlag, Teuerungsausgleich, Familienzulage,

Zulage für Verwandschaftsunterstützung Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich, die Familienzulage und die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung richten sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalrechts.

4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 8

1 Die Leistungen des Arbeitgebers bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutzund Zivildienst und bei Mutterschaft sowie die Leistungen des Arbeitgebers an die Hinterbliebenen im Todesfall richten sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalrechts.

2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sind im Rahmen des Vorsorgewerks Bund bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

5. Abschnitt: Beschäftigungsgrad, Ferien und Urlaub

Art. 9 Beschäftigungsgrad

Der Beschäftigungsgrad beträgt 100 Prozent.

Art. 10 Ferien

1 Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von:

2 Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

Art. 11 Urlaub

1 Die Aufsichtsbehörde kann auf Gesuch Urlaub erteilen.

2 Bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt sie die Bestimmungen, die für den Urlaub des Bundespersonals gelten.

6. Abschnitt: Auslagenersatz

Art. 12

1 Ersetzt werden die Mehrauslagen, die durch berufliche Einsätze entstehen.

2 Es gelten sinngemäss die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für das Bundespersonal festgelegten Ansätze betreffend:

7. Abschnitt: Pflichten

Art. 13 Wohnsitz

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen müssen in der Schweiz Wohnsitz haben.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen.

2 Die Aufsichtsbehörde gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom

5 Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches ).

8. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 173.31

[^2]: BBl 2010 4101

[^3]: BBl 2010 4133

[^4]: SR 172.220.111.3 sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

[^5]: SR 311.0