Verordnung des EJPD vom 5. Oktober 2010 über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-10-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,

1 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006

2 (Messmittelverordnung), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die der amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts und der Alkoholmenge von Alkohol-Wasser-Mischungen dienen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

3 f. Alkoholometer : Messmittel, das den Alkoholgehalt bei Umgebungstemperatur anzeigt;

4 Art. 4 Bezugsbedingungen und Rückführbarkeit

1 Die Referenztemperatur beträgt 20 °C.

2 Die Rückführbarkeit des Alkoholgehaltes einer Alkohol-Wasser-Mischung auf nationale oder internationale Normale gemäss Artikel 9 der Messmittelverordnung

5 erfolgt mit einer Ethanol-Wasser-Mischung. 2. Abschnitt: Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge

Art. 5 Bestimmung des Alkoholgehaltes

Messmittel, die zur amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts einer Alkohol- Wasser-Mischung verwendet werden, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 6 Umrechnungsmethode

1 Ein bei Umgebungstemperatur ermittelter Alkoholgehalt ist auf den Alkoholgehalt bei Referenztemperatur umzurechnen.

2 Für die Umrechnung gelten die internationalen Alkoholtafeln nach der Norm

6 OIML R 22, Ausgabe 1975 .

3 7 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) publiziert die Alkoholtafeln in elektronischer Form.

Art. 7 Bestimmung der Alkoholmenge

1 Die Alkoholmenge wird aus der Gesamtmasse oder dem Gesamtvolumen und dem Alkoholgehalt bestimmt.

2 Das METAS publiziert in elektronischer Form Tabellen, mit denen die Alkoholmenge berechnet werden kann.

3 Für die Bestimmung der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens müssen Messmittel verwendet werden, die der Messmittelverordnung unterstehen.

4 Landwirtschaftliche Brennereien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Alko-

8 holverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV) können für die Bestimmung der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens auch Messmittel verwenden, die nicht der Messmittelverordnung unterstehen.

3. Abschnitt: Alkoholometer

Art. 8 Grundlegende Anforderungen

Alkoholometer müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Alkoholometer der Genauigkeitsklassen I–III bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS.

2 Alkoholometer der Genauigkeitsklasse IV sind allgemein zugelassen.

4. Abschnitt: Elektronische Messmittel

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Elektronische Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität von elektronischen Messmitteln mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 wird mit den folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

9 b. Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2).

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Elektronische Messmittel müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:

Art. 13 Kennzeichnung

Elektronische Messmittel müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

10

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Messmittel, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter und auch ohne Kennzeichnung nach Artikel 13 verwendet werden, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2621). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^6]: Recommandation Internationale OIML R 22, Tables alcoométriques internationales, Edition 1975. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kosten- los eingesehen oder unter der Internetadresse www.oiml.org/publications abgerufen wer- den.

[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^8]: SR 680.11

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 243).

[^10]: Die Änderung kann unter AS 2010 4595 konsultiert werden.

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