Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien (mit Anhängen und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien (Stand am 4. Oktober 2011)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Republik Albanien (nachfolgend als «Albanien» bezeichnet), andererseits, nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA- Staaten einerseits und Albanien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen, eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Verein-

3 ten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Überein-

4 kommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO) , mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheitsund Lebensbedingungen zu verbessern, mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handelsund wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern, entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von

5 Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO- Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen, in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet, entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in internationalem Handel und internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung, in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen, ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handelsund Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele
1.

Albanien und die EFTA-Staaten errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Albanien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die wirtschaftliche Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind: (a) den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll-

6 und Handelsabkommens (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren; (b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens; (c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; (d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit; und (e) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen Albanien einerseits und den einzelnen EFTA-Staaten andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich
1.

Unbeschadet von Protokoll B findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden. 2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 5 Transparenz
1.

Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichtsund Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Gesetze, die den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen betreffen und die sie einführen will, vorgängig insbesondere auf Internet zu veröffentlichen und interessierten Personen die Gelegenheit zu geben, vor der Einführung Kommentare zu unterbreiten. 3. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen. 4. Die Vertragsparteien wenden alle ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen, die für den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen von Belang sind, einheitlich und unparteiisch an.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich
1.

Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems

7 zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II. 2. Albanien und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen Albanien und den EFTA-Staaten.

Art. 7 Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit
1.

Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Protokoll B aufgeführt. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren, Gesuche um Verhandlungen zum Abschluss von bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wohlwollend zu prüfen.

Art. 8 Zölle
1.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle, auf Einund Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat, die von Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden, vorbehältlich der Bestimmungen in den einschlägigen Anhängen und Protokollen. Es werden keine neuen Zölle eingeführt, noch werden unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Artikel 1 von Protokoll A ab Inkrafttreten dieses Abkommens die bestehenden Zölle im Handel zwischen Vertragsparteien erhöht. 2. Als Zoll gilt jegliche Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang

8 mit den Artikeln III und VIII GATT 1994 erhoben wird.

Art. 9 Einund Ausfuhrbeschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Einund Ausfuhrbe-

9 schränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 1994 , der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 10 Interne Steuern und Regelungen
1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh-

10 ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.

Art. 11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-

11 licher Massnahmen . 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 12 Technische Vorschriften
1.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem

12 WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse . 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

Art. 13 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Albanien und den EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang III: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 14 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und

Handelserleichterung 1. Mit Verweis auf die Artikel 7, 8 und 13 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 15 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter-

13 nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens

14 1994 , die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI

15 und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen

16 und Ausgleichsmassnahmen . 2. Bevor, je nach Fall, Albanien oder ein EFTA-Staat nach Artikel 11 des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Albanien oder einem EFTA-Staat festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von

45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 17 Antidumping
1.

Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT

17 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT

18 1994 vorgesehen sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.

Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1.

Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen Albanien und einem EFTA-Staat zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: (a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln. 3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.

Art. 19 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutz-

19 massnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem WTO-

20 Übereinkommen über Schutzmassnahmen . Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Bestimmungen allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit der WTO- Rechtssprechung steht.

Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen
1.

Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2010 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. April 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2010 AS 2010 4805; BBl 2010 479

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