Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien (mit Anhängen)
Art. 1 Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgende als «Schweiz» bezeichnet) und der Republik Albanien (nachfolgend als «Albanien» bezeichnet) wird abgeschlossen im Anschluss an das am 17. Dezember 2009[^1] unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet) und Albanien, insbesondere nach Artikel 6 Absatz 2 des Freihandelsabkommens.
2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Art. 2 Zollkonzessionen
Albanien gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse albanischen Ursprungs nach Anhang 2.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zollverfahren
1. Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten in Protokoll B des Freihandelsabkommens gelten für dieses Abkommen unter Vorbehalt der Ausnahme nach Absatz 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Protokoll ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.
2. Für den Zweck dieses Abkommens gelten Artikel 3 und 4 von Protokoll B des Freihandelsabkommens nicht für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse, die von einem EFTA-Staat in einen anderen ausgeführt werden.
Art. 4 Dialog
Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.
Art. 5 Weitere Liberalisierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander um dieses Ziel einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen.
Art. 6 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen[^3] über die Landwirtschaft.
Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens
Die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich (Art. 3), zu zentralen, regionalen und lokalen Regierungen (Art. 4), Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Art. 9), gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (Art. 11), technischen Vorschriften (Art. 12) und bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 20) des Freihandelsabkommens gelten ebenso wie dessen Kapitel 8[^4] über die Streitbeilegung mutatis mutandis zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens.
Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und
dem Freihandelsabkommen
Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird zum selben Zeitpunkt vorläufig angewendet, wie das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Albanien in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in zwei Originalausfertigungen.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.311.231
[^2]: SR 0.631.112.514
[^3]: SR 0.632.20 Anhang 1A.3
[^4]: Verweis gemäss Ziff. 5 des Prot. vom 18. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017 (AS 2018 1163, 2017 453; BBl 2016 817 915).