Verordnung vom 20. Oktober 2010 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-10-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 360 a des Obligationenrechts (OR) verordnet:

Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Schweiz.

2 In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360 a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.

2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:

3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:

2 vom 22. Juni 2007 begünstigten Person stehen.

Art. 3 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:

Art. 4 Lohnkategorien

1 Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:

2 Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.

3 Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Art. 5 Höhe des Mindestlohnes

1 Der Mindestlohn beträgt brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage, für die Kategorien: Franken pro Stunde

3 d. gelernt mit EBA 20.75.

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die auf Basis dieser Stundenlöhne berechneten Monatslöhne, abgestuft nach Arbeitsstunden pro Woche. Die Berechnung der Monatslöhne beruht auf der Ausrichtung von zwölf Monatslöhnen pro Jahr.

Art. 6 Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter

Leistungsfähigkeit

1 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bleibend beeinträchtigt ist, kann ein vom Mindestlohn nach Artikel 5 abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.

2 Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.

Art. 7 Naturallohn

Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach

4 über die Altersden Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 und Hinterlassenenversicherung.

Art. 8 Anwendbarkeit auf bestehende Arbeitsverhältnisse

Diese Verordnung ist ab ihrem Inkrafttreten auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013 .

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2016 verlän-

5 gert.

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2019 verlän-

6 gert.

Fussnoten

[^1]: SR 220

[^2]: SR 192.12

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4825).

[^4]: SR 831.101

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4109).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4825).

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