Verordnung des WBF vom 24. November 2010 über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 114 a der Arbeitslosenversicherungsverordnung

1 vom 31. August 1983 , verordnet:

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

1 Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.

2 Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme

Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.

Art. 3 Ausrichtung

1 Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosenver-

2 sicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 ), an die einzelnen Kantone ausgerichtet.

2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.02

[^2]: SR 837.0

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