Abkommen vom 14. September 2010 zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT im Namen des Schweizerischen Bundesrats und dem EUREKA-Sekretariat
1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT im Namen des Schweizerischen Bundesrats und dem EUREKA-Sekretariat (Stand am 14. September 2010) Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen dem EUREKA-Sekretariat, Rue Neerveld 107, 1200 Brüssel, Belgien, vertreten durch seinen Leiter, Herrn Luuk Borg, und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, CH-3003 Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Frau Ursula Renold im Namen des Schweizerischen Bundesrats, nachfolgend einzeln oder gemeinsam «Parteien» oder «Partei» genannt.
Die Schweiz hat gemeinsam mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern (nachfolgend «die teilnehmenden Mitgliedstaaten») im Rahmen von EUREKA die Initiative zur Aufstellung eines gemeinsamen Forschungsund Entwicklungsprogramms mit der Bezeichnung «Eurostars» (nachfolgend «Eurostars Joint Programme» genannt) ergriffen. Das Eurostars Joint Programme dient der Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender KMU. Ziel ist das Erreichen einer kritischen Masse in der Verwaltung und bei den finanziellen Ressourcen und die Mobilisierung zusätzlichen Fachwissens sowie weiterer Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die geplante Laufzeit des Programms von 2008–2013 auf mindestens 300 Mio. EUR geschätzt. Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013, nachstehend «das Siebte Rahmenprogramm» genannt) sieht im Sinne von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungsund Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten vor, einschliesslich Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen. Die Gemeinschaft hat ein Assoziierungsabkommen mit der Schweiz geschlossen, das die Beteiligung der Schweiz an Initiativen gemäss Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms vorsieht. In ihrer Entscheidung Nr. 743/2008/EG vom 9. Juli 2008 (nachstehend «die Entscheidung» genannt) haben das Europäische Parlament und der Rat vereinbart, dass sich die Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am Eurostars Joint Programme beteiligt. Damit soll die Wirkung und die kritische Masse des Eurostars Joint Programme erhöht werden und ein Anreiz für eine stärkere Integration der beteiligten nationalen Programme geschaffen werden. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich während der sechsjährigen Laufzeit des Eurostars Joint Programme auf höchstens ein Drittel der tatsächlichen Finanzbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, höchstens jedoch auf 100 Mio. EUR. Voraussetzung für die Leistung des Finanzbeitrags sind eine effiziente Durchführung, Finanzzusagen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die tatsächliche Zahlung der nationalen Beiträge. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beträgt somit höchstens 25 Prozent der Gesamthöhe des öffentlichen Beitrags zum Eurostars Joint Programme. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf das EUREKA-Sekretariat als spezielle Durchführungsstelle für das Management des Eurostars Joint Programme geeinigt. Die Durchführungsstelle beaufsichtigt die Durchführung des Programms und ist für die Entgegennahme, Zuteilung und die Beaufsichtigung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft an das Eurostars Joint Programme zuständig. Das EUREKA- Sekretariat ist von 2008–2013 insbesondere für den regelmässigen Aufruf zur Einreichung von Anträgen mit einem oder mehreren Schlussterminen pro Jahr verantwortlich und richtet eine zentralisierte Begutachtung der Eurostars-Anträge und ein Auswahlverfahren für Eurostars-Projekte ein. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT wurde von der Schweiz förmlich damit beauftragt, aus seinem für das Eurostars-Programm vorgesehenen nationalen Budget Finanzhilfen an juristische Personen zu leisten, die an ausgewählten Eurostars-Projekten teilnehmen. Das Eurostars Joint Programme wird durchgeführt gemäss der Entscheidung und der zwischen der Kommission (im Auftrag der Gemeinschaft) und dem EUREKA- Sekretariat geschlossenen Delegierungsvereinbarung, in der die Aufgaben des EUREKA-Sekretariats, die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte des geistigen Eigentums ( Intellectual Property Rights, IPR ) sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen durch das EUREKA-Sekretariat an Dritte festgelegt sind, sowie gemäss jährlichen Finanzierungsvereinbarungen. Dementsprechend kommen die Parteien wie folgt überein:
Art. 1 Umfang des Abkommens
Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen für: – die jährlichen Finanzzusagen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT gegenüber dem Eurostars Joint Programme; – die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie geleisteten Finanzbeiträge an die Eurostars-Teilnehmer; – die Zuteilung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft durch das EUREKA- Sekretariat an und dessen Verwendung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT nach der tatsächlichen Zahlung seiner Finanzhilfen an Eurostars-Teilnehmer; – die Mittelkontrolle, die Wiedereinziehung ordnungsgemäss geleisteter Zahlungen und den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft; – die Politik betreffend die geistigen Eigentumsrechte des Eurostars Joint Programme (IPR-Politik).
Art. 2 Begriffsbestimmungen
«Europäische Gemeinschaften» oder «Gemeinschaft» bezeichnet die Europäische Union; «Kommission» bezeichnet die Europäische Kommission; «Nationaler Projektkoordinator EUREKA» bezeichnet den nationalen Ansprechpartner; «Eurostars High Level Group (Eurostars HLG)» bezeichnet die Stelle, die die Durchführung des Eurostars Joint Programme beaufsichtigt und insbesondere zuständig ist für die Benennung der Mitglieder der Eurostars Advisory Group, die Genehmigung der Arbeitsverfahren für die Durchführung des Eurostars Joint Programme, die Genehmigung der Planung von Aufrufen zur Einreichung von Anträgen und der dazugehörigen Budgets sowie für die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden Eurostars-Projekte; «Eurostars-Teilnehmer» sind juristische Personen, die an einem Eurostars-Projekt teilnehmen; «Eurostars-Projekt» bezeichnet ein Projekt, das aufgrund des vom EUREKA- Sekretariat zum Zwecke der Durchführung des Eurostars Joint Programme veröffentlichten Aufrufs zur Einreichung von Anträgen und der zentralisierten Begutachtung ausgewählt wurde und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT im Rahmen des Eurostars Joint Programme finanziell unterstützt wird. «Haushaltsordnung» bezeichnet die Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 248 vom 16.9.2002, S. 1) und die zugehörigen Durchführungsverordnungen in der bei Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung; «Independent Evaluation Panel (IEP)» bezeichnet das unabhängige Expertengremium, das anhand vorgegebener Kriterien die im Anschluss an den Aufruf des EUREKA-Sekretariats zur Einreichung von Anträgen eingegangenen Bewerbungen prüft und eine Rangfolge dieser Anträge erstellt; «Hauptteilnehmer» bezeichnet das F&E betreibende KMU, das ein Eurostars- Projekt leitet; «F&E betreibendes KMU» bezeichnet ein kleines und mittleres Unternehmen, das mindestens 10 Prozent seines Vollzeitpersonals (Vollzeitäquivalente, VZÄ) in F&E beschäftigt oder 10 Prozent des Jahresumsatzes für F&E aufwendet; «Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)» bezeichnet Kleinst-, Kleinund mittlere Unternehmen gemäss Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens
50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
Art. 3 Verpflichtungen des EUREKA-Sekretariats
3.1 Finanzielle Verpflichtungen des EUREKA-Sekretariats Das EUREKA-Sekretariat verpflichtet sich, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT gemäss der Entscheidung und der Haushaltsordnung sowie auf der Grundlage der nachstehenden kumulativen Grundsätze und unbeschadet der nachfolgend vereinbarten speziellen Vorschriften den Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die in der durch die Eurostars High Level Group HLG genehmigten Rangliste definierten Eurostars-Projekte zuzuteilen. – Die Berechnung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft erfolgt: – so, dass er zu keinem Zeitpunkt ein Drittel des tatsächlichen Finanzbeitrags des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT an das Eurostars Joint Programme übersteigt und die von der Eurostars HLG vereinbarte jährliche Obergrenze nicht überschritten wird; und – unter Bezugnahme auf die nach den nationalen Finanzierungsregeln für jedes Eurostars-Projekt als Ganzes förderfähigen Kosten. – Die Zuweisung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft erfolgt, sobald: – die tatsächlichen Zahlungen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie an die Eurostars-Teilnehmer vorgenommen wurden; – die entsprechenden Projektabrechnungen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT eingereicht wurden; – die Eurostars-Teilnehmer die Fortschrittsberichte eingereicht haben; – die vorgenannten Abrechnungen und Fortschrittsberichte vom EUREKA-Sekretariat genehmigt wurden. – Durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollen weder dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT noch den Eurostars-Teilnehmern Gewinne erwachsen. 3.2 Erfüllungspflichten des EUREKA-Sekretariats Das EUREKA-Sekretariat muss dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT die endgültige Rangliste der ausgewählten und durch die Eurostars HLG genehmigten Eurostars-Projekte innerhalb von 12 Wochen nach dem jeweiligen Schlusstermin bekanntgeben.
Art. 4 Verpflichtungen des Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie BBT 4.1 Finanzielle Verpflichtungen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT verpflichtet sich: a) jährlich, gemäss der Absichtserklärung der Schweiz (Anhang 1) und der für jeden Schlusstermin des Eurostars Joint Programme vorgelegten Verpflichtungserklärung ( Declaration of Commitments ) des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT einen Beitrag zur Finanzierung des Eurostars Joint Programme zu leisten; b) die zulässigen Eurostars-Teilnehmer, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handeln darf, unter Einhaltung der Reihenfolge der endgültigen, durch die Eurostars HLG genehmigten Rangliste und gemäss seinen jeweiligen, vorgängig festgelegten nationalen Finanzierungsregeln aus seinem für das Eurostars Joint Programme vorgesehenen nationalen Budget finanziell zu unterstützen; c) Eurostars-Teilnehmern vor deren Unterzeichnung einer im Einklang mit diesem Abkommen stehenden Konsortialvereinbarung keine Finanzbeiträge auszurichten; d) alles Notwendige zu unternehmen, um zusätzliche Finanzmittel für die Eurostars-Teilnehmer zu beschaffen, falls das vorgesehene nationale Budget ausgeschöpft ist; e) effektive Massnahmen zu ergreifen, um eine Doppelfinanzierung von Eurostars-Projekten aus anderen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft, insbesondere aus dem Siebten Rahmenprogramm, zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird eine besondere, diesbezügliche Bestimmung in die Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT und den Eurostars-Teilnehmern aufgenommen; f) sicherzustellen, dass sein Finanzbeitrag an Eurostars-Teilnehmer keine aus anderen Quellen stammenden Finanzmittel der EU enthält und dass die Grundsätze nach Artikel 109 der Haushaltsordnung (Transparenz, Gleichbehandlung, Rückwirkungsverbot, Kumulierungsverbot, Kofinanzierung und Verbot von Gewinnstreben/Gewinnerzielung) eingehalten werden;
Fussnoten
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.