Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt fest:

2 Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 2 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren

2 die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Anmeldegebühr

1 Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

2 Die Anmeldegebühr ist dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovati-

3 on (SBFI) vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

3 Sie wird nicht zurückerstattet.

Art. 4 Prüfungsgebühren

1 Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für: Franken

2 Die Prüfungsgebühren sind dem SBFI vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

3 Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.

Art. 5 Erlass der Prüfungsgebühren

Das SBFI kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 6 Sessionspräsidentinnen und -präsidenten

Die Sessionspräsidentin oder der Sessionspräsident erhält:

Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren: Franken

2 Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Einzelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.

3 Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Übersetzungen oder Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.

Art. 8 Expertinnen und Experten

Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten: Franken

Art. 9 Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen

Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen durch Hilfspersonen beträgt für jede Stunde 25 Franken.

Art. 10 Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen

Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren werden für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen nach den Bestimmungen entschädigt, die das Eidgenössische Finanz-

4 departement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 erlässt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 5 Die Verordnung vom 4. Februar 1970 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

6

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen

[^4]: SR 172.220.111.3 Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen

[^5]: [AS 1970 260, 1974 1056, 1981 1636, 1988 1872, 1993 1999, 2002 3637]

[^6]: Die Änderungen können unter AS 2010 5787 konsultiert werden.

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