Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte
1 gestützt auf Artikel 266 Absatz 6 der Strafprozessordnung (StPO), verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Beschlagnahmte Vermögenswerte sind möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.
Art. 2 Bargelder, Erlöse und Erträge
1 Übersteigt der Betrag beschlagnahmter Bargelder 5000 Franken oder dauert die Beschlagnahme länger als drei Monate, so muss die Verfahrensleitung beschlagnahmte Bargelder bei ihrer Staatskasse hinterlegen oder sie auf den Namen der Strafbehörde auf Sparoder Kontokorrentkonten bei einer Bank anlegen, die dem
2 Bankengesetz vom 8. November 1934 untersteht.
2 Bei der Staatskasse hinterlegte Bargelder sind zum gleichen Satz zu verzinsen wie Steuervorauszahlungen. Auf Sparoder Kontokorrentkonten angelegte Bargelder werden von der Strafbehörde zu dem für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst.
3 Für Erlöse aus beschlagnahmten Forderungen oder aus der Verwertung von Gegenständen, Wertpapieren oder andern Werten mit einem Börsenoder Marktpreis sowie für Erträge aus beschlagnahmten Vermögenswerten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 3 Kontoauszüge
1 Die Verfahrensleitung sorgt dafür, dass über Sparund Kontokorrentkonten halbjährlich ein Kontoauszug erstellt und in den Verfahrensakten abgelegt wird.
2 Sie sorgt überdies dafür, dass ein Kontoauszug erstellt und abgelegt wird bei:
- a. Einstellung des Verfahrens;
- b. Erlass eines Strafbefehls;
- c. Anklageerhebung.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 312.0
[^2]: SR 952.0
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