Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
1 gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG), verordnet:
Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
1 Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang.
2 Die Mischbranchen sind mit einem Stern gekennzeichnet. Die branchenübliche Haupttätigkeit steht in der ersten Tabellenspalte. Die branchenüblichen Nebentätigkeiten, für welche die 50-Prozent-Regel nach Artikel 89 Absatz 3 der Mehrwertsteu-
2 erverordnung vom 27. November 2009 gilt, stehen in der zweiten Tabellenspalte.
3 Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden Saldosteuersätze sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkordarbeiten, Lohnarbeiten, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen Saldosteuersätze.
4 Beim Grosshandel kommt der Saldosteuersatz zur Anwendung, der für den Detailhandel mit gleichartigen Gegenständen gilt.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
3 Die Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.20
[^2]: SR 641.201
[^3]: [AS 2009 6815]
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