Verordnung des EJPD vom 16. Februar 2010 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-02-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 4, 9 Absatz 2 und 58 Absatz 1 der Ausweisverordnung

1 vom 20. September 2002 (VAwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Ausweise nach Artikel 1 VAwG.

2 2 Die Bestimmungen der Verordnung des EDA vom 13. November 2002 zur Ausweisverordnung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Sonderfall der örtlichen Zuständigkeit

Für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sind die vom Kanton St. Gallen bezeichneten Stellen die zuständigen ausstellenden Behörden.

2. Kapitel: Form und Inhalt

1. Abschnitt: Wesen der Ausweisarten

Art. 3 Erscheinungsform

1 3 Der ordentliche und provisorische Pass werden in Form eines Büchleins ausgestellt.

2 4 Die Identitätskarte (IDK) wird in Kreditkartenformat ausgestellt.

2. Abschnitt: Inhalt des Ausweises

Art. 4 Name

1 Der amtliche Name wird gemäss Infostar, Einwohnerkontrollregister, Heimatschein, Familienregister oder dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) eingetragen.

2 Bei der Ausstellung eines Passes oder im Falle einer gleichzeitigen Beantragung eines Passes und einer Identitätskarte (Kombiangebot) stehen für den Namen inklusive Leerzeichen maximal 45 Zeichen zur Verfügung. Für die Ausstellung einer Identitätskarte stehen für den Namen maximal 45 Zeichen inklusive Leerzeichen zur Verfügung.

3 Ist der meistverwendete Name innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht enthalten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter Name eingetragen. Gekürzte Namen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen.

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6 Allianzname Art. 4 a

1 Der Allianzname im Sinne dieser Verordnung zeigt die Verbindung von zwei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen auf. Er kann auf Verlangen der antragstellenden Person als Name im Pass und auf der Identitätskarte oder als amtliche Ergänzung im Pass eingetragen werden.

2 Als erster Teil des Allianznamens steht der aktuelle amtliche Name der antragstellenden Person. Mit einem Bindestrich kann diesem angehängt werden:

3 Ein bereits verwendeter Allianzname kann nach Auflösung der Ehe oder der Partnerschaft weiterverwendet werden, wenn der amtliche Name bei der Auflösung nicht geändert wurde.

Art. 5 Vorname

1 Der Vorname wird gemäss Reihenfolge im Infostar, Einwohnerkontrollregister, Heimatschein, Familienregister oder ISA eingetragen. Der Rufname wird nicht gekennzeichnet.

2 Bei der Ausstellung eines Passes stehen für den Vornamen maximal 45 Zeichen inklusive Leerzeichen zur Verfügung. Für die Ausstellung einer Identitätskarte oder im Falle eines Kombiangebotes stehen für den Vornamen inklusive Leerzeichen maximal 30 Zeichen zur Verfügung.

3 Ist der Rufname innerhalb der verfügbaren Zeilenlänge nicht enthalten, so wird er in Absprache mit der antragstellenden Person vorgezogen und als letzter ungekürzter Vorname eingetragen. Gekürzte Vornamen sind im Pass in der Rubrik amtliche Ergänzungen vollständig und in der korrekten Reihenfolge aufzuführen. Im Pass kann der Rufname auf Verlangen der antragstellenden Person in der Rubrik amtliche Ergänzungen eingetragen werden.

4 Hat die antragstellende Person keinen Vornamen, so werden drei Sterne (***) eingetragen.

Art. 6 Geburtsdatum

1 Das Geburtsdatum ist in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr mit 8 Ziffern und zwei Zwischenpunkten (TT.MM.JJJJ) anzugeben.

2 Ist der genaue Tag oder der Geburtsmonat unbekannt oder sind beide unbekannt, so werden die unbekannten Ziffern durch Nullen ersetzt. Das Geburtsjahr ist immer anzugeben.

Art. 7 Geschlecht

Das Geschlecht wird in abgekürzter Form (F = Frau; M = Mann) auf dem Ausweis eingetragen.

Art. 8 Grösse

Die Grösse wird in Zentimeter (cm) eingetragen. Wenn die Grösse nach Artikel 14 Absatz 4 VAwG weggelassen wird, werden im Ausweis drei Sterne (***) eingetragen.

Art. 9 Heimatort

Die Schreibweise des Heimatortes richtet sich nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons.

Art. 10 Amtliche Ergänzungen im Pass

1 Die Rubrik amtliche Ergänzungen steht nur im Pass zur Verfügung und umfasst maximal 380 Zeichen inklusive Leerzeichen.

2 Auf Gesuch der antragstellenden Person können amtliche Ergänzungen in einer schweizerischen Landessprache oder in einer anderen Sprache aufgeführt werden, wenn damit das Reisen für die antragstellende Person erleichtert wird. Es sind nur Zeichen gemäss Zeichensatztabelle im Anhang erlaubt.

3 Einschränkungen des Geltungsbereiches des Passes sind als amtliche Ergänzungen einzutragen.

4 Der nachträgliche Eintrag einer amtlichen Ergänzung oder deren Streichung ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen und von dieser zu dokumentieren. Der Pass ist bei der persönlichen Vorsprache mitzubringen.

Art. 11 Unterschrift

1 Die antragstellende Person hat den Pass nach Erhalt unverzüglich zu unterschreiben.

2 Bei der Identitätskarte wird die Unterschrift direkt auf dem Ausweis so wiedergegeben, wie sie anlässlich der persönlichen Vorsprache zur Bestätigung der Richtigkeit der Personendaten erfasst worden ist. Bei nicht schreibfähigen antragstellenden Personen sowie bei Kindern unter 7 Jahren werden für die Ausstellung einer Identitätskarte anstelle der Unterschrift drei Sterne (***) eingetragen.

3 Ausweise dürfen nicht stellvertretend unterschrieben werden.

Art. 12 Fotografie

1 Sofern die ausstellende Behörde das Mitbringen von Fotos zulässt, muss dieses auf einem unverschlüsselten und nicht gegen Zugriff geschützten USB-Stick (Filesystem FAT 32) in einem separaten Verzeichnis gespeichert sein. Die ausstellenden Behörden haften nicht für allfällige Datenverluste auf dem USB-Stick.

2 7 Die Fotografie muss als Graustufenbild (8 Bit/Pixel) im Format JPEG mit Kompression mit hoher Qualität (Dateigrösse ca. 700 kB) und Baseline (Standard)- Format beigebracht werden. Sie darf nicht retouchiert sein.

3 Mit Ausnahme der Anforderungen betreffend Format müssen die Vorgaben der Fotomustertafel nach Artikel 13 eingehalten werden.

4 Es gelten folgende Anforderungen bezüglich Format:

8 c. Die Augen müssen im Bereich von 50–60 Prozent der Bildhöhe, gemessen vom unteren Bildrand, liegen.

5 Die mitgebrachte Fotografie wird mit einem vor Ort erfassten Bild verifiziert und im System nachbearbeitet. Es besteht kein Anspruch auf Verwendung der Fotografie, wenn diese nicht alle Anforderungen erfüllt.

6 Das Mitbringen einer Fotografie hat keine Gebührenreduktion zu Folge. Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für ihre Auslagen erstattet.

Art. 13 Fotomustertafel

Die Fotomustertafel wird nach Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni

9 2004 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Sie ist in

10 elektronischer Form zugänglich und kann unentgeltlich bei den ausstellenden Behörden eingesehen werden.

Art. 14 Fingerabdrücke

Können von einer Hand keine Fingerabdrücke genommen werden, müssen zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst werden.

Art. 15 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer

1 Das Datum der Ausstellung eines Ausweises entspricht dem Produktionsdatum und dient als Grundlage zur Berechnung des Gültigkeitsdatums.

2 Massgebend für die Berechnung der Gültigkeitsdauer ist das Alter der antragstellenden Person im Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 VAwG bleibt vorbehalten.

Art. 16 Ausweisnummer

Jedem Ausweis wird durch die Ausfertigungsstelle eine einmalige Ausweisnummer zugewiesen. Beim Pass wird sie zudem zufällig generiert.

3. Abschnitt: Erfassung weiterer Daten im ISA

Art. 17 Geburtsort

1 Die Schreibweise des Geburtsortes in der Schweiz richtet sich nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz des Bundesamtes für Statistik, gefolgt von der offiziellen Abkürzung des betreffenden Kantons.

2 Die Schreibweise eines Geburtsortes im Ausland richtet sich nach dem Eintrag im Infostar, dem Heimatschein oder dem Familienregister.

3 Ist der Geburtsort unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.

Art. 18 Namen und Vornamen der Eltern

1 Die amtlichen Namen und Vornamen der Eltern bei Entstehung des Kindsverhältnisses sind zu erfassen.

2 Hat die Mutter oder der Vater keinen Namen oder Vornamen, bestehen Unsicherheiten über Namen oder Vornamen oder sind entweder der Name oder der Vorname oder beide unbekannt, so werden drei Sterne (***) eingetragen.

11 Art. 19 Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft Besteht für die antragstellende Person eine Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft, so werden zusätzlich folgende Daten erfasst:

Art. 20 Beilagen

1 Bei der Antragstellung können namentlich folgende Dokumente von der antragstellenden Person verlangt und im ISA erfasst werden: – Personenstandsausweis; – Niederlassungsausweis; – Zivilstandsamtliches Dokument; – Nachweis der gesetzlichen Vertretung; – Entscheid über die Zusprechung der elterlichen Sorge; – Begründungen für amtliche Ergänzungen nach Artikel 2 Absatz 4 des Aus-

12 (AwG) und Artikel 14 Absatz 5 VAwG; weisgesetzes vom 22. Juni 2001 – Abgelaufene oder gültige Ausweise, die entwertet werden müssen; – Begründung für Austauschpass nach Artikel 20 VAwG; – Dokumente im Zusammenhang mit Ausweisverlusten nach Artikel 25.

2 Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für die Beschaffung der Unterlagen nach Absatz 1 erstattet.

Art. 21 Eintragungen im ISA für Personen, für die noch kein Ausweis nach

AwG ausgestellt wurde

13 In Zusammenhang mit der Datenbearbeitung nach Artikel 13 AwG und Artikel 29 VAwG werden im ISA Name(n), Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Heimatort sowie Geschlecht und Elternnamen erfasst.

3. Kapitel: Antrag, Ausstellung und Verlust

1. Abschnitt: Antragsund Ausstellungsverfahren

Art. 22 Zeichensatztabelle

Zur Erfassung der Antragsdaten sind nur Zeichen gemäss Zeichensatztabelle im Anhang zulässig.

Art. 23 Zustimmung der gesetzlichen Vertretung

1 Die gesetzliche Vertretung hat grundsätzlich zusammen mit der antragstellenden Person persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorzusprechen.

2 Von der persönlichen Vorsprache der gesetzlichen Vertretung kann abgesehen werden, wenn eine separate schriftliche Einwilligung vorliegt und diese in geeigneter Form rückbestätigt werden kann.

3 Wird nach Artikel 11 Absatz 2 VAwG die Zustimmung des anderen Elternteil verlangt, so kann diese persönlich beigebracht oder in geeigneter Form mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt rückbestätigt werden.

4 Die zuständige ausstellende Behörde erfasst die separate Einwilligung des gesetzlichen Vertreters im ISA.

Art. 24 Berichtigung von Daten im ISA nach Artikel 35 Absatz 1 VAwG

Die zuständige ausstellende Behörde darf, abgesehen von der Rubrik amtliche Ergänzungen im Pass, nur diejenigen Daten berichtigen, die nicht direkt auf dem Ausweis wiedergegeben oder im Datenchip gespeichert werden. In allen anderen Fällen muss ein neuer Ausweis mit entsprechender Korrektur im ISA beantragt werden.

Art. 25 Verlust des Ausweises

1 Bei häufigen Ausweisverlusten nach Artikel 5 Absatz 3 VAwG verlangt die zuständige ausstellende Behörde von der antragstellenden Person:

2 Lässt sich ein Ausweismissbrauch nicht ausschliessen, meldet die zuständige ausstellende Behörde den Fall mit Bericht über die Umstände und angeordneten Massnahmen dem Bundesamt für Polizei (Bundesamt).

Art. 26 Entwertung oder Vernichtung des Ausweises

1 Abgelaufene, nicht mehr benötigte oder bei der ausstellenden Behörde verbleibende Ausweise sind durch diese zu entwerten oder fachgerecht zu vernichten und im ISA entsprechend zu kennzeichnen.

2 Befinden sich im zum entwertenden Pass noch gültige Visa oder noch benötigte Einund Ausreisestempel, kann auf Wunsch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers auf eine Entwertung der entsprechenden Seiten verzichtet werden. Die maschinenlesbare Zone ist zwingend zu entwerten.

2. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 27 Austauschpass

1 Ist die antragstellende Person im Besitz eines Diplomatenoder Dienstpasses, so ist das EDA durch die zuständige ausstellende Behörde vorgängig über die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 20 VAwG zu informieren.

2 Die Abgabe des einen Ausweises erfolgt grundsätzlich gegen Rückgabe des anderen Passes. In Ausnahmefällen kann der Austauschpass für die Einholung von Visa dem vertrauenswürdigen Arbeitgeber der Passinhaberin oder des Passinhabers oder anderen vertrauenswürdigen Personen ausgehändigt werden. Sobald der Austauschpass nicht mehr benötigt wird, ist er unaufgefordert bei der zuständigen ausstellenden Behörde abzugeben.

Art. 28 Ausstellung von Ausweisen bei Heirat

1 Zukünftige Eheleute können maximal 60 Arbeitstage vor der Trauung einen Ausweis mit den nach der Trauung gültigen Personendaten beantragen. Der Ausweis kann der antragstellenden Person anlässlich der Trauung durch den Zivilstandsbeamten übergeben werden. Im Ausland wird der Ausweis nach der Trauung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung ausgehändigt.

2 Zur Einholung von Visa kann der neue Ausweis höchstens 30 Arbeitstage vor der Trauung gegen Rückgabe des alten Ausweises ausgehändigt werden. Wird der alte Ausweis während dieser Zeit noch benötigt, kann der neue Ausweis gegen schriftliche Rückgabeverpflichtung überlassen werden. Erhält ihn die Inhaberin oder der Inhaber vor der Trauung wieder zurück, muss der Ausweis bei einer Behörde bis zur Trauung deponiert werden.

3 Die zuständige ausstellende Behörde ist dafür verantwortlich, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht gleichzeitig im Besitz beider Ausweise ist. Der neue Ausweis darf nur abgegeben werden, wenn die Personalien mit der Heiratsurkunde übereinstimmen. Der alte Ausweis ist bei Aushändigung des neuen einzuziehen und an die zuständige ausstellende Behörde zu retournieren, die ihn entwertet oder vernichtet.

4 Die Personendaten für eine Ausweisausstellung bei Heirat müssen einem amtlichen Dokument entnommen werden, das die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte oder die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung im Hinblick auf die vorzunehmende Eheschliessung erstellt hat.

Art. 29 Fälschungen und Verfälschungen

Stellen ausstellende Behörden Fälschungen und Verfälschungen oder den Versuch der Erschleichung von Ausweisen fest oder liegen Verdachtsgründe vor, so ist das Bundesamt unverzüglich zu informieren.

4. Kapitel: Provisorischer Pass

Art. 30 Aufbewahrung von Blankopässen

1 Noch nicht personalisierte provisorische Pässe (Blankopässe) sind von den ausstellenden Behörden unter Zuzug von angemessenen Sicherheitsmassnahmen bei der Ausfertigungsstelle abzuholen.

2 Blankopässe sind von den ausstellenden Behörden sicher und in dokumentierter Form zu verwalten bzw. aufzubewahren.

3 Der Diebstahl von Blankopässen ist unverzüglich der Polizei und dem Bundesamt zu melden. Die entsprechenden Ausweisnummern sind im automatisierten Fahndungsystem RIPOL auszuschreiben und im ISA zu sperren.

Art. 31 Besondere Fälle

Beantragt eine Person wiederholt provisorische Pässe und liegen Verdachtsgründe vor, dass die provisorischen Pässen zu missbräuchlichen Zwecken verwendet wurden, ist dies durch die ausstellende Behörde mit Bericht über die Umstände, insbesondere die Dringlichkeit der Ausstellung und angeordneten Massnahmen, dem Bundesamt zu melden.

5. Kapitel: Laissez-passer

Art. 32 Zweck und Inhalt

1 Laissez-passer dürfen von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen abgegeben werden. Diese Dokumente dienen als Ausweisersatz für schriftenlose Schweizer Staatsangehörige, die sich zurück in die Schweiz begeben wollen.

2 Sie haben mindestens die Personalien, die Gültigkeitsdauer und eine Fotografie zu enthalten.

Art. 33 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich

1 Die Gültigkeitsdauer wird auf das absolute Minimum beschränkt.

2 Der Geltungsbereich wird auf die direkte Rückreise in die Schweiz beschränkt. Der Text des Laissez-passer ist neben mindestens einer schweizerischen Landessprache auch in der Sprache aufzuführen, die im Staat, in dem die ausstellende Behörde tätig ist, verstanden wird.

6. Kapitel: IDK-Antrag bei den Wohnsitzgemeinden 14

Art. 34 Analoge Anwendbarkeit

Wo dieses Kapitel nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der vorangehenden Kapitel analog anwendbar.

15 Art. 35

16 Anforderungen an Hardund Software Art. 35 a

1 Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Hardware muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.