Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-02-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.

2 Es strebt Steuer-, Fiskalund Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören.

3 Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele:

4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das EFD der europäischen und der weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidge-

3 nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF ; Aussenwirtschaft), der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

Art. 3 Besondere Zuständigkeit

1 Das EFD verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen

4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) und der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 FINMAG (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).

2 Es vollzieht in seinem Zuständigkeitsbereich das Verantwortlichkeitsgesetz vom

5 14. März 1958 .

3 Es instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2

6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968 ).

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten

1 Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

2 Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1.

Abschnitt: Generalsekretariat, Delegierte oder Delegierter für Mehrsprachigkeit und Delegierte oder Delegierter für Cybersicherheit 7

8 Art. 5 Generalsekretariat Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:

9 Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des d. Departements in Abstimmung mit den Ämtern. bis 10 . Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, d die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom

11 30. April 2014 angeboten werden.

12 e. Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.

13 g. Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Informatiksteuerungsorgans des Bundes (ISB).

14 h. Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes

15 vom 15. Juni 2018 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr.

16 Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit Art. 6

1 Die oder der Delegierte des Bundes für Mehrsprachigkeit ist dem GS unterstellt.

2 17 Sie oder er nimmt die in der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 genannten Aufgaben wahr.

18 Art. 6 a Delegierte oder Delegierter des Bundes für Cybersicherheit

1 Die oder der Delegierte des Bundes für Cybersicherheit führt die Geschäftsstelle Cybersicherheit Bund. Diese ist administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.

2 Die oder der Delegierte untersteht direkt dem Weisungsrecht des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin.

2. Abschnitt: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen

Art. 7 Ziele und Funktionen

1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele:

19 Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Fib. nanzplatzes Schweiz, den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors.

20 c. Es trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren der Schweiz bei.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:

21 Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der straa. tegischen Führung in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind.

22 b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der Finanzmarktregulierung.

23 Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuc. erund Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen.

24 e. Es erarbeitet für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und in Absprache mit diesen die Vorgaben in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten.

25 g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA.

26 h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden.

27 i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten und die Finanzmarktregulierung.

3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung

Art. 8 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele:

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

28 2. Währungsund Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarktstabilität betroffen ist.

29 f. Sie koordiniert das Risikomanagement und ist zuständig für die zentrale Versicherungsbewirtschaftung im Bund.

Art. 9 Besondere Bestimmungen

1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

30 Sie erteilt die notwendige Zustimmung des EFD zum Abschluss von Versie. cherungsverträgen.

2 Sie organisiert die Haushaltund Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.

3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten: Zentrale Ausgleichsstelle unter Einschluss folgender Einheiten: a. die 1. Finanzen und Zentralregister, 2. Eidgenössische Ausgleichskasse mit Familienausgleichskasse, 3. Schweizerische Ausgleichskasse, 4. IV-Stelle für Versicherte im Ausland;

31 b. die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).

4 32 ...

4. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 10 Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt die folgenden Ziele:

33 c. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann.

34 d. ...

35 Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Ausund Weiterbildung des e. Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

Art. 11 Besondere Bestimmungen

1 Das EPA hat die folgenden besonderen Aufgaben:

36 Es führt die gemäss Artikel 53 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom d.

37 3. Juli 2001 delegierten Funktionsbewertungen der Klassen 1–31 für die Departemente durch.

2 Dem EPA sind administrativ zugeordnet:

5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele:

38 Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und a. Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

39 c. Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts.

40 Art. 13 Besondere Aufgaben Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

41 b. Sie vertritt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit der Umsetzung des Steuerrechts befassen.

42 c. Sie setzt den internationalen Informationsaustausch gemäss Artikel 15 des

43 Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen um.

44 e. Sie erhebt die Unternehmensabgabe nach den Artikeln 70–70 d des Bundes-

45 gesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen.

6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung

Art. 14 Ziele und Funktionen

1 Die EZV verfolgt die folgenden Ziele:

46 a. Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.

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