Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.
2 Es strebt Steuer-, Fiskalund Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören.
3 Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele:
- a. Bundeshaushalt: 1. die Einnahmen und Ausgaben nach den Regeln der Schuldenbremse über einen Konjunkturzyklus ausgleichen, 2. die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen;
- b. Steuern: 1. die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschaftsund umweltverträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit, der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten, 2. die steuerlichen Standortfaktoren unter Beachtung der internationalen Akzeptanz verbessern; c . Finanzmarktpolitik: zur Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beitragen;
- d. Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kontrollund Sicherheitsaufgaben einen möglichst effizienten Personenund Warenverkehr gewährleisten;
- e. Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiskalischen und die gesundheitspolitischen Ziele wirksam und kostengünstig umgesetzt werden können; f . Verwaltungsführung: 1. die Ergebnisorientierung in der Verwaltungsführung stärken, 2. das Risikomanagement der Bundesverwaltung koordinieren, 3. die Steuerung der externen Träger von Verwaltungsaufgaben nach den Grundsätzen der Corporate Governance sicherstellen;
- g. Bundespersonal: 1. eine fortschrittliche, dem Leistungsund Entwicklungsgedanken sowie der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personalpolitik führen, 2. eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen;
- h. Querschnittsleistungen: die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen Finanzund Rechnungswesen, Personal, Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaftlich, nachhaltig und qualitätsbewusst decken;
- i. Supportleistungen: die wirtschaftliche Erbringung repetitiver und standardisierter Tätigkeiten durch Dienstleistungszentren sicherstellen.
4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das EFD der europäischen und der weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidge-
3 nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF ; Aussenwirtschaft), der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
- a. Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zusammen.
- b. Es trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
- c. Es fördert nachhaltige und administrativ einfache Lösungen.
- d. Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kundenorientiert.
- e. Es verfolgt eine offene und klare Informationsund Kommunikationspolitik.
Art. 3 Besondere Zuständigkeit
1 Das EFD verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen
4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) und der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 FINMAG (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
2 Es vollzieht in seinem Zuständigkeitsbereich das Verantwortlichkeitsgesetz vom
5 14. März 1958 .
3 Es instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2
6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968 ).
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten
1 Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
2 Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Abschnitt: Generalsekretariat, Delegierte oder Delegierter für Mehrsprachigkeit und Delegierte oder Delegierter für Cybersicherheit 7
8 Art. 5 Generalsekretariat Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
- a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
- b. Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte.
- c. Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
9 Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des d. Departements in Abstimmung mit den Ämtern. bis 10 . Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, d die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom
11 30. April 2014 angeboten werden.
12 e. Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.
- f. Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung.
13 g. Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Informatiksteuerungsorgans des Bundes (ISB).
14 h. Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes
15 vom 15. Juni 2018 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr.
16 Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit Art. 6
1 Die oder der Delegierte des Bundes für Mehrsprachigkeit ist dem GS unterstellt.
2 17 Sie oder er nimmt die in der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 genannten Aufgaben wahr.
18 Art. 6 a Delegierte oder Delegierter des Bundes für Cybersicherheit
1 Die oder der Delegierte des Bundes für Cybersicherheit führt die Geschäftsstelle Cybersicherheit Bund. Diese ist administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.
2 Die oder der Delegierte untersteht direkt dem Weisungsrecht des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin.
2. Abschnitt: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen
Art. 7 Ziele und Funktionen
1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele:
- a. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft), der SNB und der FINMA die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.
19 Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Fib. nanzplatzes Schweiz, den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors.
20 c. Es trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren der Schweiz bei.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:
21 Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der straa. tegischen Führung in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind.
22 b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der Finanzmarktregulierung.
23 Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuc. erund Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen.
- d. Es betreut die internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten federführend und führt die entsprechenden internationalen Verhandlungen.
24 e. Es erarbeitet für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und in Absprache mit diesen die Vorgaben in internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten.
- f. Es vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit internationalen Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten befassen.
25 g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA.
26 h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden.
27 i. Es informiert über internationale Finanz-, Steuerund Währungsangelegenheiten und die Finanzmarktregulierung.
3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung
Art. 8 Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele:
- a. Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher.
- b. Sie entwirft die Rechnung sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wirtschaftspolitik den Voranschlag und den Finanzplan zuhanden des Bundesrates.
- c. Sie tritt für eine wirksame Kreditund Ausgabensteuerung und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budgetierung, der Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften der Departemente und der Bundeskanzlei mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss.
- d. Sie wirkt hin auf eine ergebnisorientierte Verwaltungsführung und ein systematisches Controlling sowohl in der gesamten Bundesverwaltung als auch gegenüber externen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
- e. Sie sorgt mit einem zeitgemässen Tresorerieund Liquiditätsmanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geldund Kapitalmarkt.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a. Sie entwirft Sanierungsund Sparmassnahmen, wenn sich dies zur zeitgerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.
- b. Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschaftsund Währungspolitik.
- c. Sie vertritt nach Anhörung des SIF und des SECO die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Finanzund Geldpolitik, der Finanzstatistik, der Tresorerieführung, des Rechnungswesens und der Public Corporate Governance befassen.
- d. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des: 1. Finanzhaushaltrechts;
28 2. Währungsund Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarktstabilität betroffen ist.
- e. Sie vertritt den Bund bei der Eintreibung bestrittener und der Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche.
29 f. Sie koordiniert das Risikomanagement und ist zuständig für die zentrale Versicherungsbewirtschaftung im Bund.
- g. Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB, soweit nicht das SIF zuständig ist.
Art. 9 Besondere Bestimmungen
1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a. Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.
- b. Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich.
- c. Sie erstellt die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen.
- d. Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen» des EFD.
30 Sie erteilt die notwendige Zustimmung des EFD zum Abschluss von Versie. cherungsverträgen.
2 Sie organisiert die Haushaltund Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.
3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten: Zentrale Ausgleichsstelle unter Einschluss folgender Einheiten: a. die 1. Finanzen und Zentralregister, 2. Eidgenössische Ausgleichskasse mit Familienausgleichskasse, 3. Schweizerische Ausgleichskasse, 4. IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
31 b. die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).
4 32 ...
4. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt
Art. 10 Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt die folgenden Ziele:
- a. Es schafft die Voraussetzungen für eine vorausschauende Personalund Vorsorgepolitik im Bund.
- b. Es stellt eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der finanziellen und personellen Ressourcen sicher.
33 c. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann.
34 d. ...
35 Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Ausund Weiterbildung des e. Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a. Es erarbeitet die Personalund Vorsorgepolitik des Bundes, entwickelt sie laufend weiter und setzt sie durch.
- b. Es entwickelt die Grundlagen und Instrumente zur Steuerung und Umsetzung der Personalund Vorsorgepolitik in allen Personalprozessen in der gesamten Bundesverwaltung.
- c. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Mittel bereit, budgetiert die Personalausgaben und ist für das personalpolitische Controlling zuständig.
- d. Es stellt ein Ausund Weiterbildungsangebot für sämtliche Personalkategorien in der gesamten Bundesverwaltung zur Verfügung.
- e. Es trägt die Verantwortung für ein informatikgestütztes Personalinformationsund -bewirtschaftungssystem in der gesamten Bundesverwaltung.
- f. Es informiert die Angestellten der Bundesverwaltung in Personalangelegenheiten.
- g. Es koordiniert und beurteilt die personalund die vorsorgerechtlichen Bestimmungen verselbstständigter Verwaltungseinheiten.
Art. 11 Besondere Bestimmungen
1 Das EPA hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a. Es führt eine Personalund Sozialberatung.
- b. Es führt das «Dienstleistungszentrum Personal» des EFD.
- c. Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung.
36 Es führt die gemäss Artikel 53 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom d.
37 3. Juli 2001 delegierten Funktionsbewertungen der Klassen 1–31 für die Departemente durch.
2 Dem EPA sind administrativ zugeordnet:
- a. das Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerkes Bund;
- b. die Vertrauensstelle für das Bundespersonal.
5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 12 Ziele und Funktionen
1 Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele:
38 Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und a. Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.
- b. Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
- a. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des Steuerrechts. Dabei trägt sie den Bedürfnissen der Wirtschaftsund der Finanzpolitik Rechnung.
- b. Sie setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden um.
39 c. Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts.
- d. Sie leistet ihren Beitrag für ein gutes Steuerklima und für die Fortentwicklung des Steuerwesens.
40 Art. 13 Besondere Aufgaben Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
- a. Sie unterstützt das SIF bei der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge in Steuerangelegenheiten und vollzieht diese Verträge. Die dazu notwendigen Kontakte koordiniert sie mit dem SIF.
41 b. Sie vertritt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit der Umsetzung des Steuerrechts befassen.
42 c. Sie setzt den internationalen Informationsaustausch gemäss Artikel 15 des
43 Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen um.
- d. Sie erstellt die schweizerische Steuerstatistik und führt eine Dokumentation über die inländischen und, in Zusammenarbeit mit dem SIF, über die ausländischen Steuerordnungen.
44 e. Sie erhebt die Unternehmensabgabe nach den Artikeln 70–70 d des Bundes-
45 gesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen.
6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung
Art. 14 Ziele und Funktionen
1 Die EZV verfolgt die folgenden Ziele:
46 a. Sie beschafft aus den in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben dem Bund Einnahmen, die dieser zur Finanzierung seiner Aufgaben benötigt.
- b. Sie bewirtschaftet den Warenverkehr an der Grenze mit einfachen und kostengünstigen Verfahren und beachtet dabei von der Schweiz anerkannte internationale Standards zu den Warenflüssen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.