Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen
2 gestützt auf Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
3 Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen.
Art. 2 Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Verzeichnis
1 Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden natürliche und juristische Personen sowie Betreibungsund Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerverzeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erschei-
4 nen.
2 Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG (Oberaufsicht SchKG) gemäss Artikel 1
5 der Verordnung vom 22. November 2006 betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs veröffentlicht die Tabellen des eSchKG-Verbundes auf www.eschkg.ch.
2. Abschnitt: Technische Bestimmungen
Art. 3 Zustellplattform
1 Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt.
2 Für den Anschluss an SEDEX stellt die Oberaufsicht SchKG kostenlos einen Software-Adapter auf www.eschkg.ch zur Verfügung, der die Integration mit der Teilnehmersoftware erleichtert. Wer auf den Adapter verzichtet, ist verpflichtet, die Anbindung so zu realisieren, dass dadurch weder der laufende Betrieb noch die Sicherheit des eSchKG-Verbundes beeinträchtigt werden.
3 Erfolgt die Datenübermittlung zwischen Behörden innerhalb eines geschützten Netzes (Intranet), so sorgen die Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer dafür, dass Personendaten in geeigneter Weise vor anderen Benutzerinnen und Benutzern des Intranet geschützt sind und jeder Datenaustausch quittiert und protokolliert wird.
4 6 …
Art. 4 Elektronische Signatur
1 Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes.
2 Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen.
Art. 5 eSchKG-Standard
1 Der eSchKG-Standard regelt den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungsund Konkurswesen auf drei Ebenen:
- a. Datenformat: Struktur und Semantik von Daten;
- b. Verhalten: vom eSchKG-Standard vorgegebene Aktionen, Reaktionen und Optionen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer;
- c. Datenübermittlung: Grundlagen zur technischen Einbindung in den eSchKG-Verbund.
2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:
7 ; a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.2.01 vom Oktober 2019
- b. den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen
8 9 Datenaustausch im Betreibungswesen, Version 2.2.01 vom Oktober 2019 .
3 10 …
11 Art. 5 a Eingaben von ausserhalb des eSchKG-Verbundes
1 An ein Betreibungsamt gerichtete elektronische Eingaben von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die keine Rolle im eSchKG-Verbund wahrnehmen, sind über die EasyGov-Plattform
12 des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) oder über eine Plattform eines Kantons einzureichen.
2 Die jeweilige Plattform übermittelt die Eingaben dem Betreibungsamt via eSchKG-Verbund.
3. Abschnitt: Lieferung statistischer Daten 13
Art. 6 Allgemeine statistische Daten
1 Die Betreibungsämter übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle auf deren elektronische Anfrage hin:
- a. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Betreibungsbegehren;
- b. die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten Begehren um einen Auszug aus dem Betreibungsregister;
- c. die statistischen Daten nach dem Blue Book, Kapitel 9.
2 Die elektronische Anfrage bezeichnet die betreffende Periode und die zu liefernden Daten.
3 Die Daten sind innert 10 Tagen elektronisch zu übermitteln.
Art. 6 a Gebührenerhebung
1 Als Grundlage für die Erhebung der mit der Nutzung des eSchKG-Verbundes zusammenhängenden Gebühren bereiten die Betreibungsämter die statistischen Daten bis spätestens am 5. Dezember des betreffenden Jahres auf.
2 Die elektronische Anfrage erfolgt am ersten Werktag nach dem 5. Dezember.
4. Abschnitt: Teilnahme am eSchKG-Verbund
Art. 7 Beitritt
1 Sämtliche Betreibungsund Konkursämter sind verpflichtet, dem eSchKG-Verbund beizutreten.
2 Natürliche und juristische Personen können beantragen, dem eSchKG-Verbund beizutreten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu
14 verwenden.
15 Art. 8 Ausschluss Natürliche und juristische Personen, die gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren oder Auslagen in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
16 Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019
1 Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 30. September 2020 an den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an.
2 Sie sind bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verpflichtet, von natürlichen und von juristischen Personen, die vor dem 30. September 2020 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden, Eingaben gemäss eSchKG-Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Der eSchKG-Standard 2.1.01 setzt sich zusammen aus:
17 ; a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.1.01 vom August 2015
- b. dem Blue Book (Technical Specification eSchKG 2.1.01) vom September
18 2017, inkl. Appendix (XML Reference eSchKG 2.1.01 vom Sept. 2017) .
19 Art. 9 a
20 Art. 9 b
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^2]: SR 272.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^5]: SR 281.11
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^7]: Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
[^8]: Die technischen und organisatorischen Vorschriften können im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013 (AS 2013 2391). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 7. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7327).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^17]: Das XML-Schema kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
[^18]: Das Blue Book (inkl. Appendix) kann im Internet auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter www.eschkg.ch kostenlos abgerufen werden.
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Juli 2013 (AS 2013 2391). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 6. Nov. 2015 (AS 2015 4489). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3455).
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