Verordnung des SBFI vom 1. Februar 2011 über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
66500 Veranstaltungsfachfrau EFZ/ Veranstaltungsfachmann EFZ Techniscéniste CFC Operatrice di palcoscenico AFC/ Operatore di palcoscenico AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
1 , gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
3 vom 28. September 2007 (ArGV 5),
4 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Veranstaltungsfachfrauen auf Stufe EFZ/Veranstaltungsfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a. Sie bauen ton-, videound beleuchtungstechnische Anlagen auf, richten sie ein und bedienen sie in bestimmten Teilen.
- b. Sie montieren und demontieren fachgerecht Bühnenbauten und bedienen bühnenund szenentechnische Einrichtungen.
- c. Sie integrieren neue Medien und deren Steuerungen im Veranstaltungsbereich und setzen diese bei Bedarf in einfacherem Umfang ein.
- d. Sie beurteilen und bewerten den Einsatz von Spezialeffekten während der Veranstaltung oder Produktion und setzen sie in Teilen ein.
- e. Sie beurteilen die sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie die Sicherheit der räumlichen Gegebenheiten. Ausserdem setzen sie die einschlägigen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in ihrer täglichen Arbeit um.
- f. Sie arbeiten strukturiert, gewährleisten wirtschaftliche Arbeitsabläufe und einen schonenden Umgang mit allen ihnen zu Verfügung stehenden Ressourcen als auch einen aktiven Umweltschutz im Sinn eines nachhaltigen Veranstaltungsmanagements.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Bildungsinhalte
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden, basierend auf dem Qualifikationsprofil, in Form von Handlungskompetenzen beschrieben.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst nachfolgende Handlungskompetenzbereiche mit den jeweiligen Handlungskompetenzen:
- a. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Beleuchtungstechnik 1. Beleuchtungspläne verstehen und anwenden; 2. Scheinwerfer auswählen und einrichten; 3. lichttechnische Grössen messen; 4. Lastkomponenten auswählen, einrichten und konfigurieren; 5. beleuchtungstechnische Zusatzgeräte auswählen und einrichten; 6. einfache Lichtstellpulte einrichten und konfigurieren; 7. lichttechnische Signale und Signalleiter überprüfen; 8. Projektoren einsetzen; 9. einfache Szenen ausleuchten und Ausleuchtungen einordnen.
- b. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Tontechnik 1. Beschallungspläne verstehen und anwenden; 2. Beschallungsanlage auswählen und einrichten; 3. Funktion der Beschallungsanlage prüfen und Soundcheck durchführen;
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 112 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).