Abkommen vom 19. Mai 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll und Anhängen)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau,
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984[^3],
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 6. November 2003[^4] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^5],
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- (a) «Vertragsparteien» bezeichnet den Schweizerischen Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau.
- (b) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.
- (c) «Staatsangehöriger der Republik Moldau» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt.
- (d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau besitzt.
- (e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- (f) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- (g) «Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassenen Übergang, einschliesslich der Übergänge an internationalen Flughäfen.
- (h) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- (i) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Moldau), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.
- (j) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Moldau), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
- (k) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst.
- (l) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
- (m) «Personendaten» bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person («betroffene Person»); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.
Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Republik Moldau
Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1. Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Republik Moldau ist.
2. Die Republik Moldau rückübernimmt ferner:
- – minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- – Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3. Die Republik Moldau rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zumindest zugesichert wurde.
4. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Moldau stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Moldau unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Moldau auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Republik Moldau innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.
5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Republik Moldau die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1. Die Republik Moldau rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nach Artikel 9 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- (a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Republik Moldau sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
- (b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist sind.
2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
- (a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Republik Moldau gereist ist; oder
die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
- – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung der Republik Moldau, das bzw. die später abläuft, oder
- – das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der Republik Moldau aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist, oder
- – die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen, und sie hat sich im Hoheitsgebiet der Republik Moldau aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist.
- (b)
3. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Moldau stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.
Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner:
- – minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau;
- – Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Moldau.
3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Republik Moldau zumindest zugesichert wurde.
4. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Reisedokument der Republik Moldau anerkennt.
5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Republik Moldau den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.
Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Moldau und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Republik Moldau die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- (a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
- (b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal in das Hoheitsgebiet der Republik Moldau eingereist sind.
2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
- (a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gereist ist; oder
die Republik Moldau dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
- – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das bzw. die später abläuft, oder
- – das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Republik Moldau wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist, oder
- – die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen, und sie hat sich im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist.
- (b)
3. Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Republik Moldau der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.
Abschnitt III Rückübernahmeverfahren
Art. 6 Grundsätze
1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund der Verpflichtungen nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2. Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen handelt, sie ausserdem ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 7 Inhalt des Rückübernahmegesuchs
1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
- (a) Personendaten der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheirateten Kinder und/oder der Ehepartner;
- (b) Dokumente, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, und die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts glaubhaft gemacht werden;
- (c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person.
2. Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 5 beigefügt.
Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann mit einem der in Anhang 1 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 des Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Moldau die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3. Kann keines der in Anhang 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so trifft die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
4. Bei Bedarf können zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit Experten beigezogen werden.
Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
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