Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-06-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Januar 2011) Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Europäische Gemeinschaft andererseits, nachstehend jeweils «die Gemeinschaft» und «die Schweiz» bzw. gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen

2 und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 1990 , nachstehend «das Abkommen aus dem Jahr 1990»; angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen zu erweitern; in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen übernommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt; in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

3 Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 1972 geschlossenen Freihandelsabkommens; in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Überein-

4 ratifiziert haben; kommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu gewährleisten; in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte; in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinärund Pflanzenschutzkontrollen nunmehr im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

5 vom 21. Juni 1999 geregelt sind; in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen; in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben; in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten; da es wünschenswert ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen konsultiert wird, dass sie sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex, der durch Artikel 247 a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen wurde, in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Einund Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern; angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen einzuführen; in Anbetracht dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen die Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Einoder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen; angesichts der Tatsache, dass die Schweiz über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügt; in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen handelt, haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens sind: a) «Kontrollen» alle Massnahmen, durch die der Zoll oder ein anderer Kontrolldienst das Verkehrsmittel oder die Waren selbst einer Prüfung oder Sichtkontrolle unterzieht, um sicherzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Ursprung, ihrem Zustand, ihrer Menge oder ihrem Wert mit den Angaben in den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen; b) «Formalitäten» alle Formalitäten, die die Verwaltung dem Beteiligten auferlegt und die in der Vorlage bzw. Prüfung der Dokumente, der die Waren begleitenden Zertifikate oder anderer Angaben über die Waren oder die Verkehrsmittel bestehen, auf welche Weise oder auf welchem Träger sie auch immer gemacht werden; c) «Risiko»: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die sich auf dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien befinden und die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder der Schweiz, eine Gesundheitsoder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt; d) «Risikomanagement»: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Massnahmen sowie die regelmässige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder auf internationaler Ebene festgesetzt werden.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen ist dieses Abkommen auf Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft sowie auf zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen anwendbar, die im Rahmen des Güterverkehrs aus oder in Drittländer durchzuführen sind. (2) Dieses Abkommen ist nicht auf Kontrollen und Formalitäten anwendbar, die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven. (2) Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist. Kapitel II Verfahren

Art. 4 Stichprobenkontrollen und Formalitäten, bei denen es sich nicht um

zollrechtliche Sicherheitskontrollen nach Kapitel III handelt (1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Massnahmen, damit: – die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen; – die Kontrollen, ausser in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen. (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfolgt die Stichprobe nicht anhand der Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern anhand der Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder einem anderen Kontrolldienst im Laufe eines bestimmten Zeitraums vorgeführten Sendungen. (3) Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangsund Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter. (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollstellen, einschliesslich der im Inneren ihres Gebietes gelegenen Zollstellen, in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten am besten entspricht.

Art. 5 Kompetenzdelegation

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle stellen die betreffenden Behörden sicher, dass die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 Anerkennung der Kontrollen und Dokumente

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennt die Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, dass die Waren den in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgesehenen Bedingungen oder den entsprechenden Bedingungen des Ausfuhrlandes genügen.

Art. 7 Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen

(1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass: a) die Grenzübergangsstellen, ausser bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass: – der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, ausser wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist, – die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, ausser wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt; b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, und dazu gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden. (2) Befinden sich in unmittelbarer Nähe ein und desselben Grenzgebiets mehrere Grenzübergangsstellen, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güterund Fahrzeugverkehr tatsächlich gemäss Absatz 1 abfertigen können. (3) Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, dass die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen ausserhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.

Art. 8 Schnellspuren

Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen. Kapitel III Zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Drittländer die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und anzuwenden und an ihren jeweiligen Aussengrenzen ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten. (2) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmassnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden. (3) Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschliessen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen abweichen.

Art. 10 Vorabanmeldungen bei Einund Ausgang der Waren

(1) Für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, ist eine Eingangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend «summarische Eingangsanmeldung») abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen. (2) Für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend «summarische Ausgangsanmeldung») abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen. (3) Die summarische Einoder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden. (4) Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Einund Ausgangsanmeldungen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend, solange in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen. Wird entsprechend Unterabsatz 1 keine summarische Einoder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 12 spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang auf der Grundlage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen. (5) Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Einoder Ausgangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind. (6) In Anhang I zum vorliegenden Abkommen wird Folgendes geregelt: – Form und Inhalt der summarischen Einund Ausgangsanmeldung; – Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Einund Ausgangsanmeldung; – Ort der Abgabe der summarischen Einund Ausgangsanmeldung; – die Frist, innerhalb deren die summarische Einoder Ausgangsanmeldung abzugeben ist; und – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen. (7) Eine Zollanmeldung kann als summarische Einoder Ausgangsanmeldung verwendet werden, wenn sie die Anforderungen an eine solche summarische Anmeldung erfüllt.

Art. 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(1) Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange «zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten» zu. Für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten kann unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Drittländern von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet derjenigen Vertragspartei ansässig sein muss, in der die Zuerkennung des Status beantragt wird, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann. Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt. Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. (2) In Anhang II des vorliegenden Abkommens wird folgendes geregelt: – die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien; – die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden können; – die Regelungen über die Aussetzung oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; – die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen; – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes

Risikomanagement (1) Andere sicherheitsrelevante Zollkontrollen als Strichprobenkontrollen werden auf eine EDV-gestützte Risikoanalyse gestützt. (2) Zu diesem Zweck bestimmt jede Vertragspartei einen Rahmen für das Risikomanagement, Risikokriterien sowie prioritäre sicherheitsrelevante Kontrollbereiche. (3) Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um: – Informationen auszutauschen, mit dem Ziel, so ihre Risikoanalyse und die Effizienz der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken; und – innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein elektronisches System für die Umsetzung dieses gemeinsamen Risikomanagements einzurichten. (5) Der Gemischte Ausschuss beschliesst alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13 Begleitende Massnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.