Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-03-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des

1 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Bundesgesetzes vom 21. März 1997 Sicherheit (BWIS)

2 und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 19–21 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d

3 und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG .

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

4 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 ;

5 ber 2007 ;

6 verordnung vom 2. Mai 1990 ;

Art. 3 Prüfbehörden

1 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 10, 11 und 12 Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.

2 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt die Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 12 Absatz 2 mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.

3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt für die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS. Zur Verifizierung der für die Personensicherheitsprüfung notwendigen Daten hat die Fachstelle PSP BK über ein Abrufverfahren direkt Zugriff auf die Register und Datenbanken nach Artikel 19 Absatz 1. Sie kann diesbezüglich auch direkt an die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone gelangen.

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2. Kapitel: Durchführung der Personensicherheitsprüfung

1. Abschnitt: Zu prüfende Personen

Art. 4 Bedienstete des Bundes

1 Wer für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen ist, wird einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

2 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

8 Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee Art. 5 und des Zivilschutzes

1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:

2 9 Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:

3 Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.

4 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Dritte

Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie:

Art. 7 Angestellte der Kantone

Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwirken.

2. Abschnitt: Vorabklärung und Prüfstufen

Art. 8 Vorabklärung

1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfungen

10 (SIBAD) nach den Artikeln 144–149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.

2 Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.

Art. 9 Prüfstufen

1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:

2 Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.

Art. 10 Grundsicherheitsprüfung

1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:

11 b. bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

12 f. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: 1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, 2. Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.

3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.

4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:

5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung

1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:

14 ordnung vom 30. November 2012 bei: 1. Administratorinnen und Administratoren, 2. Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten, 3. Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten.

Fussnoten

[^1]: SR 120

[^2]: SR 510.10

[^3]: Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Ver- besserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.

[^4]: SR 510.411

[^5]: SR 514.20

[^6]: SR 510.518.1

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3765).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).

[^9]: Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesse- rungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.

[^10]: SR 510.91

[^11]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

[^13]: Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 der GEVER-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6669).

[^14]: SR 172.010.441

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