Verordnung des UVEK vom 11. März 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-03-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Seilbahnverordnung

1 vom 21. Dezember 2006 (SebV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2

2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 (SebG) fallen.

2 Sie gilt nicht für Seile der Infrastruktur von Seilbahnen.

3 Sie regelt:

4 Für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilverbindungen auf neurechtlichen Seilbahnen gelten die Bestimmungen des SebG und der SebV.

5 Soweit für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilendbefestigungen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen eine EG-Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorliegt, begründet diese Verordnung keine zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen.

Art. 2 Neurechtliche und altrechtliche Seilbahnen

1 3 Als neurechtlich gelten Seilbahnen, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden.

2 Als altrechtlich gelten Seilbahnen, die gemäss Bestimmungen bewilligt wurden, die vor dem Inkrafttreten des SebG galten. Sie können auch Teile enthalten, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden.

Art. 3 Abweichungen

Soll von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, so muss aufgrund einer Risikoanalyse belegt werden, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

2. Kapitel: Bestimmungen für Seile auf altrechtlichen Seilbahnen

1. Abschnitt: Anerkannte Regeln der Technik

Art. 4

Seile auf altrechtlichen Seilbahnen müssen die Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen, die in den technischen Normen gemäss Anhang 1 konkretisiert sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

2. Abschnitt: Seilarten und Bemessung

Art. 5 Seilarten

1 Als Tragseile sind verschlossene Spiralseile zu verwenden, die aus einem Stück bestehen.

2 Als Zug-, Förderund Bergeseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit nur einer Litzenlage zu verwenden.

3 Als Spannseile sind Seile aus parallelverseilten Litzen mit einer weichen Einlage (Faseroder Polymerkern) oder mit einer gegenüber den Aussenlitzen mittels Kunststoffmantel geschützten Stahleinlage (dreharme oder drehfreie Seile) zu verwenden.

Art. 6 Bemessung

1 Die erforderlichen Sicherheiten und Belastungsannahmen für Seile und Seilverbindungen richten sich:

4 , 1. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986

5 2. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 1987 ,

6 3. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988 ,

7 4. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991 ;

8 2. dem Reglement vom 2. November 2006 über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge (Ausgabe 2007).

2 Die Sicherheit ist bezüglich der wirklichen Bruchkraft nachzuweisen.

3 Solange die wirkliche Bruchkraft nicht bekannt ist, ist die vom Seilhersteller angegebene Mindestbruchkraft massgebend.

4 Bei Spannseilen mit einer Mindestbruchkraft > 4500 kN oder einem Durchmesser > 75 mm kann die Sicherheit gegen die Mindestbruchkraft nachgewiesen werden; dabei ist der Verseilfaktor 0,85 anzunehmen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die ermittelte Bruchkraft grösser als die rechnerische Bruchkraft ist.

5 Die Seileinlage ist für den rechnerischen Nachweis der Mindestbruchkraft als nichttragend zu betrachten.

3. Abschnitt: Seilherstellung

Art. 7 Seile

Für die Herstellung von Seilen gelten die folgenden technischen Normen gemäss

9 Anhang 1 Ziffer 4 :

Art. 8 Drähte

1 Die nachstehend aufgeführten Drähte müssen bezüglich Werkstoff, Abmessungen und zulässigen Abweichungen, Nennfestigkeit, Biegeund Verwindezahlen sowie Verzinkung die Anforderungen der folgenden technischen Normen gemäss An-

10 hang 1 Ziffer 3 erfüllen:

2 Für Drahtabmessungen, die in den einschlägigen Normen nicht aufgeführt sind, werden die mechanischen Werte vom Seilhersteller festgelegt.

Art. 9 Seileinlage

1 Die Einlage muss den Litzen eine dauerhafte und feste Auflage geben.

2 Sie ist so zu bemessen, dass sich die Litzen neuer Seile bei 50 Prozent der Mindestbruchkraft gegenseitig noch nicht berühren.

3 Zug-, Förderund umlaufende Bergeseile sind mit einer Seileinlage aus Kunststoff oder mit einer nicht magnetisierbaren Metalleinlage zu versehen. Die Metalleinlage muss gegen Korrosion geschützt sein.

4 Die Einlage darf keine aggressiven Stoffe enthalten.

Art. 10 Verseilung

1 Drähte und Litzen müssen gleichmässig und fest verseilt sein.

2 Die Zwischenräume zwischen den Litzen dürfen unterschiedlich sein.

3 Der wirkliche Seildurchmesser von Spannund Spiralseilen ist an einem geraden Seilstück entweder unbelastet oder unter einer Belastung von maximal 5 Prozent der Mindestbruchkraft an zwei Stellen zu messen, die mindestens einen Meter auseinander liegen. Der gemessene Durchmesser muss innerhalb der folgenden auf den Nenndurchmesser bezogenen Grenzwerte liegen: Seiltyp Seilaufbau Grenzwerte in % Spannseile 6-litzig +1…+5 8-litzig +4…+10 Spiralseile –2…+4

4 Litzenseile müssen spannungsarm sein.

5 Sind Drähte eines Seils verzinkt, so müssen sämtliche Drähte verzinkt sein; ausgenommen sind Formdrähte.

6 Drahtverbände sind so zu verseilen, dass der Abstand benachbarter Drahtverbindungen mindestens dem 30-fachen Durchmesser des verseilten Drahtverbandes entspricht.

4. Abschnitt: Seilverbindungen

Art. 11 Seilverbindungen mittels Spleiss

1 Spleisse dürfen nur von im Spleissen ausgebildeten und vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannten Fachpersonen ausgeführt werden.

2 Das BAV erlässt soweit möglich im Einvernehmen mit der Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) eine Richtlinie über die Anforderungen an die Anerkennung.

Art. 12 Endbefestigung von Zugund Tragseilen

1 Die Endbefestigung von Zugseilen muss je nach Art der Seilbahn mittels Vergusskopf, Klemmkopf oder Trommelbefestigung nach einem der folgenden Erlasse vorgenommen werden:

11 a. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991 ;

12 ; b. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988

13 über Bau und Betrieb der nicht eidc. Reglement vom 2. November 2006 genössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge (Ausgabe 2007).

2 Bei Tragseilen mit metallischem Vergusskopf, dessen Hülse der Norm SN EN

14 12927-4 (Anhang 1 Ziff. 2) entspricht, kann der Vergusskopf mit Kunstharz erstellt werden, sofern eine EG-Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorliegt.

Art. 13 Endbefestigung von übrigen Seilen

Zur Endbefestigung von übrigen Seilen dürfen auch gemäss den entsprechenden

15 Normen nach Anhang 1 Ziffer 2 verwendet werden:

5. Abschnitt: Ersatz von Seilen und Seilverbindungen

Art. 14 Anwendbare Anforderungen bei Ersatz durch ein Seil oder

eine Seilverbindung desselben Typs

1 Wird auf einer altrechtlichen Seilbahn ein Seil oder eine Seilverbindung durch ein Seil oder eine Seilverbindung desselben Typs ersetzt, so sind die Vorschriften dieses Kapitels anwendbar.

2 Ersatzseile oder Seilverbindungen desselben Typs können auf altrechtlichen Seilbahnen nach Massgabe der Bestimmungen eingesetzt werden, die für neurechtliche Seile und Seilverbindungen gelten. Die Kompatibilität mit der bestehenden Anlage muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachvollziehbar belegt werden.

3 Als Seile desselben Typs gelten Seile, die in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften gleichwertig sind. Hierzu sind:

4 Das Seilbahnunternehmen hat bei einem Seilersatz und dem Ersatz einer Seilverbindung gegenüber der Aufsichtsbehörde nachvollziehbar zu belegen, dass es sich um ein Seil oder eine Seilverbindung desselben Typs handelt.

Art. 15 Anwendbare Anforderungen bei Ersatz durch ein Seil oder

eine Seilverbindung eines anderen Typs (Umbau) Wird ein Seilersatz oder der Ersatz einer Seilverbindung auf einer altrechtlichen Seilbahn nicht von der bestehenden Betriebsbewilligung gedeckt, so gilt für den vom Umbau betroffenen Teil der Seilbahn Artikel 5 Absatz 1 SebV.

Art. 16 Abnahmeprüfungen im Allgemeinen

1 Zugund Förderseile, verschlossene Spiralund Bergeseile sowie Spannseile > 30 mm sind durch eine akkreditierte und vom BAV anerkannte Seilprüfstelle (Art. 17) zu prüfen.

2 Spannseile ≤ 30 mm sowie Seilabschnitte für Reparaturzwecke ≤ 350 m Länge sind mittels einer Abnahmeprüfung durch den Seilhersteller (Art. 18) zu prüfen.

3 Die Abnahmeprüfung ist bis spätestens 3 Monate nach der Auslieferung des Seils durchzuführen.

4 Sie ist für die ganze Fabrikationslänge des Seils gültig.

5 Werden Seile aufgelegt, die bereits in einer anderen Anlage im Einsatz standen und über die kein Abnahmeprüfzeugnis gemäss Artikel 19 Absatz 1 oder 2 vorliegt, so sind sie ebenfalls der Abnahmeprüfung zu unterziehen.

6 Die Seilproben für die Abnahmeprüfung müssen dem fertigen Seilstrang entnommen werden. Sie müssen den Anforderungen gemäss Anhang 3 entsprechen. Wird der Seilstrang bei der Auslieferung in mehrere Seilabschnitte aufgeteilt, so sind die Seilproben zwischen diesen Seilabschnitten zu entnehmen.

7 Den Seilproben ist eine Seilbeschreibung gemäss Anhang 4 beizulegen.

Art. 17 Abnahmeprüfungen durch die Seilprüfstelle

1 Die Seilprüfstelle hat einen Zugversuch gemäss der Norm SN EN 12385-1 (An-

16 hang 1 Ziff. 4) vorzunehmen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen:

50 Prozent der Mindestbruchkraft;

2 Bei Seilen mit Metalleinlage ist in einem zusätzlichen Zugversuch die wirkliche Bruchkraft der Metalleinlage zu ermitteln und diese von der wirklichen Bruchkraft des ganzen Seils abzuziehen. Ausgenommen sind Spannseile gemäss Artikel 5 Absatz 3.

3 Für Trag-, Zug-, Förderund Bergeseile sind an einem Los von Drähten die folgenden Grössen gemäss den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten gemäss Artikel 8 zu vergleichen:

4 Bei Drähten, die in kompaktierten Seilen verwendet werden, sind die Zugfestigkeiten gemäss Absatz 3 Buchstabe a auf die wirklichen Drahtquerschnitte zu beziehen.

5 Bei Drähten aus einem verseilten Seil ist für jede Drahtprobe beim Zugversuch der

2 untere Grenzwert um 50 N/mm zu reduzieren.

6 An der Seileinlage ist das Gewicht pro Längeneinheit mitsamt dem Gewicht der Schmiermittel zu bestimmen.

7 Durch Stichprobe am fertigen Seil ist die Masse pro Längeneinheit zu bestimmen.

Art. 18 Abnahmeprüfungen durch den Seilhersteller

1 Der Seilhersteller hat einen Zugversuch gemäss der Norm SN EN 12385-1 (An-

17 hang 1 Ziff. 4) durchzuführen und dabei die folgenden Grössen zu bestimmen:

50 Prozent der Mindestbruchkraft;

2 Bei Seilen für Reparaturzwecke gemäss Artikel 16 Absatz 2 sind an einem Los von Drähten die folgenden Grössen gemäss den nachstehenden Normen zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten gemäss Artikel 8 zu vergleichen:

3 Bei Drähten aus einem verseilten Seil ist für jede Drahtprobe beim Zugversuch der

2 untere Grenzwert um 50 N/mm zu reduzieren.

Art. 19 Abnahmeprüfzeugnis

1 Die Seilprüfstelle hat die Prüfungen mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.2 gemäss

18 der Norm SN EN 10204 (Anhang 1 Ziff. 5) zu bescheinigen.

2 Der Seilhersteller hat die Prüfungen mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 gemäss der Norm SN EN 10204 (Anhang 1 Ziff. 5) zu bescheinigen.

3 Die Bescheinigung ist vorzulegen:

Art. 20 Nutzungsgrenzen für Windenspannseile und Vergussköpfe

1 Windenspannseile sind spätestens nach 12 Jahren, die übrigen Spannseile spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen.

2 Vergussköpfe von Zugseilen sind spätestens nach 4 Jahren zu ersetzen. Bei den übrigen Seilen sind die Vergussköpfe spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen. 3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Seile auf neuund auf altrechtlichen Seilbahnen

1. Abschnitt: Lagerung, Transport, Seilzug und Montage

Art. 21 Grundsatz

Die Anforderungen an die Lagerung, den Transport, die Montage und das Spannen der Seile richten sich grundsätzlich nach der Norm SN EN 12927-5 (Anhang 1

19 Ziff. 1) , soweit in den Artikeln 22–27 nichts anderes bestimmt ist und der Hersteller nichts anderes vorgibt.

Art. 22 Seilzug und Montage

1 Beim Seilzug sind Seilrollen, Gleitschuhe oder andere Elemente zu verwenden, deren Radius:

2 Werden Klemmplatten für die Montage oder für Instandhaltungsarbeiten verwendet, so muss damit die vorhandene Seilzugkraft sicher gehalten werden können. Es müssen Klemmplatten eingesetzt werden, die dem gegebenen Seildurchmesser entsprechen. Das Seil darf weder durch die dafür nötige Pressung noch durch Gleiten in der Klemmplatte geschädigt werden. Die Flächenpressung ist wie folgt zu begrenzen:

2 a. für Litzenseile: auf 50 N/mm ;

2 ; b. für kompaktierte Litzenseile: auf 70 N/mm

2 ; c. für offene Spiralseile: auf 100 N/mm

2 d. für verschlossene Spiralseile (= Tragseile): auf 150 N/mm .

3 Um ein Rutschen des Seils feststellen zu können, muss in einem Abstand von ca.

10 mm von der Klemmplatte eine Markierung gesetzt werden. Nach einem festgestellten Rutschen des Seiles ist der betroffene Seilbereich zu markieren und von einer ausgewiesenen fachkundigen Drittperson beurteilen zu lassen.

4 Nach der Montage ist in der Talund in der Bergstation die Seilschlaglänge zu messen und zu protokollieren.

Art. 23 Erstellen von Vergussund Klemmköpfen

1 Das Vergiessen von Seilenden mittels Metall oder Kunststoff in der Vergusshülse und die Befestigung von Seilenden im Klemmkopf müssen durch für die entsprechenden Arbeiten ausgebildete Fachpersonen erfolgen.

2 Wer als ausgebildete Fachperson tätig sein will, bedarf einer Ausbildung gemäss Artikel 24.

Art. 24 Ersteller von Vergussoder Klemmköpfen

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