Verordnung des EFD vom 24. März 2011 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-03-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 , verordnet:

Art. 1 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 2 Nachweis für die Steuerbefreiung

1 Die Voraussetzungen nach Artikel 1 gelten als erfüllt, wenn der Lieferant oder die Lieferantin der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorlegt:

2 Für Reisegruppen gilt Artikel 7.

Art. 3 Ausfuhrdokument

1 Das Ausfuhrdokument muss enthalten:

2 Der Lieferant oder die Lieferantin sowie der Abnehmer oder die Abnehmerin müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kennen und dass die Angaben auf dem Dokument richtig sind.

Art. 4 Bestätigung durch die Eidgenössische Zollverwaltung

bei der Ausfuhr

1 Werden die im Ausfuhrdokument aufgeführten Gegenstände über eine besetzte Zollstelle ins Zollausland verbracht, so muss der Abnehmer oder die Abnehmerin sie unter Vorlage des Ausfuhrdokuments bei der Zollstelle mündlich anmelden.

2 Die Zollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Ausfuhrdokument.

3 Der Abnehmer oder die Abnehmerin ist für die Zustellung des bestätigten Ausfuhrdokuments an den Lieferanten oder die Lieferantin verantwortlich.

Art. 5 Nachträgliche Bestätigung

1 Erfolgt die Ausfuhr nicht nach Artikel 4, so können die folgenden Stellen auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind:

2 Der Abnehmer oder die Abnehmerin muss dem Lieferanten oder der Lieferantin das bestätigte Ausfuhrdokument zustellen.

Art. 6 Einfuhrveranlagung

1 Ist das Ausfuhrdokument nicht bestätigt, so kann es zusammen mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde als Nachweis nach Artikel 2 Absatz 1 eingereicht werden.

2 Die Einfuhrveranlagung muss in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch oder in einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorliegen.

Art. 7 Steuerbefreiung von Lieferungen an Reisegruppen

1 Lieferanten und Lieferantinnen, die steuerfreie Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland erbringen wollen, benötigen eine Bewilligung der ESTV.

2 Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt sind und der Lieferant oder die Lieferantin:

3 Der Lieferant oder die Lieferantin muss die Dokumente nach Absatz 2 in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der ESTV vorweisen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

2 Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.20 zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr

[^2]: [AS 2009 6813]

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