Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und
Gütern zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.
4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.
5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–4 bewilligen für:
- a. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist;
- b. sonstige Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Unterstützung, einschliesslich Personal;
- c. Jagdund Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge; oder
- c. Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Einund Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.
3 Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Libyen; oder
- c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 5 Massnahmen betreffend Luftverkehr
1 Der schweizerische Luftraum ist gesperrt für Luftfahrzeuge, die:
- a. im libyschen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; oder
- b. sich im Eigentum befinden oder betrieben werden von: 1. natürlichen Personen libyscher Staatsangehörigkeit, 2. juristischen Personen mit Sitz in Libyen.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen gewähren.
3 Es kann Notlandungen erlauben.
Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder
2 nach der Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:
- a. der Regierung Libyens;
- b. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen in Libyen;
- c. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 7 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1, 2 und 6.
2 Das BFM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.
3 Das BAZL überwacht die Massnahmen betreffend Luftverkehr nach Artikel 5.
4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 8 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 9 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2, 4, 5 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
3 Die Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen wird aufgehoben.
Art. 11 Übergangsbestimmung
4 Wer in Befolgung von Artikel 4 der Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen der Direktion für Völkerrecht des EDA eine Meldung erstattet hat, muss dem SECO dieselben Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht nach Artikel 8 dieser Verordnung melden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: [AS 2011 869 961 1195]
[^3]: [AS 2011 869 961 1195]
[^4]: AS 2011 869