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Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen

Geltender Text a fecha 2015-05-13

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und

Gütern zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.

4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–4 bewilligen für:

6 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.

2 Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der Kontrolle:

2 Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 27. Okt. 2011 (AS 2011 4857). Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

Art. 4 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 3 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.

3 Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:

4 Art. 5

Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder

5 nach der Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, mit Wirkung seit 27. Okt. 2011 (AS 2011 4857).

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 7 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1, 2 und 6.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 6

4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 8 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 9 Strafbestimmungen

1 7 Wer gegen Artikel 1, 2, 4 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, mit Wirkung seit 27. Okt. 2011 (AS 2011 4857).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 27. Okt. 2011 (AS 2011 4857).

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten 8

9 Art. 9 a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2–5 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

10 Die Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmung

11 Wer in Befolgung von Artikel 4 der Verordnung vom 21. Februar 2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen der Direktion für Völkerrecht des EDA eine Meldung erstattet hat, muss dem SECO dieselben Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht nach Artikel 8 dieser Verordnung melden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^5]: [AS 2011 869 961 1195]

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 16 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

[^10]: [AS 2011 869 961 1195]

[^11]: AS 2011 869