Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-03-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 ; gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom

2 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 3 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 werden gewährt, wenn:

2 Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnisse anerkennen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt:

4 5 Liechtenstein und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein ; und

6 (nachfolgend als b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten begünstigte Länder bezeichnet).

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

7 e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;

8 Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);

2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Ursprungskriterien

1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:

2 Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land beoder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

3 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend beoder verarbeitet worden sind.

4 Soweit die Europäische Union, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse

9 der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Union , Norwe-

10 gens und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land beoder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Norwegens oder der Türkei, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 19 gilt sinngemäss.

6 Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die Europäische Union, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.

Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

1 Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

Art. 6 Ausreichende Beoder Verarbeitung

1 Vormaterialien der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend beoder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

2 Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.

3 Vormaterialien der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend beoder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.

4 Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Beoder Verarbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz eingeführten Vormaterialien.

5 In Abweichung von den Absätzen 1 ‒ 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.

6 Die Absätze 1–4 gelten vorbehältlich des Artikels 7.

Art. 7 Nicht ausreichende Beoder Verarbeitung

1 Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist:

2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Beoder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen.

Art. 8 Massgebende Einheit

1 Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.

2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.

3 Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

4 Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

2 Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

Art. 12 Buchmässige Trennung

1 Werden bei der Beoder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweizerischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

2 Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3 Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

4 Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

5 Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte:

2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse

Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung

1 Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn:

2 Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.

3 Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 14 Regionale Kumulierung

1 Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse beoder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.

2 Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.

3 Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses beoder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.

Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes

1 Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses beoder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Beoder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:

2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Beoder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist.

3 Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.

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