Abkommen vom 24. November 2010 zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association (Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL) (mit Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association (Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL) (Stand am 24. November 2010) 1. Vertragsparteien Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen
2 (AAL) International Association, AISBL (Association der Ambient Assisted Living Internationale Sans But Lucratif), Registrierungsnummer No. 894.588.636, Rue du Luxembourg 3, 1000 Brussels, Belgium, («the AAL Association»), vertreten zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens durch Prof. Lena Gustafsson (Präsidentin) einerseits und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Prof. Ursula RENOLD im Namen des Schweizerischen Bundesrats andererseits. Die Parteien einigen sich auf die nachfolgenden Bedingungen betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben. 2. Gegenstand und Umfang des Abkommens (1) Mit der Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
3 vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungsund Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informationsund Kommunikationstechnologien (der «Basisrechtsakt») hat die Gemeinschaft beschlossen, sich finanziell am gemeinsamen Forschungsund Entwicklungsprogramm Ambient Assisted Living («AAL Joint Programme») zu beteiligen. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007–2013) auf höchstens EUR 150 Mio. (2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben einer Beteiligung am AAL Joint Programme zugestimmt und sich verpflichtet, der Gemeinschaft, vertreten durch die GD Informationsgesellschaft und Medien, einen Finanzbeitrag für das gemeinsame Programm bereitzustellen. (3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben die AAL International Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme gegründet. (4) Gemäss dem Basisrechtsakt wird der Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und
4 Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel
5 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung von der AAL Association als spezielle Durchführungsstelle verwaltet. In einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der Kommission und der AAL Association wurden in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Basisrechtsakts die Einzelheiten der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt. (5) Das vorliegende Abkommen wird zwischen der AAL Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme und der nationalen Finanzierungsstelle geschlossen, die mit der Unterzeichnung dieses Abkommens Mitglied der AAL Association wird und verantwortlich für die gemeinsame Durchführung des Programms ist. Die nationale Finanzierungsstelle trifft die geeigneten Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens. Als Mitglied der AAL Association ernennt sie ihren Vertreter für die Generalversammlung sowie deren Stimmrechtsvertreter (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung). Die nationale Finanzierungsstelle kann diese Personen jederzeit mittels Schreiben an den Vorsitzenden der AAL Association durch andere Personen ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen. Sie kann gemäss den Statuten und den Rules of Internal Order auch Kandidaten für den Vorstand der AAL Association stellen. Zur AAL Association entsendetes Personal untersteht weiterhin der Personalpolitik und den Verhaltensregeln der nationalen Finanzierungsstelle, die das Personal entsandt hat. (6) Delegiert die nationale Finanzierungsstelle die Ausführung des Abkommens an eine andere Organisation, so bleibt sie gegenüber der AAL Association vollständig für die Einhaltung der Regelungen dieses Abkommens verantwortlich. (7) Das Abkommen legt die für beide Parteien geltenden Regelungen fest hinsichtlich: – Umsetzung des gemeinsamen Arbeitsprogramms und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; – Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen; – Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten und Projekten; – Unterstützung des Management Unit der AAL Association; – gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten; – Überweisung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association; – Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivitäten; – Ferner wirkt die nationale Finanzierungsstelle mit bei der Erfüllung der Verpflichtungen der AAL Association im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen und stellt die für die Zwischenund die Endbewertung des AAL Joint Programme und für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und den Schlussbericht des AAL Programme erforderlichen Informationen bereit. (8) Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden: – Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008; – Allgemeine Vereinbarung (General Agreement) vom 19. Dezember 2008 zwischen den Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission, und der AAL International Association, und ihren Anhängen (30-CE- 00228962/00-54); – Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL International Association, einschliesslich deren Anhänge; – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 312 vom 23.12. 1995, Seite 1); – Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (ABl L 292 vom 15.11.1996, Seite 2); – Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl L 136 VOM 31.5.1999, Seite 1); – Regelungen und Modalitäten in Anhang A und C des Abkommens vom
6 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen 25. Juni 2007 der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (ABl L 189 vom 20.7.2007, Seite 26); – Schreiben von Herrn Beat Hotz-Hart im Namen von Frau Ursula Renold, Direktorin des BBT, datiert vom 24. April 2007 an Herrn De Bruine, GD Informationsgesellschaft und Medien, betreffend die Beteiligung des BBT am AAL Joint Programme und den nationalen Finanzbeitrag; – Protokolle der Generalversammlung der AAL, in denen die nationale Finanzierungsstelle als Mitglied der AAL International Association zugelassen wird. 3. Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die letzte Unterschrift unter das Abkommen geleistet wird. (2) Beide Parteien können dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen in diesem bilateralen Abkommen jederzeit aussetzen oder kündigen. (3) Die beiden Parteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2013, und damit rechtzeitig zum Abschluss des Siebten Rahmenprogramms, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AAL Joint Programme, um: – die Schlusszahlung an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association abzuwickeln; – ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichteter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Gemeinschaft geleistet wurden und die die AAL Association der Gemeinschaft zurückzahlen muss, einzurichten. 4. Umsetzung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (1) Die AAL Association erstellt das jährliche Arbeitsprogramm, das aus den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, weiteren Aktivitäten sowie den administrativen Tätigkeiten der AAL Association besteht. Die nationale Finanzierungsstelle muss Vollmitglied der AAL Association und insbesondere stimmberechtigt sein. Die Generalversammlung der AAL Association beschliesst das Arbeitsprogramm, das als Teil der jährlichen Vereinbarung auch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. (2) Auf Verlangen übermittelt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association: – die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets; – die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen, zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhilfevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des AAL-Vorstands einzureichen; – die nationalen Förderkriterien, die der AAL Association übermittelt wurden, sind durch die AAL in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmen. – Ferner gibt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association die als Koordinator und als nationale Kontaktperson bezeichneten Personen sowie deren Stellvertretung (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung) bekannt. Der nationale Koordinator und seine Stellvertretung sind Mitglied des Management Unit der AAL Association. Sie arbeiten in allen administrativen Belangen der AAL Association und des AAL-Programms im Namen des Vorstands der AAL Association, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzierungsstelle oder die in ihrem Auftrag handelnde Stelle kann die bezeichneten Personen jederzeit mittels Schreiben an die AAL Association durch andere ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen. 5. Projektverwaltung Die gemeinsame Verwaltung der finanzierten Projekte wird in einem Handbuch, das die AAL Association bereitstellt, beschrieben.
- a. Auswahl der Vorschläge (1) Für die Bewertung und die Auswahl der Vorschläge ist die AAL Association zuständig. Für die Bewertung der eingereichten Projektvorschläge werden unabhängige Experten beigezogen. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens ist eine Rangfolge der Projekte zu erstellen. Die Generalversammlung der AAL Association genehmigt die aus dem Bewertungsverfahren resultierende Rangfolge der ausgewählten Vorschläge. Diese Rangfolge ist für die Mitglieder der AAL Association verbindlich. (2) Nach der Genehmigung der Rangfolge gleicht der Vorstand der AAL Association die Fördergesuche und die verfügbaren nationalen Budgets miteinander ab. Im Fall, dass ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitgliedstaat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitgestellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, unternimmt die nationale Finanzierungsstelle gemeinsam mit der AAL Association alle notwendigen Schritte, um zwecks Einhaltung der Projekt-Rangfolge alternative Finanzierungsmöglichkeiten für diese Projekte und die Projektteilnehmer zu erschliessen. (3) Die nationale Finanzierungsstelle prüft folgende Optionen: – Die nationale Finanzierungsstelle kann das für das AAL-Programm bereitgestellte nationale Budget erhöhen. Zu diesem Zweck können auch Mittel verwendet werden, die aus anderen nationalen Finanzquellen der öffentlichen Hand stammen (mit Ausnahme der Finanzmittel der Europäischen Gemeinschaft für das Siebte Rahmenprogramm und der Gemeinschaftsmittel für AAL-Projekte). – Möglich ist auch eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer oder eine Finanzierung durch Private, z.B. durch private Beteiligungsgesellschaften. Reichen diese Mittel für diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer nicht aus und können keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden, dann kann das Projekt ohne diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer weitergeführt werden. – Die Finanzierung eines Partners durch eine nationale Finanzierungsstelle eines anderen teilnehmenden Staates ist ebenfalls möglich (Querfinanzierung). – Der Partner kann durch einen anderen Teilnehmer ersetzt werden oder das Projekt kann ohne den Partner abgewickelt werden, wenn die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind. Der Abgleichsund Verhandlungsprozess ist innerhalb von 30 Kalendertagen abzuschliessen. (4) Um sicherzustellen, dass das Projekt weiterhin realisierbar ist und nicht zu stark vom ursprünglich durch die unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, kann die AAL Association eine zusätzliche zentrale, unabhängige Bewertung des betroffenen Vorschlag verlangen, für die unabhängige Experten beigezogen werden. Ziel dabei ist die Bewertung des Vorschlags ohne Beteiligung des fraglichen Teilnehmers oder, falls durch das Projektkonsortium vorgeschlagen, mit Beteiligung eines Ersatzteilnehmers. (5) Stellt sich heraus, dass das Projekt nicht mehr realisierbar ist oder zu stark vom ursprünglich von den unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, wird dieses Projekt aus der Rangliste der Projekte entfernt, damit das nächste geprüft werden kann. Die AAL Association fällt den entsprechenden Entschluss, sobald sie genügend Nachweise erhalten hat, dass andere Alternativen geprüft wurden und nicht möglich sind. (6) Der Vorsitzende der AAL Association übermittelt den Mitgliedern der Generalversammlung der AAL Association und der zuständigen Person bei der nationalen Finanzierungsstelle innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Abgleichprozesses die Liste der finanzierbaren Projektvorschläge sowie die Punktezahl, seine Bemerkungen und allfällige Empfehlungen im Hinblick auf Veränderungen. Jeder Projektkoordinator leitet diese Informationen an den entsprechenden Projektpartner weiter.
- b. Nationale Finanzhilfevereinbarungen (1) Nach der Zustellung der erwähnten Informationen und auf der Grundlage der von der Generalversammlung der AAL Association bewilligten Liste der ausgewählten Projekte reichen die Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen bei der nationalen Finanzierungsstelle die vollständigen Projektvorschläge ein. (2) Die federführende nationale Finanzierungsstelle des gemeinsamen Projekts organisiert im gemeinschaftlichen Projekt den Koordinierungsund Verhandlungsprozess und stellt sicher, dass sich alle Partner auf einen gültigen Konsortialvertrag einigen und diesen unterzeichnen. Bei all diesen Arbeiten wird die federführende nationale Finanzierungsstelle durch den Projektkoordinator und die anderen nationalen Finanzierungsstellen angemessen unterstützt. (3) Nach Abschluss des Koordinierungsund Verhandlungsprozesses arbeiten die an einem gemeinsamen Projekt beteiligten nationalen Finanzierungsstellen mit den am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Partnern Finanzhilfevereinbarungen aus. Diese Finanzhilfevereinbarungen sind innerhalb von 60 Kalendertagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags gemäss den geltenden nationalen Regeln auszuarbeiten. Es ist von grösster Wichtigkeit, dass die Förderfähigkeit der Kosten geprüft und die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen für F&E-Projekte eingehalten werden. Wesentliche Änderungen des Projekts im Verlaufe des Verhandlungsprozesses, wie beispielsweise Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums, veränderte Hauptziele des Projekts oder wesentliche Erhöhungen oder Kürzungen des Projektbudgets, sind vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen der AAL Association zwecks Genehmigung zu melden. Das Gleiche gilt für Änderungen, die während der Durchführung des Projekts auftreten. (4) Die Finanzhilfevereinbarungen sollen auch alle notwendigen Verpflichtungen betreffend die in diesem Abkommen genannten Berichterstattungen und Kontrollen enthalten. Die nationale Finanzierungsstelle stellt ebenfalls sicher, dass die Projektfinanzierung mit den in der allgemeinen Vereinbarung (einschliesslich Anhang), der jährlichen Vereinbarung zwischen der AAL Association und der Kommission und den nationalen Finanzierungsregeln genannten Finanzierungsraten übereinstimmt. (5) Die Begünstigten des Projekts bestätigen in einer Erklärung, dass keine Doppelfinanzierung aus anderen nationalen Finanzquellen oder aus anderen Finanzquellen der Gemeinschaft besteht. (6) Scheitern die Verhandlungen und die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung, so haben die nationalen Finanzierungsstellen die AAL Association innerhalb von 60 Kalendertagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags darüber zu informieren. (7) Alle Finanzhilfevereinbarungen für länderübergreifende Gemeinschaftsprojekte treten am Kalendertag, nachdem alle Abkommen zu den Partnerprojekten unterzeichnet wurden, in Kraft. Die Unterzeichnung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des vollständigen Vorschlags. (8) Der Projektkoordinator reicht seiner nationalen Finanzierungsstelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen folgende Unterlagen ein: – Beschreibung des Arbeitsprogramms des Gemeinschaftsprojekts, insbesondere eine Beschreibung aller Aktivitäten und Aktionen, die zur Erreichung der in den Finanzhilfevereinbarungen genannten Ziele notwendig sind; – Kopie aller Finanzhilfevereinbarungen; – Konsortialvertrag; – Finanzierungsplan des Projekts. Nachdem die federführende nationale Finanzierungsstelle diese Unterlagen geprüft hat, übermittelt sie der AAL Association innerhalb von 21 Kalendertagen nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen die Ergebnisse ihrer Prüfung. Die nationalen Finanzierungsstellen stellen sicher, dass die AAL Association oder alle in Ziffer 7 genannten Institutionen Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarungen und die zugehörigen Dokumente haben. (9) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte, auf die finanzielle Beteiligung der EU hinzuweisen und das Logo der Gemeinschaft auf den Informationsunterlagen zum Projekt angemessen abzubilden. (10) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte ebenfalls, der AAL Association auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen einzureichen, die sie für die Veröffentlichung der Projektinformationen gemäss der allgemeinen Vereinbarung zwischen der AAL Association und der Europäischen Kommission benötigt. Ferner erklärt sich der Begünstigte damit einverstanden, dass die AAL Association und die Kommission berechtigt sind, die Informationen in Artikel 34.4 und 34.5 der Allgemeinen Vereinbarung zu veröffentlichen. (11) Wenn eine nationale Finanzierungsstelle nicht mit Finanzhilfevereinbarungen arbeitet, gelten die Regelungen, die sich auf die Finanzhilfevereinbarung beziehen, auch für die nationalen Dokumente, die den Finanzhilfevereinbarungen gleichzusetzen sind.
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