Abkommen vom 24. November 2010 zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association (Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL) (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association (Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL) (Stand am 24. November 2010) 1. Vertragsparteien Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen

2 (AAL) International Association, AISBL (Association der Ambient Assisted Living Internationale Sans But Lucratif), Registrierungsnummer No. 894.588.636, Rue du Luxembourg 3, 1000 Brussels, Belgium, («the AAL Association»), vertreten zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens durch Prof. Lena Gustafsson (Präsidentin) einerseits und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Prof. Ursula RENOLD im Namen des Schweizerischen Bundesrats andererseits. Die Parteien einigen sich auf die nachfolgenden Bedingungen betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben. 2. Gegenstand und Umfang des Abkommens (1) Mit der Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

3 vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungsund Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informationsund Kommunikationstechnologien (der «Basisrechtsakt») hat die Gemeinschaft beschlossen, sich finanziell am gemeinsamen Forschungsund Entwicklungsprogramm Ambient Assisted Living («AAL Joint Programme») zu beteiligen. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007–2013) auf höchstens EUR 150 Mio. (2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben einer Beteiligung am AAL Joint Programme zugestimmt und sich verpflichtet, der Gemeinschaft, vertreten durch die GD Informationsgesellschaft und Medien, einen Finanzbeitrag für das gemeinsame Programm bereitzustellen. (3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben die AAL International Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme gegründet. (4) Gemäss dem Basisrechtsakt wird der Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und

4 Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel

5 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung von der AAL Association als spezielle Durchführungsstelle verwaltet. In einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der Kommission und der AAL Association wurden in Übereinstimmung mit Artikel 4 des Basisrechtsakts die Einzelheiten der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt. (5) Das vorliegende Abkommen wird zwischen der AAL Association als spezielle Durchführungsstelle für das AAL Joint Programme und der nationalen Finanzierungsstelle geschlossen, die mit der Unterzeichnung dieses Abkommens Mitglied der AAL Association wird und verantwortlich für die gemeinsame Durchführung des Programms ist. Die nationale Finanzierungsstelle trifft die geeigneten Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens. Als Mitglied der AAL Association ernennt sie ihren Vertreter für die Generalversammlung sowie deren Stimmrechtsvertreter (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung). Die nationale Finanzierungsstelle kann diese Personen jederzeit mittels Schreiben an den Vorsitzenden der AAL Association durch andere Personen ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen. Sie kann gemäss den Statuten und den Rules of Internal Order auch Kandidaten für den Vorstand der AAL Association stellen. Zur AAL Association entsendetes Personal untersteht weiterhin der Personalpolitik und den Verhaltensregeln der nationalen Finanzierungsstelle, die das Personal entsandt hat. (6) Delegiert die nationale Finanzierungsstelle die Ausführung des Abkommens an eine andere Organisation, so bleibt sie gegenüber der AAL Association vollständig für die Einhaltung der Regelungen dieses Abkommens verantwortlich. (7) Das Abkommen legt die für beide Parteien geltenden Regelungen fest hinsichtlich: – Umsetzung des gemeinsamen Arbeitsprogramms und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; – Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen; – Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten und Projekten; – Unterstützung des Management Unit der AAL Association; – gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten; – Überweisung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association; – Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivitäten; – Ferner wirkt die nationale Finanzierungsstelle mit bei der Erfüllung der Verpflichtungen der AAL Association im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen und stellt die für die Zwischenund die Endbewertung des AAL Joint Programme und für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und den Schlussbericht des AAL Programme erforderlichen Informationen bereit. (8) Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden: – Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008; – Allgemeine Vereinbarung (General Agreement) vom 19. Dezember 2008 zwischen den Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission, und der AAL International Association, und ihren Anhängen (30-CE- 00228962/00-54); – Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL International Association, einschliesslich deren Anhänge; – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 312 vom 23.12. 1995, Seite 1); – Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (ABl L 292 vom 15.11.1996, Seite 2); – Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl L 136 VOM 31.5.1999, Seite 1); – Regelungen und Modalitäten in Anhang A und C des Abkommens vom

6 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen 25. Juni 2007 der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (ABl L 189 vom 20.7.2007, Seite 26); – Schreiben von Herrn Beat Hotz-Hart im Namen von Frau Ursula Renold, Direktorin des BBT, datiert vom 24. April 2007 an Herrn De Bruine, GD Informationsgesellschaft und Medien, betreffend die Beteiligung des BBT am AAL Joint Programme und den nationalen Finanzbeitrag; – Protokolle der Generalversammlung der AAL, in denen die nationale Finanzierungsstelle als Mitglied der AAL International Association zugelassen wird. 3. Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die letzte Unterschrift unter das Abkommen geleistet wird. (2) Beide Parteien können dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen in diesem bilateralen Abkommen jederzeit aussetzen oder kündigen. (3) Die beiden Parteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2013, und damit rechtzeitig zum Abschluss des Siebten Rahmenprogramms, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AAL Joint Programme, um: – die Schlusszahlung an die nationale Finanzierungsstelle durch die AAL Association abzuwickeln; – ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichteter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Gemeinschaft geleistet wurden und die die AAL Association der Gemeinschaft zurückzahlen muss, einzurichten. 4. Umsetzung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (1) Die AAL Association erstellt das jährliche Arbeitsprogramm, das aus den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, weiteren Aktivitäten sowie den administrativen Tätigkeiten der AAL Association besteht. Die nationale Finanzierungsstelle muss Vollmitglied der AAL Association und insbesondere stimmberechtigt sein. Die Generalversammlung der AAL Association beschliesst das Arbeitsprogramm, das als Teil der jährlichen Vereinbarung auch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. (2) Auf Verlangen übermittelt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association: – die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets; – die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen, zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhilfevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des AAL-Vorstands einzureichen; – die nationalen Förderkriterien, die der AAL Association übermittelt wurden, sind durch die AAL in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzunehmen. – Ferner gibt die nationale Finanzierungsstelle der AAL Association die als Koordinator und als nationale Kontaktperson bezeichneten Personen sowie deren Stellvertretung (in der gewünschten Reihenfolge der Stellvertretung) bekannt. Der nationale Koordinator und seine Stellvertretung sind Mitglied des Management Unit der AAL Association. Sie arbeiten in allen administrativen Belangen der AAL Association und des AAL-Programms im Namen des Vorstands der AAL Association, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzierungsstelle oder die in ihrem Auftrag handelnde Stelle kann die bezeichneten Personen jederzeit mittels Schreiben an die AAL Association durch andere ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen. 5. Projektverwaltung Die gemeinsame Verwaltung der finanzierten Projekte wird in einem Handbuch, das die AAL Association bereitstellt, beschrieben.

14 Kalendertagen. (6) Die technischen Details zum Zahlungsablauf und die Zahlungsmodalitäten werden in einem separaten Handbuch beschrieben. (7) Die nationale Finanzierungsstelle dokumentiert den Betrag der abrechnungsfähigen Kosten, sämtliche weiteren finanziellen oder vertraglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nationalen Finanzhilfevereinbarung und jede einzelne Zahlung an den Begünstigten der Finanzhilfe und macht diese Dokumente auf Verlangen der AAL Association zugänglich. (8) Jede nationale Finanzierungsstelle benachrichtigt den Leiter der Finanzabteilung der AAL Association, wenn Zahlungen aufgrund unbefriedigender Leistungen des Begünstigten oder aus anderen Gründen zurückbehalten werden oder der Betrag reduziert wird, innerhalb von 14 Kalendertagen nachdem die nationale Finanzierungsstelle den entsprechenden Entscheid gefällt hat. (9) Die nationale Finanzierungsstelle des Konsortiumkoordinators organisiert und überwacht die Ausarbeitung des Finanzberichts des Projekts, der Teil des in englischer Sprache zu verfassenden jährlichen Projektberichts ist. Zu diesem Zweck kann sie die Unterstützung des Projektkoordinators und der anderen teilnehmenden nationalen Finanzierungsstellen anfordern. 7. Berichterstattung, Audits und Kontrollen (1) Der Projektkoordinator eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts übermittelt der AAL Association innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ende eines Kalenderjahres einen standardisierten Jahresbericht zum Projekt, einschliesslich Fortschrittsbericht und Finanzkontrollbericht (beide gegebenenfalls mit den Bemerkungen der zuständigen nationalen Finanzierungsstelle). Die federführende nationale Finanzierungsstelle eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts nimmt diese Verpflichtung in die Finanzhilfevereinbarung auf. Die anderen am Gemeinschaftsprojekt beteiligten nationalen Finanzierungsstellen nehmen die entsprechenden Berichterstattungspflichten ihrer Begünstigten gegenüber dem Projektkoordinator ebenfalls in ihre nationalen Finanzhilfevereinbarungen auf. (2) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts reichen die nationalen Finanzierungsstellen der Person, der für die Gesamtkoordination des länderübergreifenden Projekts verantwortlich ist, einen abschliessenden wissenschaftlichen und finanziellen Projektbericht zu jedem Einzelprojekt ein. Der Koordinator hat der AAL Association innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Projekts eine standardisierte Zusammenfassung zum länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekt einzureichen. (3) Die nationale Finanzierungsstelle übermittelt der AAL Association innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Beschreibung mit einem Überblick über ihr internes Kontrollsystem, um der AAL Association eine zentrale Beurteilung der Kontrollrisiken zu ermöglichen. Insbesondere enthält die Beschreibung Informationen zu den Auditund Kontrollabläufen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmässigkeiten sowie über die von der nationalen Finanzierungsstelle eingesetzte Auditstrategie (einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Finanzhilfevereinbarungen und Verträge). Die nationale Finanzierungsstelle stützt sich hierfür auf die Standardvorlage in Anhang 2; sie informiert die AAL Association auch über Änderungen am internen Kontrollsystem. Das Dokument wird diesem Abkommen angehängt. (4) Die nationale Finanzierungsstelle wirkt an der für die Verwaltung der Finanzbeiträge der EU ans AAL-Programm notwendigen halbjährlichen finanziellen Berichterstattung und der Finanzprognose der AAL Association mit, indem sie eine halbjährliche Zusammenfassung bereitstellt. Der Bericht enthält insbesondere: – Informationen zur Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags, einschliesslich Zahlungen pro Projekt auf Stufe Teilnehmer; – Informationen zu Zahlungen an Projekte aus dem nationalen Budget; – Informationen zur Durchführung und zu den Ergebnissen des/der nationalen Finanzaudit(s); – Vorhersagen für die nächsten sechs Monate zu den Zahlungen pro Projekt aus dem Gemeinschaftsbeitrag und den nationalen Budgets; – Informationen zu den von der nationalen Finanzierungsstelle eingeleiteten Massnahmen zum Schutz der nationalen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. (5) Die nationale Finanzierungsstelle erklärt sich damit einverstanden, dass die AAL Association, die Kommission oder von der Kommission ermächtigte Stellen, natürliche oder juristische Personen, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemäss den Regelungen und Modalitäten in

7 Anhang C des Abkommens vom 25. Juni 2007 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits Prüfungen und Audits durchführen können und gewährt ihnen in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten und den zur Durchführung der Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen, Audits und Evaluationen notwendigen Informationen. Alle zwischen der nationalen Finanzierungsstelle und den Begünstigten geschlossenen Verträge und Abkommen erwähnen ausdrücklich das Recht, Kontrollen, Inspektionen und Audits durchzuführen und das Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten und allen für die Durchführung dieser Kontrollen, Inspektionen und Audits notwendigen Informationen. (6) Die nationale Finanzierungsstelle liefert rechtzeitig ihren Beitrag zur Zwischenund Endbewertung des AAL Joint Programme. (7) Die nationale Finanzierungsstelle verpflichtet sich in ihren Verträgen und Vereinbarungen mit den Endbegünstigten die Berichterstattungspflicht und die Pflicht, Kontrollen und Audits zu akzeptieren, aufzunehmen. 8. Schutz der Finanzbeiträge der Gemeinschaft

8 Regelungen und Modalitäten gemäss dem Abkommen vom 25. Juni 2007 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits gründen. Abgesehen von diesen Rahmen-Richtlinien sind die Partner eines Kooperationsprojekts bei ihren vertraglichen Entscheidungen frei. (2) Für alle finanzierten F&E-Kooperationsprojekte ist ein Konsortialvertrag zwingend. Er muss von allen beteiligten Partnern vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden. Die Konsortialverträge regeln sowohl für die Projektausführung als auch für die Verwertungsphase die detaillierten geistigen Eigentumsrechte, insbesondere den Schutz des Wissens, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen, die Nutzung und die Zugriffsrechte. (3) Die Richtlinien für Konsortialverträge sind Bestandteil des Projektmanagement- Handbuchs. 10. Geheimhaltungspflicht (1) Die Parteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellen, die während der Dauer des AAL Joint Programme und bis drei Jahre nach dessen Abschluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertraulich. (2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informationen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Partei, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – einschliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der Informationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflichtungen notwendig ist. (3) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen legende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen. (4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbeitenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an diese Verpflichtungen gebunden bleiben. (5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das nationale Recht einer der Parteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt. 11. Aussetzung und Kündigung (1) Dieses Abkommen kann von einer der Parteien ausgesetzt werden, wenn eine Partei die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder die Beteiligung der nationalen Finanzierungsstelle am AAL Joint Programme aufgrund einer Entscheidung der AAL Association ausgesetzt wird. Die Aussetzung tritt 30 Kalendertage nach Empfang der entsprechenden Benachrichtigung in Kraft. (2) Die Schweiz kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die AAL Association jederzeit aussetzen oder kündigen. In diesem Fall erlischt das Abkommen neunzig (90) Tage nach dem Datum der Benachrichtigung. (3) Unbeschadet von Absatz (1) und (2) werden zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Aktivitäten bis zu deren Beendigung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. Die Parteien einigen sich gemeinsam über weitere Folgen der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens. 12. Mitteilungen und Benachrichtigungen Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adressen zu übermitteln: – An die AAL Association AAL International Association Prof. Lena Gustafsson Rue du Luxembourg 3, 1000 Brussels, Belgium Belgien – An das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Prof. Ursula Renold Effingerstrasse 27 3003 Bern Schweiz Jede der Parteien informiert die andere Partei unverzüglich und schriftlich über Änderungen der vorgenannten Namen und Adressen. 13. Ergänzungen und Änderungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Unterschriftsbevollmächtigten jeder der Parteien. (2) Die Parteien benachrichtigen einander, wenn eine der Parteien die Leistungen als nicht angemessen oder das Abkommen als nicht mehr mit den grundlegenden Dokumenten des AAL Joint Programme konform erachtet. (3) Sämtliche Änderungen am Abkommen zwischen der AAL Association und der nationalen Finanzierungsstelle müssen von der Generalversammlung der AAL Association genehmigt werden, bevor irgendwelche Unterschriften geleistet werden. (4) Nimmt die nationale Finanzierungsstelle Änderungen an ihrer Verwaltungsstruktur vor, die sich auf ihre Zuständigkeit als nationale Agentur für das AAL Joint Programme auswirken, sind diese Änderungen innerhalb von 15 Kalendertagen der AAL Association mitzuteilen. In der Benachrichtigung ist der Nachweis der rechtsmässigen Zuständigkeit zu erbringen und das Datum des Inkrafttretens zu nennen. Solche Mitteilungen sind diesem Abkommen anzuhängen, das gültig bleibt, ohne dass weitere Handlungen notwendig sind. 14. Sprache In allen Dokumenten und Benachrichtigungen der AAL Association und der nationalen Finanzierungsstelle an die AAL Association, einschliesslich Berichte und Arbeitsergebnisse, sowie in allen Sitzungen, die gemäss diesem Abkommen oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden, ist die englische Sprache zu verwenden. Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und haben keine rechtliche Wirkung. 15. Beilegung von Streitfällen und anwendbares Recht (1) Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Abkommens werden einvernehmlich beigelegt. (2) Dieses Abkommen und alle Angelegenheiten, die sich daraus ergeben, unterliegen belgischem Recht. 16. Salvatorische Klausel Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgefertigten Dokuments von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren Recht, einschliesslich des Wettbewerbsrechts, in irgendeiner Hinsicht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so werden die Wirksamkeit, Rechtsmässigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens oder Dokuments keinesfalls berührt oder beeinträchtigt; dies gilt jedoch nur, soweit sich die Parteien in diesem Fall verpflichten, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine neue, rechtsgültige Bestimmung zu erfüllen, die den gleichen (oder einen im Wesentlichen ähnlichen) wirtschaftlichen Nutzen oder die gleiche (oder eine im Wesentlichen ähnliche) wirtschaftliche Belastung bewirkt. Verfasst in zwei Urschriften in englischer Sprache. Brüssel, am 24. November 2010 Bern, am 17. November 2010 Die Das Bundesamt für Berufsbildung und AAL International Association: Technologie BBT im Namen des Schweizerischen Bundesrats: Lena Gustafsson Ursula Renold Anhang 1 Land Mitglied Finanzzusage (Jährlich) Mio. € Belgien IWT, Instituut voor de Aanmoediging van Innovatie 1,0 door Wetenschap en Technologie in Vlaanderen, Bischoffsheimlaan 25; 1000 Brussel Dänemark Danish Agency for Science, Technology and 0,5 nnovation (DASTI) Bredgade 40; 1260 København K Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung 5,0 Heinemannstraße 2; 53175 Bonn Finnland Tekes – Finnish Funding Agency for Technology 2,5 and Innovation P.O. Box 69; FI-00101 Helsinki Frankreich Agence National de la Recherche 1.5 212 rue de Bercy; 75012 Paris Frankreich 2 Caisse Nationale de Solidarité (CNSA), nominated ANR 1,5 to represent CNSA as a member of the General Assembly Griechenland Ministry of Development; General Secretariat for 1,5 Research and Technology, Mesogeion Ave. 14–18; 11527 Athens Irland Enterprise Ireland 0,5 The Plaza; East Point Business Park, Dublin 3 Israel Israel-Europe R&D Directorate for FP7 (ISERD) 1,0

29 Hamered St.; Tel Aviv 61500 Italien Ministero dell’Università e della Ricerca 2,5 P.le Kennedy,20; 00144 Roma Luxemburg Fonds de la Recherche 0,3 6, rue Antoine de Saint-Exupéry; P.O.Box 1777, 1017 Luxembourg Luxemburg LUXINNOVATION GIE 0,3 7, rue Alcide de Gasperi; 1615 Luxembourg – Kirchberg Niederlande Ministry of Health, Welfare and Sport 1,9 Parnassusplein 5; 2511 VX The Hague Norwegen The Research Council of Norway 0,1 Stensberggata 26; P.O. Box 2700 St. Hanshaugen; N-0131 Oslo Land Mitglied Finanzzusage (Jährlich) Mio. € Österreich Bundesministerium für Verkehr, Innovation und 2,5 Technologie Renngasse 5; 1010 Wien Polen Narodowe Centrum Bada’n I Rozwoju 1,0 ul. Krucza 24/26; 00-526 Warszawa Portugal Agency for the Knowledge Society (UMIC) 0,5 Taguspark; Edificio Inovacao I, 2°; 2740-122 Porto Salvo National Center for Programme Management 0,2 Rumänien 21–25 Mendeleev Street, Sector 1, Bucharest 0,5 Schweden VINNOVA VERKET FÖR INNOVATIONSSYSTEM – SWEDISH GOVERNMENTAL AGENCY FOR INNOVATION SYSTEMS SE-101 58 Stockholm Schweiz Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT 2,0 Effingerstrasse 27; 3003 Bern 0,2 Slowenien Ministrstvo Za Visoko Solstvo Zannost in Tehnologijo Trg OF 13; 1000 Ljubljana Das Mitglied wird wahrscheinlich zum Institute for Rehabilitation Spanien – ISCII Instituto de Salud Carlos III del Ministerio de Sanidad y Consumo Sinesio Delgado, 6 28029 Madrid Spanien – Mityc Dirección General para el Desarollo de la Sociedad 2,0 de la Información del Ministerio de Industria, Turismo y Comercio Capitán Haya, 41 28071 Madrid Spanien – Mec Ministerio de Educación y Ciencia 0,4 Dirección General de Investigación C/Albacete, 5 28027 Madrid Ungarn National Office for Research and Technology (NKTH) 2,5 Neumann J. u. 1/C; 1117 Budapest 1,1 Vereinigtes Technology Strategy Board Königreich B1, North Star House North Star Avenue Swindon SN2 1JF Land Mitglied Finanzzusage (Jährlich) Mio. € Zypern Research Promotion Foundation 0,5 P.O.BOX 23422, 1683 Lefkosia (=Nikosia) Anhang 2 Vorlage für die Berichterstattung an die AAL Association Nationale Kontrollund Auditsysteme 1. Das interne Kontrollsystem der nationalen Finanzierungsstelle – Allgemeine Beschreibung des eingerichteten Projektkontrollsystems. – Detailliertere Beschreibung der Auditund Kontrollabläufe zur Verhinderung von Betrug und Unregelmässigkeiten. Die Beschreibung enthält ausreichend Informationen zu den bestehenden Auditund Kontrollabläufen, damit die AAL Association eine zentrale Beurteilung der Kontrollrisiken durchführen kann. 2. Der Auditprozess der nationalen Finanzierungsstelle, einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Verträge und Finanzhilfevereinbarungen. Dies beinhaltet den Prozess für die Ausarbeitung und fristgerechte Ausführung eines jährlichen Auditplans. Beim Audit müssen international anerkannte Audit-Normen eingehalten werden.

Fussnoten

1

Übersetzung des englischen Originaltextes.

2

Ambient assisted living – Förderung der Unabhängigkeit und der Lebensqualität am Domizil älterer Menschen durch geeignete Produkte und Technologien.

3

Die Begriffe «Europäische Gemeinschaft» oder «Gemeinschaft» bezeichnen in diesem Abkommen die Europäische Union.

4

EG, Euratom, Nr. 1605/2002

5

EG, Euratom Nr. 2342/2002

6

SR 0.420.513.1

7

SR 0.420.513.1

8

SR 0.420.513.1

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