Abkommen vom 3. September 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-09-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Indiens,

nachstehend «Vertragsstaaten» genannt,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen in den jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern und insbesondere die Doppelbelastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von selbständig Erwerbstätigen durch die gleichzeitige obligatorische Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten zu vermeiden,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

«Rechtsvorschriften»:

«zuständige Behörde»:

«zuständiger Träger»:

«Verbindungsstelle»:

(2) Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet Anwendung:

in Bezug auf die Schweiz auf die folgenden Bundesgesetze:

in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über:

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt und unter Vorbehalt der Artikel 5–9 ist eine selbständig oder unselbständig erwerbstätige Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, bezüglich dieser Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt.

Art. 4 Rückvergütung von Beiträgen und Auslandszahlung von Renten

Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates, gemäss der anwendbaren Gesetzgebung, wie folgt die entrichteten Beiträge zurückerstattet oder die erworbene Rente ausbezahlt:

Art. 5 Entsandte Personen

Eine unselbständig erwerbstätige Person, die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterstellt ist und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, um dort eine Arbeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit während den ersten 72 Monaten der Entsendung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Tätigkeit in dessen Gebiet ausgeübt würde.

Art. 6 Selbständigerwerbstätige Personen

(1) Eine selbständig erwerbstätige Person, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat wohnt und auf eigene Rechnung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates oder auf den Gebieten beider Vertragsstaaten tätig ist, ist in Bezug auf diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt.

(2) Wird dieselbe Tätigkeit gemäss den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats als selbständige und gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, so sind auf diese Tätigkeit nur die Rechtsvorschriften des ersten Staates anwendbar, wenn die Person in diesem Staat ihren Wohnsitz hat.

Art. 7 Angestellte im öffentlichen Dienst

Eine im öffentlichen Dienst oder bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellte Person, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, untersteht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der sie entsandte.

Art. 8 Wanderarbeitnehmer im internationalen Transportwesen

(1) Eine Person, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Wanderarbeitnehmer eines internationalen Transportunternehmens tätig ist, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung Passagiere oder Güter im Luftverkehr transportiert und das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats hat, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.

(2) Wird diese Person indessen von einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung beschäftigt, die das Unternehmen im Gebiet eines anderen Vertragsstaats als dem, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, unterhält, so unterliegt sie in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigniederlassung oder ständige Vertretung befindet.

(3) Ist eine Person ausschliesslich oder hauptsächlich im Gebiet des Vertragsstaates tätig, in dem sie ihren Wohnsitz hat, so untersteht sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auch wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, weder seinen Sitz noch eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung auf dessen Gebiet hat.

(4) Eine Person, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehört, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, untersteht den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Die auf einem Seeschiff unter der Flagge eines Vertragsstaats ausgeübte Erwerbstätigkeit gilt als eine auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübte Erwerbstätigkeit.

Art. 9 Diplomatisches Personal

Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^5] über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^6] über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 10 Ausnahmebestimmung

Die zuständigen Behörden können im Interesse bestimmter versicherter Personen oder Personenkategorien und im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 5–8 vereinbaren, sofern die betroffenen Personen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt ist.

Art. 11 Begleitende Familienangehörige

(1) Bleibt eine Person nach Artikel 5–8 weiterhin den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unterstellt, während sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaat ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des zweiten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie nicht selbst im Gebiet dieses Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Art. 12 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Unter den in den Artikeln 5–8 beschriebenen Umständen stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, auf Antrag eine Entsendebescheinigung aus, die bestätigt, dass die erwerbstätige Person diesen Rechtsvorschriften untersteht. Die Bescheinigung muss Angaben über ihre Gültigkeitsdauer enthalten.

(2) Sind die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, so wird die Entsendebescheinigung von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgestellt.

(3) Sind die indischen Rechtsvorschriften anwendbar, so wird die Entsendebescheinigung von der Employees Provident Fund Organization ausgestellt.

Art. 13 Informationsaustausch und gegenseitige Verwaltungshilfe

(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Träger:

(2) Der Austausch von Informationen und die Hilfe gemäss Absatz 1 erfolgt kostenlos.

Art. 14 Verwendung der Amtssprachen und Beglaubigungen

(1) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die in diesem Abkommen bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten sowie die Träger der Vertragsstaaten direkt und in ihren Amtssprachen miteinander verkehren.

(2) Dokumente, insbesondere Gesuche und Bescheinigungen, dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

(3) Dokumente, insbesondere Bescheinigungen, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung und keiner anderweitigen ähnlichen Formalitäten.

Art. 15 Schutz von Personendaten

Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Auf solche, von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangenen Daten, sind auch die nationalen Gesetze und Verordnungen dieses Vertragsstaates betreffend den Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit solcher Daten anwendbar.

Art. 16 Verwaltungsvereinbarung

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, falls notwendig, mittels einer Verwaltungsvereinbarung die notwendigen Massnahmen für die Durchführung des Abkommens regeln.

(2) Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten einigen sich über die für die Durchführung des Abkommens notwendigen Formulare und Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen den zwei Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Durchführung des Abkommens, werden durch gegenseitige Konsultationen der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten beigelegt.

Art. 18 Änderungen oder Revision des Abkommens

Die Vertragsstaaten können das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ändern oder revidieren.

Art. 19 Inkrafttreten des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die nationalen Erfordernisse für ein solches Inkrafttreten erfüllt worden sind, in Kraft. Massgebliches Datum ist der Tag, an dem die letzte Notifikation empfangen wird.

Art. 20 Dauer des Abkommens

(1) Dieses Abkommen tritt für unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

(2) Im Falle einer Beendigung des Abkommens bleiben Ansprüche, die eine Person gemäss seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu New Delhi, am 3. September 2009, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung Indiens: | | --- | --- | | Philippe Welti | Shri K. Mohandas |

Fussnoten

[^1]: SR 831.10

[^2]: SR 831.20

[^3]: SR 832.20

[^4]: SR 832.10

[^5]: SR 0.191.01

[^6]: SR 0.191.02

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