Abkommen vom 19. Mai 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-05-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in dem Bewusstsein, dass die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind,

in der absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln und in dem Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu erleichtern, indem die Visaerteilung für moldauische Staatsangehörige erleichtert wird,

in Anerkennung des Fernziels eines Regimes der visumfreien Einreise für Staatsangehörige der Republik Moldau,

in der Erkenntnis, dass eine Erleichterung der Visaerteilung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, unterzeichnet in Chisinau am 6. November 2003[^2] (nachstehend «das bilaterale Visaabkommen von 2003» genannt),

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, unterzeichnet am 10. Oktober 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Republik Moldau für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Moldau nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen, das bilaterale Visaabkommen von 2003 oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Moldau genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen:

für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen:

für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind:

für Journalistinnen und Journalisten:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten und anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen, reisen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Republik Moldau besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten:

für Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen:

für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

2. Das in Absatz 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1‒3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Schengen-Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik Moldau werden Gebühren von EUR 35 erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Folgende Personenkategorien sind von den Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

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