Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund
2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Departement
Art. 1 Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.
2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:
- a. Es strebt eine aktive Präsenz des Landes in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien an.
- b. Es stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Kohärenz der Aussenpolitik der Schweiz sicher.
3 c. Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit sowie der Tätigkeit im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz.
- d. Es fördert das Verständnis der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für deren Auswirkungen auf die Schweiz.
3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:
- a. Es plant und gestaltet in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die bilateralen und die multilateralen Beziehungen der Schweiz.
- b. Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der internationalen Verträge mit.
- c. Es ist zuständig für die humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bil-
4 dung und Forschung die Entwicklungspolitik des Bundes.
- d. Es bearbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen Fragen der internationalen Sicherheitspolitik der Schweiz.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit
Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es koordiniert die aussenpolitische Tätigkeit der Departemente und Ämter und arbeitet zu diesem Zweck eng mit allen betroffenen Verwaltungsstellen zusammen.
- b. Es pflegt die Beziehungen zu den aussenpolitisch interessierten Kreisen.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
Das EDA entscheidet über:
- a. die Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten;
- b. den Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission auf eine andere;
- c. die Vertretung der Schweiz vor internationalen Gerichten und Streitbeilegungsorganen; die Zuständigkeiten anderer Departemente bleiben vorbehalten.
Art. 4 Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten
Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
1. Abschnitt: Generalsekretariat
Art. 5
1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
5 a. Es unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA als Mitglied des Bundesrates und als Chef oder Chefin des EDA. bis 6 a . Es vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen das Generalsekretariat betreffenden Fragen nach innen und nach aussen. In Absprache mit der verantwortlichen Direktion für Ressourcen vertritt es die strategischen Interessen des Departements in Ressourcenfragen.
- b. Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.
- c. Es plant, gestaltet und koordiniert die Information und Kommunikation des EDA gegenüber der Öffentlichkeit im Inund Ausland.
7 d. Es stellt die historischen Folgearbeiten im Nachgang zur Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz – zweiter Weltkrieg» sicher, vertritt das EDA in der Kommission für die Veröffentlichung Diplomatischer Dokumente der Schweiz und ist zuständig für die Behandlung aller Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut des EDA, das noch einer Schutzfrist unterliegt.
8 e. Es erfüllt die Aufgaben, die dem EDA durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im Inund Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz und fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.
9 f. Es stellt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die aussenpolitische Koordination im Bereich Kulturpolitik sicher.
10 g. Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des EDA aus.
11 Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprah. che sicher.
12 Es führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesami. te EDA und übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen und das Vertragsmanagement für das EDA aus.
13 j. Es führt das «Compliance Office» als Anlaufstelle für Meldungen von Unregelmässigkeiten und Missständen, die im Zusammenhang mit EDA- Aufgaben stehen, und ist in Zusammenarbeit mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung und mit der Abteilung Sektorielle Aussenpolitiken des EDA für die Korruptionsund Missbrauchsprävention im EDA zuständig.
14 k. Es nimmt den internen Beschwerdedienst des EDA wahr.
2 Die dem Generalsekretariat unterstellte Interne Revision EDA (IR EDA) übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus und unterstützt damit das Generalsekretariat und
15 die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.
2. Abschnitt: Staatssekretariat
Art. 6
1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.
2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:
- a. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen aussenpolitischen Fragen, mit Ausnahme der europäischen Angelegenheiten;
- b. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA nach innen und nach aussen, soweit es nicht um europäische Angelegenheiten oder um Fragen geht, die das Generalsekretariat betreffen;
- c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren, mit Aus-
16 nahme der Direktorin oder des Direktors für europäische Angelegenheiten.
3 Das Staatssekretariat:
17 entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte, mit Ausnahme dera. jenigen in europäischen Angelegenheiten;
- b. berät und unterstützt die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Planung, Koordination und Wahrnehmung der aussenpolitischen Kontakte;
18 c. koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten, mit Ausnahme der europäischen Angelegenheiten, innerhalb des EDA und zwischen den Departementen;
- d. nimmt den Protokolldienst wahr;
19 e. ist verantwortlich für die Krisenprävention, die Krisenvorbereitung und das Krisenmanagement des EDA und bewältigt Krisen im Ausland, von denen Schweizer Bürgerinnen und Bürger betroffen sind; es ist verantwortlich für die Sicherheit der schweizerischen Auslandsvertretungen und ihres Personals und bewältigt Sicherheitszwischenfälle, die das Personal der schweizerischen Vertretungen betreffen.
3. Abschnitt: Ämter
Art. 7 Politische Direktion
1 Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.
2 Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele:
- a. Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine koordinierte und strategische Gestaltung der bilateralen und der multilateralen Beziehungen.
20 b. …
- c. Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Position in internationalen Organisationen und Gremien sicher.
- d. Sie stellt die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Gesundheits-, Verkehrs-, Energie-, Bil-
21 dungsund Wissenschaftspolitik sicher.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:
- a. Sie stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher und koordiniert ihn, unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten aufgrund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland verkehren. Sie erteilt den schweizerischen Vertretungen im Ausland die entsprechenden Weisungen.
- b. In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt sie friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie um und bearbeitet Fragen der Sanktionenpolitik.
22 c. Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien bei der Bearbeitung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit; dies gilt auch dort, wo die Federführung bei andern Departementen liegt.
23 d. Sie fördert die Rolle der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen sowie die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.
24 e. Sie betreut die internationale Sicherheitsund Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung in den sicherheitspolitischen Organen des Bundes und führt einen Dokumentationsdienst.
25 Sie erfüllt die Aufsichtsund Vollzugsaufgaben im Bereich der im Ausland f. erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen.
Art. 8 Direktion für Völkerrecht
1 Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.
2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:
- a. Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung der völkerrechtlichen Regeln durch die schweizerischen Behörden.
- b. Sie wahrt die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte und Interessen der Schweiz.
- c. Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts ein.
- d. Sie trägt zur korrekten Auslegung und Anwendung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen der Aussenpolitik bei.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2241).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
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